Österreichflagge weht im Wind während ein Boot entlang eines Seengebietes in malerischer Bergkulisse entlangfährt
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Wasserversorgung

Übersicht der Rechtsgrundlagen

Lesedauer: 2 Minuten

Inhaltsverzeichnis

    Der Themenbereich "Wasserversorgung" ist in Österreich im Wesentlichen auf landesgesetzlicher Ebene geregelt. Die meisten Wasserverbraucher werden über öffentliche Wasserleitungsnetze versorgt, die im Regelfall von der Gemeinde oder durch Wasserverbände betrieben werden.

    Die einschlägigen Wasserversorgungs- oder Wasserleitungsgesetze enthalten Regelungen über die Anschlusspflicht von Gebäuden, Anlagen und Liegenschaften an die öffentliche Wasserversorgung sowie über die für den Bezug des Wassers zu entrichtenden Gebühren (im Regelfall durch eine Verordnungsermächtigung für den Betreiber der öffentlichen Wasserversorgungsanlage). Oftmals finden sich die Regelungen über die Anschlusspflicht aber auch im Baurecht. Beim Gebührenrecht - das wiederum regional unterschiedlich geregelt ist - ist zwischen einmalig zu entrichtenden Anschlussgebühren und den laufenden Zahlungen für den jeweiligen Wasserverbrauch zu unterscheiden.

    Im Anschluss finden Sie eine Zusammenstellung der entsprechenden Regelungen mit einem Link in das RIS - Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes. Bei einigen Dokumenten klicken Sie bitte im RIS auf das Textfeld "Geltende Fassung", um das gesamte Dokument zu erhalten.


    Burgenland

    • Gesetz über die Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden, LGBl. Nr. 6/1962 idgF.
    • Gesetz vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007 idgF. (§§ 19 ff - Anschlusspflicht und Ausnahmen)
    • Burgenländische Bauverordnung 2008, LGBl. 63/2008 idgF. (§ 16f - Nutzwasser, Trinkwasser)

    Kärnten

    Niederösterreich

    Oberösterreich

    Salzburg

    Steiermark

    Tirol

    Vorarlberg

    Wien


    Nebenher sind aber auf bundesgesetzlicher Ebene auch allgemeinene Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 für Brunnen oder Wasserentnahmen, die über den allgemein zulässigen Gemeingebrauch hinausgehen, sowie das Lebensmittelrecht im Zusammenhang mit den Qualitätsanforderungen von Trinkwasser zu beachten:

    Wasserrecht

    Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 (WV) idgF.

    Lebensmittelrecht

    Brunnensanierung und -wartung

    Stand: 17.07.2019

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