Person mit geschlossenen langen Haaren blickt auf ein Smartphone, während im Hintergrund eine Person in Arbeitskleidung steht und ein Auto abschleppt
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Meldepflicht bei Unfällen mit Personenschaden

Jede Verletzung bei einem Verkehrsunfall ist meldepflichtig

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Wer der Meldepflicht nach einem Unfall mit Personenschaden nicht nachkommt, muss tief in die Geldtasche greifen. Der Strafrahmen bewegt sich zwischen € 36,- und € 2.180,-.

Die Behörde muss bereits bei kleinen Verletzungen wie Prellungen oder Hautabschürfungen verständigt werden. Schon die Vermutung, dass jemand verletzt sein könnte, reicht aus. Alle am Unfall beteiligten Personen müssen Erste Hilfe leisten und die nächste Polizeidienststelle verständigen – auch Fußgänger, Radfahrer oder Mopedfahrer sind meldepflichtig, wenn sie am Unfall in irgendeiner Weise beteiligt waren. Das ist z.B. auch der Fall, wenn ein Fußgänger die Straße vorschriftsmäßig überquert, ein Autofahrer ausweicht und sich dabei verletzt. 

Eine Unfallmeldung muss sofort erfolgen 

In der Regel ist ein Aufschub der Meldung lediglich in Ausnahmefällen wie bei Erster Hilfeleistung erlaubt. Andernfalls kann schon ein Zuwarten von nur 30 Minuten eine Strafe nach sich ziehen. Erfährt ein Fahrzeuglenker erst im Nachhinein, dass der Unfallgegner verletzt worden ist, muss er die Behörde ebenfalls sofort benachrichtigen. 

Zeugen müssen die Herbeiholung von Hilfe ermöglichen 

Nicht direkt beteiligte Personen, wie Zeugen eines Unfalls, trifft nur eine Hilfeleistungspflicht. Außerdem müssen sie das Herbeiholen von Hilfe ermöglichen, indem sie z.B. ihr Handy herborgen. Die Strafen, wenn ein Zeuge weder Hilfe leistet noch für fremde Hilfe sorgt oder das Rufen der Rettung nicht ermöglicht, beträgt bis zu € 726,-. Zeugen haben keine Verpflichtung, den Unfall der Polizei zu melden. Deshalb ist wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht auch keine Strafe möglich.

Stand: 26.04.2019