Eine Person beugt sich über ein paar übereinander gestapelte Ziegelsteine und hat ihre link Hand auf dem obersten Ziegel. Hinter der Person ist eine lange Mauer aus Ziegelsteinen. Im Vordergrund lehnt eine Wasserwaage an der Mauer.
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Feuerwiderstand von Bauprodukten

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten

Lesedauer: 4 Minuten

Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind von der Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden.

Es werden die im Anhang aufgeführten Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten festgelegt.

Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Entscheidung 2000/367/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die Durchführungsverordnung wurde am 13. Juni 2024 kundgemacht und tritt am 3. Juli 2024 in Kraft. 

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Bauprodukte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen.

Berichtigung ABl. L, 2025/90146 vom 14.2.2025

Mit der Berichtigung ABl. L, 2025/90146 vom 14.2.2025 werden folgende Änderungen veröffentlicht: 

Seite 6, Anhang Teil B Nummer 4 Tabelle 4.7 Reihe „Anmerkungen“ Spalte „Abschottungen“:

Anstatt:
„Die Klassifizierung wird als Klassifizierung der abgeschotteten tragenden Konstruktion mit raumabschließender Funktion ausgedrückt. Die Einstufung von Rohrdurchführungsdichtungen wird durch Hinzufügung von ‚U/U‘, ‚C/U‘, ‚U/C‘ oder ‚C/C‘ je Konfiguration des geprüften Rohrendes innerhalb bzw. außerhalb des Ofens ergänzt (U — ohne Deckel, C — mit Deckel).“

muss es heißen:
„Die Klassifizierung wird als Klassifizierung der durchdrungenen tragenden Konstruktion mit raumabschließender Funktion ausgedrückt. Die Einstufung von Rohrabschottungen wird durch Hinzufügung von ‚U/U‘, ‚C/U‘, ‚U/C‘ oder ‚C/C‘ je nach Rohrendkonfiguration des geprüften Rohres innerhalb bzw. außerhalb des Ofens ergänzt (U — offen, C — geschlossen).“

Seite 7, Anhang Teil B Nummer 4 Tabelle 4.8 Reihe „Anmerkungen“ Spalte „Kombinierte Abschottungen“:

Anstatt:
„Die Klassifizierung wird als Klassifizierung der abgeschotteten tragenden Konstruktion mit raumabschließender Funktion ausgedrückt. Die Einstufung ist um die zusätzlichen einschlägigen Klassifizierungen kombinierter Bauteile gemäß diesem Anhang zu ergänzen.“

muss es heißen:
„Die Klassifizierung wird als Klassifizierung der durchdrungenen tragenden Konstruktion mit raumabschließender Funktion ausgedrückt. Die Einstufung ist um die zusätzlichen relevanten Klassifizierungen der kombinierten Elemente gemäß diesem Anhang zu ergänzen.“ 

Seite 9, Anhang Teil B Nummer 5 Tabelle 5.1 Reihe S Spalte „Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen“:

Anstatt:
„Maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung während der Brandprüfung“

muss es heißen:
„Maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung während der Brandprüfung“. 

Seite 10, Anhang Teil B Nummer 5 Tabelle 5.1 Reihe „Anmerkungen“ Spalte „Feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen“ Absatz 1:

Anstatt:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung auch eine maximale Leckrate von 15 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung während der Brandprüfung, erreichen.“

muss es heißen:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung auch eine maximale Leckrate von 15 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung während der Brandprüfung, erreichen.“ 

Seite 11, Anhang Teil B Nummer 7 Tabelle 7.1 Reihe S Spalte „Entrauchungsleitungen für einen Brandabschnitt“:

Anstatt:
„Maximale Leckrate von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, bei Umgebungstemperatur und von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, während der Brandprüfung“

muss es heißen:
„Maximale Leckrate von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, bei Umgebungstemperatur und von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, während der Brandprüfung“.

Seite 11, Anhang Teil B Nummer 7 Tabelle 7.1 Reihe „Anmerkungen“ Spalte „Entrauchungsleitungen für einen Brandabschnitt“ Absatz 1:

Anstatt:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung auch während der Brandprüfung eine maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, erreichen.“

muss es heißen:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung auch während der Brandprüfung eine maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, erreichen.“

Seite 11, Anhang Teil B Nummer 7 Tabelle 7.2 Reihe S Spalte „Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen für mehrere Brandabschnitte“:

Anstatt:
„Maximale Leckrate von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, bei Umgebungstemperatur und von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, während der Brandprüfung“

muss es heißen:
„Maximale Leckrate von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, bei Umgebungstemperatur und von 5 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, während der Brandprüfung“.

Seite 12, Anhang Teil B Nummer 7 Tabelle 7.2 Reihe „Anmerkungen“ Spalte „Feuerwiderstandsfähige Entrauchungsleitungen für mehrere Brandabschnitte“ Absatz 1:

Anstatt:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung während der Brandprüfung auch eine maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Querschnittsfläche der Leitung, erreichen.“

muss es heißen:
„Zusätzlich zur Erfüllung der Anforderungen an den Raumabschluss (E) muss die Leitung während der Brandprüfung auch eine maximale Leckrate von 10 m3 /(m2 h), bezogen auf die Oberfläche der Leitung, erreichen.“

Stand: 21.02.2025

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