Eine Person beugt sich über ein paar übereinander gestapelte Ziegelsteine und hat ihre link Hand auf dem obersten Ziegel. Hinter der Person ist eine lange Mauer aus Ziegelsteinen. Im Vordergrund lehnt eine Wasserwaage an der Mauer.
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Feuerwiderstand von Bauprodukten

Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten

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Gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 sind von der Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festzulegen. Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der genannten Verordnung sind diese Klassen in harmonisierten Normen zu verwenden.

Es werden die im Anhang aufgeführten Leistungsklassen in Bezug auf den Feuerwiderstand von Bauprodukten festgelegt.

Die Entscheidung 2000/367/EG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die Entscheidung 2000/367/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

Die Durchführungsverordnung wurde am 13. Juni 2024 kundgemacht und tritt am 3. Juli 2024 in Kraft. 

Die Verordnung betrifft alle Unternehmen, die Bauprodukte herstellen, in die EU einführen oder vertreiben sowie Konformitäts­bewertungsstellen.

Stand: 21.06.2024

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