Feuerwiderstand von Bauprodukten
Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten
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Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind von der Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden.
Es werden die im Anhang aufgeführten Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten festgelegt.
Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die Entscheidung 2000/367/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.
Die Durchführungsverordnung wurde am 13. Juni 2024 kundgemacht und tritt am 3. Juli 2024 in Kraft.
Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Bauprodukte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitätsbewertungsstellen.
Links
- Delegierte Verordnung (EU) 2024/1681 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten
- Verordnung 2011/305/EU zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
- 2000/367/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon
- WKO Infos zur CE-Kennzeichnung
Stand: 21.06.2024