Die Festsetzung des „variablen Drittels“ steht
Die Bundesregierung möchte diese Mittel vor allem LeistungsträgerInnen und Familien mit Kindern zukommen lassen.
Lesedauer: 2 Minuten
Um der sogenannten „kalten Progression“ entgegenzuwirken (höhere Besteuerung bei gleichbleibender Kaufkraft), werden seit 2023 jährlich die Steuergrenzbeträge (mit Ausnahme des für die Anwendung des Spitzensteuersatzes von 55 % geltenden Betrages von 1 Mio. Euro) und die Absatzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Das verbleibende Drittel wird durch diskretionäre Maßnahmen verteilt. Zu diesem Zweck ist jährlich bis 15. September ein Ministerratsbeschluss für Entlastungsmaßnahmen zu fassen. Auf Grundlage des Ministerratsbeschlusses haben die zuständigen Bundesminister einen entsprechenden Gesetzesvorschlag auszuarbeiten.
Die im Jahr 2025 auszugleichende Inflationsrate beträgt 5 % (errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2023 bis Juni 2024), demnach sparen sich die österreichischen SteuerzahlerInnen aufgrund der Abschaffung der kalten Progression im kommenden Jahr insgesamt 1,989 Mrd. Euro. Dies bedeutet, nach Verteilung von zwei Dritteln noch 651 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Die Bundesregierung möchte diese Mittel vor allem den LeistungsträgerInnen und Familien mit Kindern zukommen lassen. Daher sind folgende Maßnahmen geplant:
Besonders hervorhebenswert
- Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf 55.000 Euro für alle Kleinunternehmer. Um diese besonders wichtige Gruppe von Wirtschaftstreibenden zusätzlich zu entlasten, soll die Jahresumsatzgrenze für Kleinunternehmer auf 55.000 Euro angehoben werden. Die neue Grenze soll auch in der Einkommensteuer gelten (im Hinblick auf die Kleinunternehmerpauschalierung), wodurch auch eine entsprechende Harmonisierung im Bereich der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sichergestellt wird. Mit diesen Maßnahmen werden die betroffenen Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.
- Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen (insbesondere Tourismus und Industrie)
Gut für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie auch Beschäftigte
- Anpassung der ersten fünf Einkommensteuer-Tarifstufen um jeweils zusätzlich 0,5 Prozentpunkte in Summe rund 4%
-> Das bedeutet für den Tarif:
für die ersten 13.308 Euro | 0 % |
für Einkommensteile über 13.308 Euro bis 21.617 Euro | 20 % |
für Einkommensteile über 21.617 Euro bis 35.836 Euro | 30 % |
für Einkommensteile über 35.836 Euro bis 69.166 Euro | 40 % |
für Einkommensteile über 69.166 Euro bis 103.072 Euro | 48 % |
für Einkommensteile über 103.072 Euro | 50 % |
für Einkommensteile über 1.000.000 Euro in den Kalenderjahren 2016 bis 2025 | 55 % |
Gut für Unternehmen mit Beschäftigten
- Anhebung der Tagesgelder auf 30 Euro und der Nächtigungsgelder auf 17 Euro
- Umfassende Attraktivierung des Kilometergeldes und des Kostenersatzes für Bahnfahrten
- Aus Vereinfachungsgründen und um ökologische Anreize zu setzen, soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen 0,50 Euro festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für mitbeförderte Personen soll ein Betrag von 0,15 Euro beansprucht werden können. Das soll zu einer Attraktivierung des Mitfahrens führen und damit einen Beitrag zur Senkung der Treibhausgasemissionen des Verkehrssektors leisten (gut für Beschäftigte als auch Selbstständige, wenn sie Km-Geld verrechnen)
- Verdoppelung der Obergrenze für Fahrräder auf 3.000 Kilometer (gut für Transportgewerbe, insbesondere Fahrradboten)
- Halbierung der Untergrenze für Fußgänger auf 1 Kilometer
- Anpassung des Beförderungszuschusses und Klarstellung der Inanspruchnahme
Weitere Maßnahmen
- Volle Anpassung der Absetzbeträge
- Alleinverdienerabsetzbetrag
- Alleinerzieherabsetzbetrag
- Unterhaltsabsetzbetrag
- Verkehrsabsetzbetrag
- erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler
- Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag
- Pensionistenabsetzbetrag
- erhöhter Pensionistenabsetzbetrag
samt zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sowie der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus.
- Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
- Kinderzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen iHv 60 Euro pro Kind für jeden Kalendermonat
Die von der Bundesregierung für 2025 beschlossenen Maßnahmen sind Schritte in die richtige Richtung und bringen die notwendigen Entlastungen für die Wirtschaft.
Stand der Info: 04.07.2024 auf Basis beschlossener Ministerratsvorlage
Inkrafttreten ab 01.01.2025 erwartet