Person in blauer Arbeitskleidung mit Gummihandschuhen lugt durch Apparatur, die Licht auf darunter in Zahnarztstuhl liegender Person wirft, im Hintergrund zahnärztliche Geräte
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Änderung der Verordnung über Quecksilber hinsichtlich Verwendung quecksilberhaltiger Produkte

Aktuelle Änderungen betreffen Zahnamalgam und Elektro- und Elektronikaltgeräte

Lesedauer: 1 Minute

Artikel 10, 18 und 19 sowie Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 werden mit Verordnung (EU) 2024/1849 geändert. Die Änderungen betreffen Betriebe, die angeführte quecksilberhaltige Substanzen verwenden, lagern und handeln sowie für Abfallsammler und Abfallbehandler.

Die aktuellen Änderungen regeln den Umgang bzw. die Verwendung von Zahnamalgam:

  • Für den schrittweisen Ausstieg wird die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam ab 1. Juli 2026 verboten. Nach dem 1. Juli 2026 sollten die Einfuhr und Herstellung von Dentalamalgam jedoch weiterhin möglich sein, wenn die Verwendung derartigen Amalgams zur Deckung spezifischer medizinischer Erfordernisse notwendig ist.
  • Ergänzend dazu sind Leitlinien für Technologien zur Verringerung von Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen aus Krematorien auszuarbeiten.
  • Einführung einer Mengenmeldung für Einführer und Hersteller von Dentalamalgam bis spätestens 31. Mai für das vorangegangen Kalenderjahr an die Behörde.
  • Neben der Sammlung und Behandlung quecksilberhaltiger Elektro- und Elektronikaltgeräte sollen verstärkt auch andere mit Quecksilber versetzte Produkte getrennt und umweltgerecht gesammelt werden (Ergänzung Anhang II).

Die Verordnung 2017/852/EU legt Maßnahmen und Bedingungen für die Verwendung, Lagerung und Handel von quecksilberhaltigen Produkten fest. Geändert werden Artikel 10, 18 und 19 sowie Anhang II (Einträge betreffend Verbotsbeginn für Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten).

Stand: 15.07.2024

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