Umsatzsteuer und Vorsteuer - Eine Einführung
Wofür Umsatzsteuer fällig wird, was der Vorsteuerabzug ist und Steuerschuld entsteht
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Was unterliegt der Umsatzsteuer?
Laut Umsatzsteuergesetz unterliegen folgende Vorgänge der Umsatzsteuer:
- Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt (siehe Beispiel),
- Der Eigenverbrauch (z.B. der Unternehmer entnimmt Ware für den Eigenbedarf),
- Die Einfuhr von Waren aus dem Drittlandsgebiet (z.B. der Unternehmer importiert Textilien aus Asien, wobei Einfuhrumsatzsteuer fällig wird),
- Die Einfuhr von Waren aus der EU (z.B. der Unternehmer importiert Handelswaren aus Deutschland, wobei Erwerbsteuer fällig wird).
Beispiel:
Der Textilgroßhändler A verkauft Waren im Wert von 2.000 EUR an den Textileinzelhändler B. Er hat 20 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und verrechnet somit 2.400 EUR, wobei er die 400 EUR als Umsatzsteuerschuld an das Finanzamt abzuführen hat.
Die Umsatzsteuer wird auf jeder Wirtschaftsstufe einbehalten (z.B. beim Produzenten, beim Hersteller, beim Groß- und Einzelhändler), wegen des Vorsteuerabzugs stellt sie jedoch innerhalb der Unternehmerkette keinen Kostenfaktor dar, sondern wird wie ein "durchlaufender Posten“ behandelt.
Der Vorsteuerabzug
Unter Vorsteuern versteht man die Umsatzsteuerbeträge, die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
Beispiel:
Der Textileinzelhändler B kann sich die 20 % Umsatzsteuer (400 EUR), die ihm A in Rechnung gestellt hat, vom Finanzamt als Vorsteuer zurückholen.
Praktische Durchführung
Zuerst ermittelt der Unternehmer seine gesamte Umsatzsteuer aufgrund seiner Lieferungen und Leistungen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (in der Regel ein Kalendermonat) an seine Kunden erbracht hat. Von dieser Summe werden dann die innerhalb dieses Zeitraumes angefallenen Vorsteuern in Abzug gebracht. Das Ergebnis ist entweder eine Umsatzsteuerzahllast oder – bei einem Vorsteuerüberhang – ein Guthaben.
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
- Die der Rechnung zugrunde liegenden Lieferungen oder Leistungen müssen für das Unternehmen ausgeführt worden sein. Dies ist dann der Fall, wenn es zu einer mind. 10 %igen unternehmerischen Nutzung kommt. Hinsichtlich einer eventuellen privaten Verwendung fällt im entsprechenden Ausmaß ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch an.
- Die Lieferung oder sonstige Leistung muss bereits ausgeführt worden sein.
- Die Rechnung muss gelegt worden sein (Die Zahlung der Rechnung ist bei der Ist-Besteuerung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!)
- Die Rechnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Fehlen gesetzliche Merkmale oder sind sie mangelhaft, führt dies zum Verlust des Vorsteuerabzugs.
- Die UID-Nummer des Leistungserbringers muss gültig sein; eine Überprüfung Stufe 2 über Finanz online auf Gültigkeit ist vorzunehmen.
- Die bezogenen Lieferungen und Leistungen müssen zur Ausführung steuerpflichtiger oder echt steuerbefreiter Umsätze (z.B. für Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferungen, grenzüberschreitende Güterbeförderungen) verwendet werden.
- Eine falsch ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (z.B. ausgewiesene USt. obwohl die Steuerschuld übergegangen wäre)
Wann entsteht die Umsatzsteuerschuld?
Unternehmer, die die Buchführungsgrenze nicht überschreiten, versteuern grundsätzlich nach vereinnahmten Entgelten. Das heißt, dass die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Monats entsteht, in dem der Zahlungseingang erfolgte.
Diese sog. Ist-Besteuerung hat den Vorteil, dass Umsatzsteuer für Außenstände nicht zu bezahlen ist.
Buchführungspflichtige Unternehmer müssen zwingend nach vereinbarten Entgelten versteuern. Die Umsatzsteuerschuld entsteht in diesem Fall mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden ist, der Zeitpunkt des Zahlungseinganges ist hier irrelevant (Ausnahme: Anzahlungen).
Achtung: Wird die Rechnung nicht im gleichen Monat, sondern zu einem späteren Zeitpunkt gelegt, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des auf die Lieferung oder Leistung folgenden Monats. Bei der sog. Soll-Besteuerung ist somit die Umsatzsteuer von Außenständen zu bezahlen.
Übergang der Steuerschuld
In bestimmten Fällen schuldet nicht der Erbringer einer Leistung die Steuer, sondern die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Dies ist insbesondere bei Bauleistungen, im Sekundärrohstoffbereich, bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Videospielen, Laptops sowie von bestimmten Metallwaren und bei der Lieferung von Laptops u. dgl. der Fall. Außerdem kommt es zum Übergang der Steuerschuld, wenn der Leistungserbringer ein ausländischer Unternehmer ohne Betriebstätte in Österreich ist. Mehr dazu in den entsprechenden Merkblättern.
Steuersätze
- Normalsteuersatz: 20 %
- Ermäßigte Steuersätze: 10 % und 13 %
Die ermäßigten Steuersätze gelten u.a. für Lebensmittel, Bücher, Personenbeförderung, Beherbergung. Mehr dazu auf unserer Infoseite zu den wichtigsten Anwendungsfällen für die ermäßigten Steuersätze.
Steuerbefreiungen
Man unterscheidet:
- Echte Befreiungen, bei denen die Umsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, das Recht auf Vorsteuerabzug aber gewahrt bleibt. Wichtigster Anwendungsfall sind Exporte in Drittländer.
- Unechte Befreiungen, bei denen keine Umsatzsteuer verrechnet wird und im Zusammenhang stehende Vorsteuern nicht geltend gemacht werden können. Beispiele: Kleinunternehmer, Versicherungen, Versicherungsvertreter, Geschäftsraummieten etc.
Stand: 01.02.2024