Drei kleine Bäume aus Münztürmchen erwachsend auf Taschenrechner platziert
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Öko-Investitionsfreibetrag

Für diese Wirtschaftsgüter können Betriebe den Vorteil nutzen

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Im Rahmen der Ökosozialen Steuerreform 2022, wird nun nach 20 Jahren der Investitionsfreibetrag (IFB) als wirtschaftsfördernde Maßnahme wieder eingeführt. Die Ausgestaltung des neuen Investitionsfreibetrags erfolgte in Anlehnung an den alten Investitionsfreibetrag, welcher 2001 ausgelaufen ist, wurde allerdings an die aktuellen Erfordernisse angepasst. So können Wirtschaftsgüter, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind von einem erhöhten IFB profitieren.


Unternehmen welche in ökologische Wirtschaftsgüter investieren, können seit 2023 den Öko-Investitionsfreibetrag - kurz „Öko-IFB“ geltend machen. Die Höhe des Freibetrages beträgt 15 % (anstelle von 10% für den „normalen“ IFB) der Anschaffungskosten zusätzlich zur Abschreibung. Die Bemessungsgrundlage ist mit höchstens 1. Mio. € gedeckelt.

Die Voraussetzungen gelten für neue – als keine gebrauchten Wirtschaftsgüter - mit einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren und müssen einem inländischen Betrieb zugerechnet werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter sind nicht begünstigt. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen kommt es zur Nachversteuerung 

Die sogenannte „Öko-IFB Verordnung“ regelt - welche Wirtschaftsgüter unter die Begünstigung fallen, beispielsweise sind dies: 

  • Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor
  • E-Ladestationen
  • Fahrräder mit oder ohne Elektroantrieb, Fahrradanhänger
  • Wirtschaftsgüter -> die der Verlagerung von Gütern auf die Schiene dienen 

In die ÖKO-IFB Verordnung fallen auch Wirtschaftsgüter, auf die das Umweltförderungsgesetz anwendbar ist und für welche die Förderstelle KPC (Kommunalcredit Public Consulting GmbH) eine Förderung anbietet.

In Fällen, in denen keine Förderung von dieser Förderstelle KPC gewährt wird, kann das Vorliegen der Fördervoraussetzgen durch einen Ziviltechniker oder einen gerichtlich beeideten Sachverständigen plausibilisiert werden. Eine solche Plausibilisierung muss bis längstens drei Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres der Anschaffung des Wirtschaftsgutes beantragt werden. Wenn die Anschaffungskosten hier max. 50.000 € betragen, ist keine externe Plausibilisierung notwendig.  

Um die Plausibilität einer ökologischen Anschaffung glaubhaft zu machen, gibt es für den Steuerpflichtigen eine Dokumentationspflicht gegenüber der Finanzverwaltung. Weitere Details finden Sie auf der Infoseite zum Investitionsfreibetrag

Stand: 07.06.2024