Die wichtigsten Anwendungsfälle für die ermäßigten Umsatzsteuersätze von 10 % und 13 %
Informationen und Beispiele für Unternehmen
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Grundsätzliches
In Österreich beträgt der Normalsteuersatz 20 %. Nur für die im Umsatzsteuergesetz aufgezählten Umsätze kommen die ermäßigten Steuersätze in Höhe von 10 % bzw. 13 % zur Anwendung.
Dieses Infoseite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es sollen die für Gewerbetreibende wichtigsten Anwendungsfälle für die ermäßigten Steuersätze von 10 % bzw. 13 % erläutert werden.
Dem Steuersatz von 10 % unterliegen
Beherbergung
Die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (z.B. Beheizung) fallen unter den 10 %igen Umsatzsteuersatz. Darunter fallen sowohl die gewerbliche Beherbergung in Hotels, Gaststätten usw. als auch die Privatzimmervermietung. Die Bereitstellung von Seminarräumen unterliegt dem Normalsteuersatz.
Hinweis:
In der Tourismusbranche gibt es häufig All-Inclusive-Angebote, die neben der Beherbergung die Benützung von Sporteinrichtungen, Tischgetränke und andere Leistungen umfassen.
Hier stellt sich die Frage, ob diese zusätzlichen Leistungen dem Normalsteuersatz oder im Sinne der Einheitlichkeit der Leistung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Wegen der Komplexität der Materie wird für diese Fälle die Kontaktaufnahme mit der Wirtschaftskammer empfohlen.
Die Vermietung von Campingplätzen
Auch die Vermietung von Campingplätzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Voraussetzung dafür ist, dass für die angebotenen Leistungen ein einheitliches Benützungsentgelt verrechnet wird.
Lieferungen, Eigenverbrauch und die Einfuhr
Die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Dazu gehören insbesondere Nahrungsmittel, Speiseessig, nur wenige Getränke, wie Wasser, Milch und Milchmischgetränke, weiters Bücher und Zeitungen.
Für die Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.
Achtung:
Die einzelnen begünstigten Gegenstände sind mit Nummern der Kombinierten Nomenklatur (= Zolltarif der EU) bezeichnet. Nur dann, wenn die entsprechende Ware einer Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, welche in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt ist, darf der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.
Vermietung und Verpachtung
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken für Wohnzwecke samt den Betriebskosten, ausgenommen Heizungskosten, unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegt z.B. die Vermietung und Verpachtung von Geschäftsräumlichkeiten oder Garagen.
Wird ein Grundstück teils für Wohnzwecke und teils für andere Zwecke verwendet, ist für die Umsatzbesteuerung eine Aufteilung des Entgelts vorzunehmen.
Wird ein als Wohnung dienender Mietgegenstand vom Mieter teilweise zu Geschäftszwecken (z.B. Arbeitszimmer, Ordination etc.) verwendet, kann zur Gänze der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.
Hinweis:
Zu diesem Thema gibt es eine eigene Infoseite mit entsprechenden Details: Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Personenbeförderung
Personenbeförderung mit Beförderungsmitteln aller Art (ausgenommen Luftverkehrsfahrzeugen bzw. grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen), sofern der Hauptzweck auf die Fortbewegung von Personen gerichtet ist, unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 10 %. Leistungen, welche überwiegend der Unterhaltung bzw. der sportlichen oder der Abenteuer vermittelnden Betätigung dienen (z.B. Rafting, Sommerrodelbahn) unterliegen dem Normalsteuersatz.
Die bloße Vermietung eines Verkehrsmittels ist mit 20 % zu versteuern.
Beispiel:
Ein PKW wird ohne Fahrer vermietet. Das Mietentgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.
Beispiel:
Ein Autobus wird samt Fahrer für „eine Fahrt ins Blaue“ vermietet. Eine bestimmte Fahrtstrecke oder ein bestimmtes Fahrtziel wurde nicht vereinbart.
Die Beistellung des Fahrers ist als unselbständige Nebenleistung zur Vermietung des Busses zu werten. Das gesamte Entgelt unterliegt dem Normalsteuersatz.
Beispiel:
Ein Autobus wird einer Schulklasse samt Fahrer vermietet. Der Abfahrtsort und der Zielort wurden bereits bei Auftragserteilung vereinbart.
In diesem Fall ist von einem Beförderungsauftrag auszugehen und es kann der begünstigte Steuersatz angewendet werden.
Müllbeseitigung
Müllbeseitigung und die Abfuhr von Spülwasser und Abfällen, unterliegen dem begünstigten Steuersatz von 10 %.
Umsätze der Krankenanstalten
Umsätze von Krankenanstalten, sofern sie nicht von Körperschaften öffentlichen Rechts oder gemeinnützigen Rechtsträgern betrieben werden, sind ebenfalls mit 10 % zu versteuern. Im letztgenannten Fall sind sie steuerfrei.
Arzneimittel
Der ermäßigte Steuersatz kommt auch für die Umsätze (Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe und Einfuhren) von Arzneimitteln zur Anwendung. Dies gilt für alle Arzneimittel, die unter das Arzneimittelgesetz fallen, sowohl im Bereich der Humanmedizin als auch der Veterinärmedizin.
Entsprechend der im Arzneimittelgesetz vorgenommenen Abgrenzung unterliegen hingegen Umsätze von Medizinprodukten im Sinne des Medizinproduktegesetzes 1996 weiterhin dem Normalsteuersatz von 20 %.
Zuständig für die Einstufung von Waren als Arzneimittel ist die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES).
Für jene Waren, die bereits in der Anlage zu § 10 Abs. 2 UStG 1994 aufgrund der zolltariflichen Erfassung in den jeweiligen Positionen der Kombinierten Nomenklatur (KN) enthalten sind, tritt keine Änderung ein. So unterliegen etwa Kräutertees oder verschiedene Lebensmittelzubereitungen nach Z 20 und Z 28 der Anlage weiterhin dem ermäßigten Steuersatz von 10 %.
Bei der Einfuhr von Arzneimitteln ist jedenfalls aus zollrechtlicher Sicht Kapitel 30 der KN (Pharmazeutische Erzeugnisse) zu beachten, das sowohl Arzneimittel als auch im geringen Umfang Medizinprodukte enthält. Der Anmelder muss daher bei Abgabe der Anmeldung entscheiden, um welche Art von Ware es sich jeweils handelt, damit auch im Rahmen der Einfuhrumsatzsteuer nur Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.
Reparaturdienstleistungen ab 1. Jänner 2021
- Reparaturdienstleistungen (einschließlich Ausbesserungen und Änderungen) betreffend
- Fahrräder, Schuhe, Lederwaren (Kapitel 42 der Kombinierten Nomenklatur), Kleidung und
- Haushaltswäsche (wie z.B. Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge oder Vorhänge).
Eine begünstigte Werkleistung soll laut BMF jedenfalls dann angenommen werden können, wenn der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, weniger als 50 % des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts beträgt. Beträgt umgekehrt der Entgeltsanteil, welcher auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % des für die Reparatur geleisteten Gesamtentgelts, so liegt eine nicht begünstigte Werklieferung vor.
Details siehe auch Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände
Dem Steuersatz von 13 % unterliegen:
Lieferungen, Eigenverbrauch und die Einfuhr
Die Lieferung, der Eigenverbrauch und die Einfuhr von Gegenständen der Z 1 bis 9, die Einfuhr von Gegenständen der Z 10 bis 13 der in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz aufgezählten Gegenstände unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 13 %. Dazu gehören insbesondere lebende Tiere (ausgenommen nicht zur Schlachtung vorgesehene Pferde), Pflanzen, Brennholz, Tierfutter, Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Die Lieferung der Gegenstände der Z 10, insbesondere Kunstgegenständen unterliegen dann dem ermäßigten Steuersatz von 13 %, wenn sie
- vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger bewirkt werden oder
- von einem Unternehmer bewirkt werden, der kein Wiederverkäufer oder ein Wiederverkäufer (Kunsthändler), der auf die Differenzbesteuerung verzichtet, ist, wenn dieser den Gegenstand entweder selbst eingeführt hat, ihn vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger erworben hat oder er für den Erwerb zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt war.
Auch hier gilt, dass für die Umsatzsteuer der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten ist. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegen, ist dieser auch auf unselbständige Nebenleistungen, wie z.B. Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Dies gilt auch, wenn das Entgelt für die Nebenleistung gesondert in Rechnung gestellt wird.
Achtung:
Die einzelnen begünstigten Gegenstände sind mit Nummern der Kombinierten Nomenklatur (= Zolltarif der EU) bezeichnet. Nur dann, wenn die entsprechende Ware einer Zolltarifnummer zugeordnet werden kann, welche in der Anlage zum Umsatzsteuergesetz genannt ist, darf der ermäßigte Steuersatz verrechnet werden.
Umsätze im Kulturbereich
Umfasst sind z.B. Theater- und Musikaufführungen, Leistungen von Museen, sofern sie nicht von den Gebietskörperschaften oder von gemeinnützigen Vereinigungen durchgeführt werden. Im letztgenannten Fall sind sie steuerfrei, wenn nicht zur Steuerpflicht optiert wurde. Weiters umfasst der ermäßigte Steuersatz Film- und Zirkusvorführungen, Leistungen der Rundfunkunternehmungen usw.
Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen
Umsätze von Schwimmbädern und Thermalbehandlungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 13 %. Dazu gehört auch der Saunabetrieb.
Details siehe auch Verzeichnis der dem Steuersatz von 13 % unterliegenden Gegenstände
Anlagen
Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände
1. | Bienen (Unterposition 0106 41 00 der Kombinierten Nomenklatur) und Assistenzhunde gemäß § 39a Bundesbehindertengesetz (ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten). |
2. | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (Kapitel 2 der Kombinierten Nomenklatur). |
3. | Fische, ausgenommen Zierfische; Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere (Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0301 11 00 und 0301 19 00). |
4. | Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Kapitel 4 der Kombinierten Nomenklatur). |
5. | Gemüse und trockene, ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert (Positionen 0701 bis 0714 der Kombinierten Nomenklatur). |
6. | Genießbare Früchte und Nüsse (Positionen 0801 bis 0813 der Kombinierten Nomenklatur). |
7. | Gewürze (Positionen 0904 bis 0910 der Kombinierten Nomenklatur) |
8. | Getreide (Kapitel 10 der Kombinierten Nomenklatur |
9. | Müllereierzeugnisse (Positionen 1101 bis 1104 der Kombinierten Nomenklatur). |
10. | Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105 der Kombinierten Nomenklatur). |
11. | Mehl und Grieß von trockenen Hülsenfrüchten der Position 0713; Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8 (Unterpositionen 1106 10 00 und 1106 30 der Kombinierten Nomenklatur). |
12. | Stärke von Weizen, Mais und Kartoffeln (Unterpositionen 1108 11 00, 1108 12 00 und 1108 13 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
13. | Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
|
14. | Pektinstoffe, Pektinate und Pektate (Unterposition 1302 20 der Kombinierten Nomenklatur). |
15. | Waren des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
|
16. | Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren (Kapitel 16 der Kombinierten Nomenklatur). |
17. | Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen chemisch reine Fructose und chemisch reine Maltose (Kapitel 17 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 1702 50 00 und 1702 90 10). |
18. | Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Positionen 1805 00 00 und 1806 der Kombinierten Nomenklatur). |
19. | Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren (Kapitel 19 der Kombinierten Nomenklatur). |
20. | Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte (Positionen 2001 bis 2008 der Kombinierten Nomenklatur). |
21. | Verschiedene Lebensmittelzubereitungen (Unterposition 2101 30 und Positionen 2102 bis 2106 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Sirupe der Unterpositionen 2106 90 in Gebinden, die ausschließlich für den Ausschank durch eine Schankanlage vorgesehen sind). |
22. | Wasser (aus Unterposition 2201 90 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
23. | Milch und Milcherzeugnisse der Positionen 0401, 0402, 0403 und 0404, mit Zusätzen, ausgenommen Zusätze von Kaffee, Tee oder Mate und von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee, Tee oder Mate und von Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren (aus Unterpositionen 2202 90 91, 2202 90 95 und 2202 90 99 der Kombinierten Nomenklatur). |
24. | Speiseessig (Position 2209 der Kombinierten Nomenklatur). |
25. | Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur). |
26. | Handelsübliches Ammoniumcarbonat und andere Ammoniumcarbonate sowie Dinatriumcarbonat (Unterpositionen 2836 99 17 und 2836 20 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
27. | Essigsäure (Unterposition 2915 21 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
28. | Saccharin und seine Salze (Unterposition 2925 11 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
29. | Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf (aus Unterposition 3302 10 der Kombinierten Nomenklatur). |
30. | Gelatine (aus Unterposition 3503 00 10 der Kombinierten Nomenklatur). |
31. | Zubereitete Enzyme, die Nährstoffe enthalten (aus Unterposition 3507 90 der Kombinierten Nomenklatur). |
32. | Süßungsmittel (aus Unterposition 3824 90 96 der Kombinierten Nomenklatur) |
33. | Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
Seit 1.1.2020 sind auch elektronische Publikationen (z.B. E-Book) im Sinne obiger Aufzählung begünstigt, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen. |
34. | Arzneimittel |
35. | Waren der monatlichen Damenhygiene aller Art (aus Unterpositionen3924 90,4014 90, 051199 39 und 9619 00 der Kombinierten Nomenklatur |
Verzeichnis der dem Steuersatz von 13 % unterliegenden Gegenstände
1. | Lebende Tiere der Unterpositionen 0101 30 00, 0101 29 10, 0101 90 00 und der Positionen 0102 bis 0105 der Kombinierten Nomenklatur. |
2. | Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212) (Position 0601 der Kombinierten Nomenklatur). |
3. | Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel (Position 0602 der Kombinierten Nomenklatur). |
4. | Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (aus Position 0603 der Kombinierten Nomenklatur). |
5. | Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch (Unterposition 0604 20 der Kombinierten Nomenklatur). |
6. | Waren des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar
|
7. | Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter (Kapitel 23 der Kombinierten Nomenklatur). |
8. | Tierische und pflanzliche Düngemittel (ausgenommen Guano), auch untereinander gemischt, nicht chemisch behandelt (aus Position 3101 00 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
9. | Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur). |
10. | Kunstgegenstände, und zwar
|
11. | Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (Position 9704 00 00 der Kombinierten Nomenklatur), |
12. | Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert (Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
13. | Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706 00 00 der Kombinierten Nomenklatur). |
Weitere Informationen
Zu den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen und Detaillierte Informationen zur technischen Umsetzung.
Stand: 28.06.2024