Der Unternehmer und sein steuerlicher Berater
Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner: Wer was darf und welche Kosten anfallen
Lesedauer: 9 Minuten
Wie findet man einen (passenden) steuerlichen Berater?
Eine sicher sehr wichtige Entscheidung am Beginn jedes Unternehmerlebens ist die Wahl des richtigen steuerlichen Beraters. Da dieser hat sehr weitgehende Einblicke in ein Unternehmen, sollte die Auswahl sehr sorgfältig und überlegt getroffen werden.
Es gibt eine Vielzahl von Unternehmern, die Leistungen für den reibungslosen Ablauf im Rechnungswesen anbieten, die sich durch einen unterschiedlichen Berechtigungsumfang, unterschiedliche Berufszugangsvoraussetzungen und unterschiedliche Kammerzugehörigkeit unterscheiden.
Diese Gruppen sind:
Am Ende dieser Seite finden Sie eine umfassendeDer Steuerberater (Stb)
Der Steuerberater zählt zu den Wirtschaftstreuhandberufen. Steuerberater sind Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder.
Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Steuerberaters ist der Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums, mehrere Jahre Praxiszeit und die Ablegung einer Prüfung.
Steuerberater beraten und vertreten in Steuerfragen und in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus erstellen sie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen und übernehmen die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung.
Mit der Auftragserteilung erfolgt in der Regel auch die Erteilung einer Vollmacht zur Vertretung vor der Finanzbehörde. D.h. der Steuerberater kann via Finanzonline (unabhängig vom Finanzonlinezugang des Betriebes oder der natürlichen Person) in den Steuerakt Einsicht nehmen, Steuererklärungen abgeben und verschiedenste Anträge stellen. Dazu sind die Finanzonlinezugangsdaten des Unternehmens bzw. der natürlichen Person nicht erforderlich. Es gibt hier einen besonderen Zugang als Vertreter für Berufsberechtigte.
Weiters ist es auch möglich eine Zustellvollmacht zu erteilen, d.h. der Steuerberater erhält direkt die gesamte Post der Finanzbehörde des Klienten.
Häufig sind die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) Basis des Vertrages mit dem Steuerberater, welche ebenfalls online abrufbar sind.
Tipp: zum Verzeichnis aller österreichischen Steuerberater
Was kostet ein Steuerberater?
Seit Aufhebung der Honorargrundsätze für Wirtschaftstreuhänder (HGR) am 31.8.2007 wird ein nach dem Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch angemessenes Entgelt geschuldet, welches idealerweise durch Parteienvereinbarung zustande kommt. Das Honorar ist daher individuell zu vereinbaren. Es gibt allerdings eine Rechtsmeinung, die besagt, dass die ehemals geltenden Honorargrundsätze durchaus als Erfahrungswerte herangezogen werden können.
Zurückbehaltungsrecht
Der Steuerberater hat neben der angemessenen Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann vereinbarte Vorschüsse verlangen, d.h. er muss nicht in Vorleistung treten. Große Bedeutung hat das berufsrechtliche Zurückbehaltungsrecht bei der Nichtbezahlung seiner Honorarnoten. Besonders in diesen Fällen hat der Steuerberater das Recht die Auslieferung des vereinbarten Leistungsergebnisses (z.B. Steuererklärung) von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen, d.h. seine Werkleistung (z.B. Jahresabschluss, Steuererklärung) bis zur vollständigen Bezahlung durch den Mandanten zurückbehalten.
Der Steuerberater hat ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihm erstellten Unterlagen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Klienten beigestellten Unterlagen (z.B. Belege).
Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen
Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag (Steuerberater wurde auf unbestimmte Zeit beauftragt) kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden.
Hinsichtlich des Honoraranspruches ist allerdings zu beachten: Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Steuerberater das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des beauftragenden Unternehmers liegen, daran verhindert worden ist. Diese Bestimmung gilt auch für Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner.
Beispiel:
Kündigen Sie z.B. Ihren Steuerberater im Dezember 2023, so endet die Kündigungsfrist Ende März 2024. Ihr Steuerberater ist berechtigt alle Leistungen, die er normalerweise in diesem Zeitraum erbracht hätte, an Sie zu verrechnen; so z.B. auch die Steuererklärung für das Jahr 2023, aber auch Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen.
Der Bilanzbuchhalter (BilBH)
Mit dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, welches am 1.1.2007 in Kraft getreten ist, wurde der neue Beruf des Bilanzbuchhalters (BilBH) geschaffen.
Neben dem Bilanzbuchhalter wurden auch zwei Teilberechtigungen geschaffen, der Buchhalter und der Personalverrechner. Beide verfügen über eine lediglich eingeschränkte Berufsbefugnis und sind keine Bilanzbuchhalter.
Der Bilanzbuchhalter verfügt über sämtliche Befugnisse des früheren selbständigen Buchhalters. Darüber hinaus hat er Zusatzrechte.
Bilanzbuchalter sind Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Im Einzelnen bietet der Bilanzbuchhalter vor allem folgende Leistungen an:
- pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung)
- Lohnverrechnung
- Erstellung von Saldenlisten
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Bilanzerstellung bis zu den Grenzen des § 221 UGB (Bilanzsumme € 5 Mio; Umsatz - € 10 Mio.; durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer)
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldung
- kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation)
Nähere Informationen zum Bilanzbuchhalter finden Sie auf ubit.at, der Homepage des Fachverbandes für Unternehmensberatung und Informationstechnologie UBIT, und unter der Telefonnummer: 0590 900-3540.
Auch Bilanzbuchhalter können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde, die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen, z.B. Übermittlung der Arbeitnehmerveranlagung als Bote, UVA usw.
Dazu sind die Finanzonlinezugangsdaten des Unternehmens bzw. der natürlichen Person nicht erforderlich. Es gibt hier einen besonderen Zugang für die Berufsberechtigten.
Häufig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchalter Basis des Vertrages mit dem Bilanzbuchalter, welche auf ubit.at abrufbar sind.
Tipp: zum Verzeichnis aller österreichischen Bilanzbuchhalter
Was kostet ein Bilanzbuchhalter?
Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Bilanzbuchhalter und seinem Kunden.
Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen?
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag (Bilanzbuchalter wurde auf unbestimmte Zeit beauftragt) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bilanzbuchalter zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden.
Der Buchhalter (BH)
Der Buchhalter darf folgende Tätigkeiten ausüben:
- pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung)
- Erstellung von Saldenlisten
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation)
- Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldung
- sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit oben angeführten Punkten
- sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung (zB Verkauf von Buchhaltungssoftware)
Auch Buchhalter können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen. Dazu sind die Finanzonlinezugangsdaten des Unternehmens bzw. der natürlichen Person nicht erforderlich. Es gibt hier einen besonderen Zugang für die Berufsberechtigten.
Buchalter sind Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Häufig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Buchalter Basis des Vertrages mit dem Buchalter, welche auf ubit.at abrufbar sind.
Tipp: zum Verzeichnis aller österreichischen Buchhalter
Was kostet ein Buchhalter?
Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Buchhalter und seinem Kunden.
Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen?
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag (Buchalter wurde auf unbestimmte Zeit beauftragt) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Buchalter zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden.
Der Personalverrechner (PV)
Der Personalverrechner darf folgende Tätigkeiten ausüben:
- Lohnverrechnung
- Vertretung und Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben
- sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den oben angeführten Berechtigungsumfang
- sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 der Gewerbeordnung (z.B. Verkauf von Lohnverrechnungssoftware)
Der Personalverrechner darf folgende Tätigkeiten nicht ausüben:
- die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
- die Vertretung im Rechtsmittelverfahren
Personalverrechner sind Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Auch Personalverrechner können mit einer entsprechenden Vollmacht vor der Behörde, die in ihrem berufsrechtlichen Rahmen erlaubten Dinge via Finanzonline erledigen. Dazu sind die Finanzonlinezugangsdaten des Unternehmens bzw. der natürlichen Person nicht erforderlich. Es gibt hier einen besonderen Zugang für die Berufsberechtigten.
Personalverrechner sind gesetzliche Mitglieder der Wirtschaftskammer.
Häufig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner Basis des Vertrages mit dem Personalverrechner, welche auf ubit.at abrufbar sind.
Tipp: zum Verzeichnis aller österreichischen Personalverrechner
Was kostet ein Personalverrechner?
Die Honorarfestsetzung unterliegt der freien Vereinbarung zwischen dem Personalverrechner und seinem Kunden.
Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist eine Kündigung jederzeit möglich. Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag (Personalverrechner wurde auf unbestimmte Zeit beauftragt) kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Personalverrechner zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonates gekündigt werden.
Berechtigungsumfang der einzelnen Berufsgruppen
Stb | BilBH | BH | PV | |
---|---|---|---|---|
Gesetzliche Grundlage | WTBG | BibuG | BibuG | BibuG |
Interessenvertretung | KSW | WKO | WKO | WKO |
vorgeschriebene Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung von mindestens € 72.673 | X | X | X | X |
Rechnungswesen | ||||
pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) | X | X | X | - |
Erstellung von Saldenlisten | X | X | X | - |
Einnahmen- und Ausgaben-Rechnung | X | X | X | - |
Lohnverrechnung | X | X | - | X |
kalkulatorische Buchhaltung (Kostenrechnung) | X | X | X | - |
Bilanzerstellung | X | X*) | - | - |
Umsatzsteuervoranmeldungen | X | X | X | - |
Zusammenfassende Meldungen | X | X | X | - |
Vertretung und Abgabe von Erklärungen vor Finanzbehörden | ||||
in Angelegenheiten der unterjährigen Umsatzsteuervoranmeldung und einschließlich der Zusammenfassenden Meldung, EU-OSS, IOSS | X | X | X | - |
Abgabe von Steuererklärungen (Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Körperschaftsteuererklärung usw.) | X | - | - | - |
sonstige Vertretung vor den Finanzbehörden | X | - | - | - |
Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren (außer jenen vor Finanzbehörden) | ||||
Sonstige Vertretung für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben (z.B. Kommunalsteuer) | X | X | - | - |
Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten (BFG, VwGH) | X | - | - | - |
Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen | X | X | - | - |
Sonstige Vertretung | ||||
Vertretung vor Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten | X | X | - | - |
Vertretung bei Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufs-organisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und anderen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zuständigen Ämtern und Behörden | X | X | - | - |
Vertretung in erster und zweiter Instanz des Verwaltungsverfahrens bei Sozialversicherungen | X | - | - | - |
Stb | BilBH | BH | PV | |
---|---|---|---|---|
gesetzliche Grundlage | WTBG | BibuG | BibuG | BibuG |
Beratungsleistungen | ||||
Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung | X | X | X | - |
Beratungen im Bereich Sozial-Versicherungsangelegenheiten | X | X | - | - |
Beratung in Rechtsangelegenheiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhändischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen | X | - | - | - |
Sanierungsberatung, -gutachten, -prüfung u. begleitende Kontrolle | X | - | - | - |
Beratung in arbeitstechnischen Fragen | X | - | - | - |
sämtliche Beratungen im Zusammenhang ihres Berechtigungs-umfanges | X | X | X | X |
Arbeitnehmerveranlagungsberatung und elektronische Übermittlung an die Abgabenbehörden als Bote unter Ausschluss jeglicher Vertretung | - | X | - | X |
Arbeitnehmerveranlagungsberatung, Verfassung und elektronische Übermittlung an die Abgabenbehörden als steuerlicher Vertreter | X | |||
Weitere Berechtigungen | ||||
elektronische Akteneinsicht gegenüber Abgabenbehörden des Bundes (Finanzonline) | X | X | X | - |
Stellen von Rückzahlungsanträgen | X | X | - | - |
Prüfungen so weit kein förmlicher Bestätigungsvermerk erforderlich | X | - | - | - |
Treuhandaufgaben und Vermögensverwaltung mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden | X | - | - | - |
Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens und des Abgabenrechts | X | - | - | - |
Sämtliche Tätigkeiten gemäß § 32 GewO (z.B. Verkauf von Buchhaltungssoftware) | - | X | X | X |
Stb | BilBH | BH | PV | |
---|---|---|---|---|
COVID-19 Zuschüsse und Förderungen | ||||
Fixkostenzuschuss I: | ||||
Beantragung via Finanzonline, damit wird Höhe der Umsatzausfälle und Höhe der Fixkosten; außer 1. Tranche bei FKZ<= EUR 36.000 oder Pauschalierung bestätig | X | X | ||
Fixkostenzuschuss II: | X | X | ||
Beantragung via Finanzonline, damit wird Höhe der Umsatzausfälle und Höhe der Fixkosten; außer 1. Tranche bei FKZ<= EUR 36.000 oder Pauschalierung bestätig | X | X | ||
Umsatzersatz I: Beantragung | X | X | ||
Umsatzersatz II (für indirekt betroffene Unternehmer): Beantragung | X | X | ||
Ausfallsbonus: | ||||
Beantragung | X | X | ||
Bestätigung bei Rechtsnachfolge | X | X | ||
Verlustersatz | X | X |
*) = Bilanzerstellung im Rahmen der für kleine Kapitalgesellschaften festgesetzten Merkmale gemäß § 221 UGB; € 5 Mio Bilanzsumme; € 10 Mio Umsatzerlöse; durchschnittlich maximal 50 Arbeitnehmer
Stand: 01.08.2024