Verschiedene Verpackungen für Kosmetika wie Tuben, Tiegel oder Fläschchen aus Plastik ohne Etikett, ein Tiegel mit Puder ist geöffnet, eine rosa Badekugel sowie Blätter liegen daneben
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EU-Verpackungsverordnung im Amtsblatt veröffentlicht

Sie gilt ab dem 12. August 2026 und betrifft alle Unternehmen, die Umgang mit Verpackungen haben

Lesedauer: 4 Minuten

28.01.2025

Mit der EU-Verpackungsverordnung werden Anforderungen für den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf ihre ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung eingeführt. Weiters werden Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung, Abfallvermeidung, Verringerung unnötiger Verpackungen, Wiederverwendung oder Wiederbefüllung und der Abfallbehandlung vorgegeben. Ziel ist weiters Klimaneutralität bis spätestens 2050. Im Anwendungsbereich stehen alle Verpackungen, unabhängig von dem verwendeten Material, und für alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob diese Verpackungen in der Industrie, in sonstigen Herstellungs-, Einzelhandels- oder Vertriebsunternehmen, in der Verwaltung, im Dienstleistungsbereich oder in Haushalten verwendet werden oder diese Verpackungsabfälle dort anfallen. 

Die Maßnahmen zielen darauf ab, die Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen zu begrenzen, ihr Volumen und Gewicht zu verringern, die Entstehung von Verpackungsabfällen zu vermeiden, die Wiederverwendung von Verpackungen zu steigern, eine hochwertige stoffliche Verwertung zu gewährleisten sowie andere Formen der Verwertung von Verpackungsabfällen und deren endgültige Beseitigung zu verringern. Dies wird jedoch mit erheblicher Bürokratie und Aufwand verbunden sein. 


Die wesentlichen Kernpunkte betreffen 

  • Harmonisierungen (zB Kennzeichnung oder Bewertung der Rezyklierbarkeit von Verpackungen)
  • Bezüglich Nachhaltigkeitsanforderung sind Beschränkungen bei besorgniserregenden Stoffen, Beschränkungen bei Lebensmittelverpackungen für PFAS, Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom zu erfüllen.
  • Verwertbarkeit: Artikel 6 legt fest, dass alle Verpackungen wiederverwertbar/rezyklierbar sein müssen, wobei Bedingungen und Kriterien einzuhalten sind.
  • Vorgaben für den Einsatz von Mindest-Rezyklatanteilen für Kunststoffverpackungen (Artikel 7) sind ab 2030 einzuhalten. Ab 2040 werden diese dann erhöht.
  • Einführung von Leistungsstufen für Recyclingfähigkeit: Zusätzlich gibt es Leistungsstufen für die stoffliche Verwertung (die stoffliche Verwertbarkeit wird nach Verpackungskategorien/-typen bestimmt) begleitet von Vorgaben für Design-for-Recycling (Leitlinien). Diese „Verwertbarkeitsklassen“ (Anhang II) führen dann zu ökomodulierten Lizenzgebühren.
  • Vorgaben für biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen sowie zu kompostierbaren Verpackungen sollen für eine höhere Nachhaltigkeit sorgen.
  • Verpackungsminimierung (Artikel 10): Gewicht und Volumen sind ab 2030 unter Berücksichtigung des Materials, aus dem die Verpackung besteht, auf das für die Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß zu reduzieren.
  • Für die Wiederverwendbarkeit sind in Artikel 11 Anforderungen angeführt. Die Wiederverwendungsziele sind zeitlich gestaffelt.
  • Kennzeichnung: Artikel 12 gibt die Vorgaben bezüglich Kennzeichnung von Verpackungen (Piktogramme bzw. QR-Codes) vor, wobei auch nationale Kennzeichnungen (zB für Pfand) möglich sind. Abfallbehälter für die Sammlung von Verpackungsabfällen sind mit einer harmonisierten Kennzeichnung zu versehen.
  • Als Pflicht des Erzeugers ist ua auch eine Konformitätserklärung für die Verpackung zu erstellen (Artikel 15 und Artikel 39).
  • Die Pflichten der Importeure (Artikel 18) umfassen Vorgaben zur Prüfung der Konformität, der Kennzeichnung, Vorhandensein der Unterlagen und erforderlichen Informationen.
  • Vertreiber prüfen insbesondere die Einhaltung der Herstellerverantwortung und die Kennzeichnung der Verpackungen.
  • Verwendungsbeschränkungen gelten für bestimmte Verpackungsformate (Artikel 24) ab dem 1. Januar 2030, wie z.B. Schrumpffolie für Sammelverpackungen, Einweg-Plastikverpackungen für unverarbeitetes Obst und Gemüse von weniger als 1,5 kg, Verbot von Einweg-Plastikverpackungen für Lebensmittel und Getränke (wie Tabletts, Einwegteller und -becher, Taschen, Boxen) im HORECA-Sektor, Verbot von Einweg-Plastikverpackungen für Einzelportionen von Gewürzen, Marmeladen, Saucen ua (wie Tütchen, Tuben, Schalen, Boxen) im HORECA-Sektor, Verbot von Einwegverpackungen für Kosmetika, Hygiene- und Toilettenartikel (wie Shampooflaschen, Flaschen für Körperlotion u.a.) im Beherbergungssektor.
  • Vorgaben für Wiederverwendung bzw. Wiederbefüllung sind in Kapitel V angeführt. Wiederbefüllungsziele (Artikel 29) bestehen für zahlreiche Anwendungen ab 2030 und ab 2040. Letztvertreiber können dazu Pools bilden. Das Gastgewerbe hat Wiederbefüllungsverpflichtungen (ab 12. Februar 2027) einzuhalten und ein verpflichtendes Wiederverwendungsangebot für Speisen oder Getränke (ab 12. Februar 2028) einzuräumen.
  • Kapitel VIII regelt die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen. Es wird hier die zuständige Behörde und deren Aufgaben, die Erstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen, ergänzende Vorgaben zur Abfallvermeidung, Führung eines Herstellerregisters, Organisatorisches zur Herstellerverantwortung, Vorgaben zu Rücknahme- und Sammelsysteme sowie Pfand- und Rücknahmesysteme, Wiederverwendung und Wiederbefüllung, Recycling und Recyclingziele sowie Berechnung der Erreichung der Recyclingziele und die Information und Berichterstattung. Verpackungsdatenbanken sollen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich sein.
  • Die Einhaltung der Vorgaben wird ua durch die Marktüberwachungsbehörde erfolgen.
  • Zu zahlreichen Bestimmungen sind noch ergänzende delegierte Rechtsachte zu erlassen.
  • Geldbußen werden in jedem Fall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (Artikel 68). 
  • Anhänge
    • Anhang I gibt Gegenstände an, die als oder nicht als Verpackungen gelten.
    • In Anhang II sind die Kategorien und Parameter für die Bewertung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen.
    • Bedingungen für kompostierbare Verpackungen sind in Anhang III aufgeführt.
    • Methoden für die Bewertung der Minimierung von Verpackungen sind in Anhang IV aufgeführt.
    • Beschränkung von Verpackungsformaten und Beispiele dazu sind in Anhang V beschrieben.
    • Anhang VI gibt Anforderungen für Wiederverwendungssysteme und Wiederbefüllungsstationen vor.
    • Vorgaben für Konformität sind in Anhang VII und Anhang VIII angeführt.
    • Anhang IX bezieht sich auf die Registrierung und Berichterstattung an das Register.
    • Anhang X gibt die Mindestanforderung an Pfand- und Rücknahmesysteme wieder.
    • Die Verpackungsverordnung wurde am 22. Jänner 2025 kundgemacht und sie tritt mit 11. Februar 2025 in Kraft. Sie gilt ab 12. August 2026. Einzelne Bestimmungen werden erst zu einem späteren Zeitpunkt wirksam (zB Verlautbarung von delegierten Rechtsakten).
    • Es erfolgen Änderungen in der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten und in der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. 

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