Elektroaltgeräteverordnung-Novelle 2019 verlautbart
Neue Ausnahmen bei den Stoffbeschränkungen
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Mit BGBl. II Nr. 173/2019 wurde die EAG-VO Novelle 2019 verlautbart. Mit der Novelle erfolgt die Umsetzung von Berichterstattungspflichten zur WEEE-Richtlinie gemäß DurchführungsVO (EU 2019/290) (gültig ab 1. Jänner 2020) sowie vierzehn delegierter Richtlinien zur Änderung der ROHS-Richtlinie zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt bezüglich der Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Anhang 2).
Die wesentlichen Änderungen betreffen:
- Die Anpassungen in der Elektroaltgeräte-Verordnung in §§ 18, 21 und 26 erfolgen wortident bzw. sinngleich mit den neuen EU Vorgaben der DurchführungsVO (EU 2019/290). Bei der Registrierung gemäß § 21 Abs.1 Z 9 EAG-VO ist bei Fernabsatz in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Versandhandel) sowohl der Mitgliedstaat als auch der Name des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat anzugeben.
- In Anhang 1a erfolgt die Klarstellung, dass Photovoltaikmodule als eigene Gerätekategorie anzusehen sind.
- Anhang 2 der ElektroaltgeräteVO wird mit 28. Juni 2019 entsprechend der delegierten Richtlinien zur ROHS-Richtlinie, veröffentlicht in Amtsblatt L 123 (2018) und L 33 (2019), wortident angepasst.
Voller Wortlaut im RIS: Elektroaltgeräteverordnung
Stand: 28.06.2019