Schuld mit Schriftzug European Green Deal, darüber im Wind wehende Europaflagge
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Verordnung Wiederherstellung der Natur

Nationale Wiederherstellungspläne sollen die geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand bringen

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12.09.2024

Eine gesunde Natur ist die Existenzgrundlage für viele Sektoren. Intakte Ökosysteme wie naturnahe Wälder, freifließende Flüsse, intakte Moore, funktionsfähige Agrarlandschaften und intakte Meere sollen weiterhin unsere Lebensgrundlage bilden. Ökosysteme können ihre Funktionen nur erfüllen, wenn sie gesund sind (Resilienz). Gefahren bergen Klimawandel, Verlust der biologischen Vielfalt und die nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.

Mit der EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur steht nun erstmals ein Instrument bereit, das die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, geschädigte Ökosysteme wieder in einen guten Zustand zu bringen, den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten. Dafür gibt die Verordnung klare Ziele und Fristen vor.

Bis 2030 sind auf mindestens 20 Prozent der Land- und mindestens 20 Prozent der Meeresfläche der EU, die der Wiederherstellung bedürfen, Wiederherstellungsmaßnahmen zu setzen. Bis 2050 sollen dann alle Ökosysteme mit Maßnahmen abgedeckt sein, die der Wiederherstellung bedürfen.

Maßnahmen sind zu setzen an:

  • Ökosysteme an Land, im Süßwasser, an Küsten und in den Meeresgebieten
  • Natura 2000-Schutzgüter (Ziel: guter Zustand bis 2030 bei mindestens 30 Prozent, bis 2040 mindestens bei 60 Prozent und bis 2050 bei mindestens 90 Prozent dieser Flächen)
  • Städtische Ökosysteme (Ziel: bis 2030 kein Nettoverlust an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung und danach wachsen. Ausnahme, wenn bereits mehr als 45 Prozent Grünflächen bestehen)
  • Flüsse und Auen (Ziel: Beseitigung von Barrieren und mindestens 25.000 Flusskilometer frei fließende Flüsse sowie natürliche Vernetzung)
  • Bestäuberpopulationen (Ziel: Artenvielfalt)
  • Landwirtschaftliche Ökosysteme (Ziel: biologische Artenvielfalt erhöhen (Vögel, Schmetterlinge, Landschaftselemente))
  • Moore (Ziel: Wiedervernässung)
  • Waldökosysteme (Ziel: Bis 2030 zusätzlich 3 Milliarden Bäume pflanzen)

Als Instrument für Umsetzung sind nationale Wiederherstellungspläne, die bis zu 18. August 2026 zu erstellen sind, vorgesehen. Darin sind die Maßnahmen, die finanziellen Mittel und der Zeitrahmen festzulegen. Die Europäische Umweltagentur (EUA) wird dazu regelmäßig technische Berichte über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele erstellen.

Anpassungen und Adaptierungen können mittels delegierter Rechtsakte erfolgen.

Die Verordnung wurde am 29. Juli 2024 kundgemacht und tritt mit 18. August 2024 in Kraft. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Eine direkte Betroffenheit von Betrieben ist gegeben. Maßnahmen sind zukünftig entsprechend materienrechtlicher Bestimmungen (zB Baurecht, Naturschutzrecht) zu setzen.

Fristen für die Berichterstattung 

19. August 2025 Bericht zur Finanzierung (Art. 21 Abs. 7)
30. Juni 2028 Daten der Mitgliedstaaten zu Flächen, Lebensraumtypen, Habitate, Hindernisse, Verpflichtungen bezüglich Baumpflanzungen – Bericht im 3-Jahres-Rhythmus (Art. 21 Abs. 1)
31. Dezember 2028 Bericht der EUA – im 3-Jahres-Rhythmus (Art. 21 Abs.4)
19. August 2029 Bericht der Europäischen Kommission – im 6-Jahres-Rhythmus (Art. 21 Abs. 6)
30. Juni 2031 Datenübermittlung durch die Mitgliedsstaaten (Art. 21 Abs. 2)
30. Juni 2032 Unionsweiter technischer Bericht (Art. 21 Abs. 5)
31. Dezember 2033 Überprüfung und Bewertung der Verordnung (Art. 26)

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