Änderung der Elektroaltgeräterichtlinie
Einbeziehung von Photovoltaikmodule sowie Elektrogeräte des offenen Anwendungsbereichs
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Die Richtlinie (EU) 2024/884 zur Änderung der Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Amtsblatt L vom 19. März 2024) beinhaltet folgende Punkte:
- Photovoltaikmodule sowie Elektrogeräte des offenen Anwendungsbereichs wurden mit Richtlinie 2012/19/EU in den Geltungsbereich einbezogen und sind in Kategorie 4 der Anhänge I und II genannt. Die Kosten für die Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechte Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten anderer Nutzer als privater Haushalte aus Produkten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, sind von den Herstellern zu finanzieren.
Der EuGH (C-181/20) hat Artikel 13 Abs. 1 wegen ungerechtfertigter Rückwirkung bezüglich Photovoltaikmodule, die zwischen dem 13. August 2005 und dem 13. August 2012 in Verkehr gebracht wurden, für ungültig erklärt.
Die Finanzierung der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechten Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten von privaten Nutzern (Art. 12) und anderen als privaten Nutzern (Art. 13) wird neu geregelt. Hersteller haben die Kosten für Photovoltaikmodule bzw. für Elektroaltgeräte aus dem vormals offenen Anwendungsbereich zu tragen. - Betreffend Kennzeichnungsvorgaben (Symbol) wird eine Aktualisierung der EN 50419 berücksichtigt.
Die Änderung der Richtlinie wurde am 19. März 2024 veröffentlicht und tritt am 8. April 2024 in Kraft und ist bis spätestens 9. Oktober 2024 in nationales Recht umzusetzen.
Betroffen sind alle Hersteller, Importeure und Händler von Elektro- und Elektronikgeräten.
Stand: 21.03.2024