Wiener Gebrauchsabgabegesetz
Luftsteuer, Schanigärten, Warenausräumung
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Grundsätzliche Informationen zur Gebrauchsabgabe
Nahezu alle Tätigkeiten auf Straßen (Fahrbahn, Gehsteig), die über die „normale“ Nutzung zu Verkehrszwecken hinausgehen, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind bewilligungspflichtig!
Die Gebrauchsabgabe ist eine Gemeindeabgabe, die für die Benützung von Straßenraum zu privaten Zwecken zu bezahlen ist. Dies betrifft etwa das Aufstellen von Kleiderständern vor dem Geschäft, die Errichtung eines Schanigartens, das Arbeiten an einem Fahrzeug vor einem Geschäft, das Aufstellen von Baucontainern, Schutt oder sonstigen Maschinen, das Aufstellen von Kiosken, die Anbringung von Werbeschildern an der Wand.
Für jede Nutzung sind zwei Bewilligungen nötig: eine Bewilligung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Bewilligung nach dem Wiener Gebrauchsabgabegesetz (GAG). Beide Bewilligungen werden von der zuständigen Behörde in einem Bescheid ausgestellt.
Zonenregelung
Bei Schanigärten, Kiosken und Verkaufsständen sind die Tarife unterschiedlich hoch, je nachdem, wo die Straßennutzung erfolgen soll.
Zone 1: viele Fußgängerzonen des 1. Bezirkes, Rotenturmstraße, Jasomirgottstraße, innere Mariahilfer Straße, Neubaugasse zwischen Lindengasse und Mariahilfer Straße
Zone 2: Fußgänger- und Begegnungszonen, Ring, Franz-Josefs-Kai, Reinprechtsdorfer Straße sowie Teile der Praterstraße, der Taborstraße, der Landstraßer Hauptstraße, der Linken Wienzeile und der Zollergasse
Zone 3: sonstige Straßen und Wohnstraßen
Es gibt sechs Arten von Abgaben:
(Auszug mit den für die Wirtschaft wichtigsten Tarifen für das Jahr 2024)
A. Einmalige Abgaben
- Abstellen von Fahrzeugen ohne Kennzeichen oder Anhänger länger als 24 Stunden:
-- je Monat € 171,40 - Tageweise Aufstellung (max. 14 Tage) von Verkaufsständen
-- je Tag in der Zone 1 € 18,00 in der Zone 2 € 15,70, in der Zone 3 € 13,90
B. Jahresabgaben pro Kalenderjahr
- Für Warenausräumungen oder Warenaushängungen vor Geschäftslokalen:
-- für den ersten ½ m² € 13,40, für alle weiteren ½ m² € 7,30 (= 1 m² € 20,70) - Für Lampen oder Scheinwerfer:
-- je Stück € 32,90 - Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger Instandsetzungsarbeiten:
-- je Stellplatz € 601,70 (z.B. Autoelektriker, Reifenschuster)
C. Selbstbemessungsabgabe in Prozent
- Für Tankstellen ausg. Stromtankstellen 4 % der Einnahmen aus verkauften Betriebsmitteln und sonstigen Artikel
- Für Zeitungskioske 4 % der Einnahmen
- Für sonstige Kioske (Würstelstände, Lebensmittel, Souvenirkioske) 4 % der Einnahmen, mind. aber € 87,50,-/Monat
D. Monatsabgaben
- Schanigarten (Aufstellung von Tischen und Sesseln) je m² Fläche
-- in der Zone 1 € 23,10
-- in der Zone 2 € 11,70
-- in der Zone 3 € 2,40 - zuständige Behörde: Betriebsanlagenzentum! Details siehe www.wko.at/wien/schanigarten
- Wintergärten (gedeckte Vorbauten, Veranden) je m² Fläche
-- in der Zone 1 € 23,10
-- in der Zone 2 € 11,70
-- in der Zone 3 € 2,40
- Baustofflagerung, Gerüstaufstellung, Lademulden, Baugeräten je m² Fläche
1. Bezirk | restl. Bez | |
1. - 6. Monat | € 8,80 | € 6 ,60 |
ab 7. Monat | € 15,40 | € 11,10 |
ab 13. Monat bzw. bei Verlängerungen | € 22,00 | € 13,20 |
- Aufstellung von Containern zum Aufenthalt von Personen je m² Fläche
1. Bezirk | restl. Bez | |
1. - 6. Monat | € 15,40 | € 11,10 |
ab 7. Monat | € 29,60 | € 20,80 |
ab 13. Monat bzw. bei Verlängerungen | € 30,60 | € 22,00 |
- Kartenverkäufer
Für (teilweise kostümierte Konzert)kartenverkäufer muss eine Abgabe von € 164,- je Person und Monat bezahlt werden.
Hinweis: im 1. Bezirk darf in der Kärntner Straße zwischen Walfischgasse und Stephansplatz kein Kartenverkauf stattfinden, in den 3 Zonen Herbert von Karajan Platz (neben der Oper), Graben (zwischen Habsburgergasse und Stephansplatz) und am Stephansplatz (inkl Stock im Eisen Platz) dürfen nur jeweils 6 Kartenverkäufer stehen. Vor dem Stephansdom selbst (Haupteingang, ganze Breite) dürfen gar keine Kartenverkäufer stehen. Details samt Plan
E. Vertrag mit der Stadt Wien über die Nutzung der Straße
Für bestimmte Tätigkeiten gibt es keinen Tarif im GAG. Alle diese Nutzungen dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn es zu einer Vereinbarung mit der Stadt Wien (Nutzungsvertrag) kommt. Die MA 28 berechnet dann für diese Nutzungen ein eigenes Entgelt je nach der Lage, Art und Dauer der Nutzung. Folgende Nutzungen brauchen einen Vertrag mit der Stadt Wien:
- Leuchtschilder (Lichtreklame), Lichtschlangen, beleuchtete Steckschilder, LeuchtkästenAufstellung von Tischen, Ständen und Objekten zu Werbezwecken
- Plakatwände, Werbung auf Gerüsten, Hausmauern
- Aufstellung von Kunstwerken, Heizstrahlern etc.
Hier beträgt die Mindestabgabe pro Jahr ab 2024 € 150,- zzgl. USt.
F. Nutzungen ohne Abgabe, aber Anzeigepflicht
Bei einigen Nutzungen wird keine Gebrauchsabgabe fällig, es ist aber 4 Wochen vor der geplanten Nutzung (bei Weihnachtsbeleuchtung 8 Wochen vorher) bei der Behörde (MA 46) ein Antrag zu stellen. Die Behörde schickt dann einen Bescheid (StVO) aus oder untersagt die Nutzung und begründet das.
Wichtig: Auch bei einer Anzeige sind alle erforderlichen Unterlagen (siehe unten) beizulegen.
- für nicht leuchtende, flach angebrachte Schilder oder Steckschilder, Firmenschilder, Schautafeln, Ankündigungen, Geschäftsbezeichnungen, Anschriften in Form von flach angebrachten Buchstaben, Zeichen, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende Buchstaben
HINWEIS: in Schutzzonen ist eine Baubewilligung bei Größen über 3 m² nötig. Behörde: MA 37 - Fahnenhalterung
- für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen Werbezwecken;
- für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen bei besonderen Anlässen (Weihnachtsbeleuchtung, Lichtinstallationen u. dgl.) je Anlass bis zu höchstens zehn Wochen;
- für Pflanzentröge;
- für Fahrradständer zur öffentlichen Benützung.
- für Rollbalkenkästen und Sonnenschutz (Markise)
- für Ladenvorbauten und Portale
- für Windfänge, Wetterschutz und Vordächer
Dreieckständer/A-Ständer auf Gehsteigen
Laut einer Verordnung der Stadt Wien aus dem Jahre 1980 ist das Aufstellen von Werbeständern, zB. A-Ständern, Dreieckständern, Beachflags etc. auf Gehsteigen und Straßen in Wien verboten. Nur zu Wahlzeiten sind diverse Ständer für wahlwerbende Gruppen erlaubt.
Speiseankündigungen (senkrecht zur Hauswand aufgestellte, gegen Umfallen gesicherte Schilder von Gastronomiebetrieben, die auf die Tageskarte bzw. die Speisekarte hinweisen) sind bewilligungsfrei.
Illegal aufgestellte Werbeschilder werden von der Stadt Wien regelmäßig kostenpflichtig entfernt
Zuständige Behörden:
In vielen Fällen ist die zuständige Behörde, die derartige Nutzungen bewilligt, die
MA 46
T 01 95559 (Infoline Straße und Verkehr)
12., Niederhofstraße 21-23
F 01 4000 9992637
E post@ma46.wien.gv.at
Für Anträge auf Schanigärten ist eines von vier Bezirksamtzentren zuständig. Adressen unter http://www.wien.gv.at/amtshelfer/wirtschaft/gewerbe/betriebsstaette/gruendung/bewilligungen/schanigarten.html
Bei Straßenständen bis zu einer Größe von 12 m² und einer Höhe von 2,80 m (zB. Blumenstände, Würstelstände, nicht jedoch Zeitungskioske MA 46) ist die die richtige Behörde:
MA 36
T 01/4000-36110
20., Dresdner Str. 73-75 F 01/4000-99-59210
E post@ma36.wien.gv.at
Größere Objekte (Fläche über 12 m² und Höhe über 2,80 m) und beleuchtete und unbeleuchtete Werbeschilder oder Werbezeichen an Gebäuden im Ausmaß von über 3 m² Fläche benötigen eine Baubewilligung
MA 37 (Baupolizei)
Servicenummer 01/4000 8037
20., Dresdner Straße 73-75 F01/4000 9937010
E post@ma37.wien.gv.at
Antrag, Unterlagen und Gebühren
Für einen Antrag reicht ein formloses Ansuchen an die zuständige Behörde mit einer Beschreibung.
Ein Antrag für eine Gebrauchserlaubnis muss mindestens 4 Wochen, für Baustofflagerung und Containeraufstellung mindestens 8 Wochen vor der beabsichtigten Nutzung gestellt werden.
Dem Antrag sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (zB. Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer, Fotos) beizuschließen und es ist die Art des Gebrauches anzugeben.
Neben der Gebrauchsabgabe werden auch noch Gebühren eingehoben (Verwaltungsgebühren für die Bescheidausstellung oder Kommissionsgebühren, falls es zu einer Verhandlung vor Ort kommt).
Rückzahlung der Gebrauchsabgabe
Wiener Betriebe, die durch die Corona-Krise wirtschaftlich eingeschränkt wurden, zahlen für einige Monate weniger oder gar keine Gebrauchsabgabe - und zwar für Schanigärten, Beleuchtungen und einiges Anderes. Wer Geld rückerstattet bekommen will, muss einen Antrag stellen. Die Wirtschaftskammer Wien hat sich schon Ende März 2020 für ein Entgegenkommen der Stadt Wien gegenüber den betroffenen Betrieben eingesetzt - und hatte Erfolg. Durch mehrere Novellen des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes (GAG) haben tausende Betriebe wegen Schließungen während der Pandemie Geld zurückbekommen.
Refundierung bis Ende 2026
Die letzten Gesetzesänderungen zu Corona ermöglichen Refundierungen auch rückwirkend. Angefangene Monate gelten immer als ganze Monate. Die Anträge kann man in den drei Folgejahren stellen, also zB für das Jahr 2021 bis Ende 2024. Ein Gasthaus, dessen Schanigarten von 16. März bis 14. Mai behördlich geschlossen war, bekommt daher die Abgabe für drei ganze Monate zurück. Zusätzlich werden die Gebühren für die Winter-Schanigärten gar nicht vorgeschrieben. Wenn es auch danach Einbußen durch Covid-19 gab (weniger Gäste, Abstände in den Schanigärten erlaubten nur weniger Sitzplätze, Umsatzrückgänge) kann man auch für mehr als einen Zeitraum Geld zurück bekommen. Dies geschieht allerdings nicht automatisch - es muss ein Antrag gestellt werden. Die Stadt Wien bietet hierfür ein Online-Formular. Dort auf „Verminderung melden“ klicken (siehe Ausfüllhilfe im Downloadbereich). Man kann aber auch einen Antrag per Email stellen. Den Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für Leuchtschilder (MA 28) kann man derzeit nur per Email stellen. Dann sollte jene Behörde angeschrieben werden, die den Bescheid ausgestellt hat. Deren Adresse finden sie am Bescheid. In diesem Fall sollte man immer die Zahl des Bescheides anführen.
Bei dem Antrag muss die wirtschaftliche Betroffenheit durch die Corona-Krise glaubhaft gemacht werden. Bei allen Betrieben, die behördlich schließen mussten, gibt es für diese Zeit keine Zweifel.
- Für Schanigärten (Magistratisches Bezirksamt) wird die Gebrauchsabgabe nicht nur für die Schließmonate zurückbezahlt, sondern auch für Monate mit starkem Umsatzrückgang. Hier sollte der Rückgang begründet und der Umsatzrückgang in Prozenten angeben werden. Für Winter-Schanigärten (2020/2021, 2021/2022) wurde die Gebühr gar nicht vorgeschrieben bzw. storniert.
- Bei anderen Nutzungen (MA 46) wie Baustellenlagerungen, Markisen, Scheinwerfer, Klimageräte, Warenausräumungen, Vordächer oder Portale wird nur für die Monate mit Betriebsschließung zurückgezahlt.
- Bei Kiosken (MA 36) kann für die Monate mit Betriebsschließung oder für Monate mit wenig Umsatz das Nachlassen der monatlichen Mindestabgabe (€ 80,-) beantragt werden.
- Für Leuchtschilder, Transparente oder Lichterketten (MA 28) hat sich die Stadt Wien lange geweigert, etwas zurückzuzahlen, obwohl das rechtlich leicht möglich wäre. Hier wurde argumentiert, dass es ja keine Abgabe nach GAG sei, sondern eine privatwirtschaftliche Gebühr. Hier konnten wir die Stadt Wien zum Umdenken bewegen. Demnächst wird auch die MA 28 rückwirkend für Leuchtschilder und Lampenreihen die Gebühr zurückzahlen. Da das noch nicht über das Online-Formular möglich ist, sollten sie ein Mail an post@ma28.wien.gv.at schreiben und folgendes angeben:
- Kundendaten (Name/Firma/Verein und wenn bekannt Kundennummer)
- Objektadresse (Ort der Straßengrundnutzung)
- Vertragsdaten (GZ-Geschäftszahl MA28-L, VZ-Vertragszahl Z-0)
- Art des Gewerbes bzw. Branche
- Zeitraum der behördlichen Schließung
- Bankdaten (im Fall einer gewünschten Rücküberweisung)
Geld zurück
Geld zurück gibt es nicht nur für Schanigärten, sondern etwa auch für Würstelstände, Portalvorbauten, Warenausräumungen sowie für Markisen, Leuchten und Klimageräte, die an Gebäuden angebracht sind und auf öffentlichen Grund ragen. Auch wer die Straße für gewerbliche Tätigkeiten nutzen durfte und dafür eine Gebrauchsabgabe bezahlt hat, kann die Abgabe zurückfordern (Kartenverkäufer, fahrbare Verkaufsstände etc.). Voraussetzung ist aber, dass die Abgabe schon im Vorhinein bezahlt wurde.
Im Downloadbereich rechts oben finden Sie eine Anleitung, wie der Antrag zu stellen ist.