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Verlust­ausgleichs­beschränkungen für Kapital­vermögen im privaten Bereich

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts bestätigt Einschränkungen erneut

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Kommt es bei Kapitalvermögen im Privatvermögen zu Verlusten, können diese nicht ohne weiteres mit anderen Einkünften verrechnet werden. Die zahlreichen Beschränkungen wurden bereits mehrfach gerichtlich geprüft und für rechtens befunden. Nun liegt wieder eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) vor, die diese Einschränkungen bestätigt. Die Beschwerdeführerin hat dennoch eine Beschwerde beim VfGH eingebracht.

Verlustausgleichsbeschränkungen für Kapitalvermögen im privaten Bereich wie

  • Veräußerungsverluste bzw. Verluste im Zusammenhang mit Derivaten können nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (wie zB Sparbuchzinsen) oder mit Zuwendungen ua aus Privatstiftungen verrechnet werden können,
  • Sondersatzbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden können, die dem Einkommensteuertarif unterliegen, oder
  • Verluste aus Kapitalvermögen (Privatvermögen) nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden dürfen und grundsätzlich auch nicht vortragsfähig sind,

waren schon Gegenstand von Erkenntnissen des VfGH (siehe auch unser Infoblatt „Die Besteuerung von Kapitalvermögen“). Im Urteil zum vorliegenden Fall führt das BFG (BFG 1. 2.2024, RV/7100381/2023) aus, dass das der VfGH bereits festgestellt hat, dass es grundsätzlich nicht gleichheitswidrig ist, wenn Verluste aus dem besonderen Steuersatz unterliegenden Einkünften, die weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen sind, nicht allgemein ausgleichsfähig sind (VfGH 14. 6. 2017, E 1156/2016). Daran ändert auch die Ausübung der Regelbesteuerungsoption nichts, weil diese bloß die Anpassung der Besteuerung an den Tarifsteuersatz ermöglichen soll. Die Konformität der Regelung mit dem Gleichheitssatz wurde auch bereits ausdrücklich vom VfGH bestätigt (VfGH 2. 3. 2021, E 1722/2020). 

Die Besonderheit im vorliegenden Fall war, dass die Verluste durch eine Notveräußerung von Aktien eines in einem internationalen Betrugsfall verwickelten DAX-Unternehmens quasi zwangsläufig entstanden waren. Es bleibt abzuwarten, ob der VfGH seine Rechtsprechung, wonach die derzeitige Rechtslage hinreichende Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung bietet, aufgibt. Bis zu einer Änderung der Gesetzeslage bleibt nur die Möglichkeit, Veräußerungsverluste aus Kapitalvermögen, im selben Jahr mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auszugleichen.

Stand: 29.05.2024

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