Nahaufnahme von Aktenstapeln
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Die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörden

So wahren Sie Ihre Rechte bei Kontrollen der Finanzpolizei

Lesedauer: 2 Minuten

Die Finanzpolizei schreitet als Organ der Abgabenbehörde ein, um Steueraufsichts-, Einbringungs- und Abgabensicherungsmaßnahmen sowie ordnungspolitische Aufgaben wahrzunehmen. Die Finanzpolizei ist ein Bereich des Amtes für Betrugsbekämpfung und hat ihren Sitz in Wien mit Dienststellen an jeder Dienststelle des Finanzamtes Österreich.

Die Finanzpolizei erfüllt folgende Aufgaben:

  • Feststellung illegal beschäftigter Arbeitnehmer,
  • Steueraufsicht,
  • Kontrolle der ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr aller lohnabhängigen Abgaben,
  • Aufdeckung von Sozialversicherungsbetrug,
  • Kontrolle der Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
  • Kontrolle der Einhaltung der Anzeigepflichten gem. Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  • Kontrolle der Verstöße gegen die Bestimmungen des Glückspielgesetzes, der Gewerbeordnung und des Strafgesetzbuches (insbesondere im Zusammenhang mit Sozialbetrug),
  • Kontrolle ob Unterentlohnung gem. dem Lohn- und Sozialdumping-Betrugsgesetz vorliegt.
  • Kontrolle der coronabedingten Kurzarbeit

In die Finanzpolizei ist auch das Daten-, Informations- und Analysecenter (DIAC) integriert, welches für Datenbankrecherchen und –analysen sowie für Beauskunftungen in- und ausländischer Behörden zuständig ist.

Im § 12 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) wurden die Befugnisse der Finanzpolizei wie folgt normiert:

  • Betretungsrecht
  • Auskunftsrecht
  • Identitätsfeststellung
  • Anhalterecht

Wobei all jene Befugnisse, welche auf Grund anderer Rechtsvorschriften eingeräumt werden unberührt bleiben. D.h. die in § 12 AVOG geregelten Befugnisse kommen nur dann zum Tragen, wenn die Amtshandlungen der Finanzpolizei in keiner anderen spezielleren Vorschrift geregelt sind. Diese Norm hat die Funktion eines "Auffangbeckens“.

Abgabenrechtliche Bestimmungen

Nach dem Einkommensteuergesetz (§ 89 Abs.3 EStG) kontrolliert die Finanzpolizei:

  • die Einhaltung der versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen
  • die Anzeigepflichten nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
  • die Prüfung der erforderlichen Gewerbeberechtigung

Die Finanzpolizei kann als Organ der Abgabenbehörde Erhebungen im Sinne der
§§ 143 und 144 Bundesabgabenordnung (BAO) durchführen.

Sie ist daher berechtigt:

  • von jedermann Auskünfte über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit ein, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten. Die Aussagen von Auskunftspersonen gelten als Beweise im Falle eines Abgabenverfahrens.
  • Nachschau zu halten
    • bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, und
    • bei anderen Personen, wenn ein vermuteter Abgabenanspruch gegen diese auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

In Ausübung der Nachschau darf die Finanzpolizei Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen. Hierzu gehört auch die Kontrolle der elektronischen Registrierkasse.

Die Kontrollkompetenz der Finanzpolizei beschränkt sich nicht auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Finanzamtes. Bei Gefahr im Verzug kann die Finanzpolizei auch Auskünfte verlangen, Nachschau halten, Sicherstellungsaufträge erlassen, Vollstreckungshandlungen und Sicherungsmaßnahmen außerhalb des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches vornehmen und sie hat auch ein Festnahmerecht.


Hinweis:
Auf Grund der umfassenden Kompetenzen der Finanzpolizei ist es oft schwer möglich, zwischen Prüfungshandlungen auf Grundlage der Bundesabgabenordnung und solchen nach dem Finanzstrafgesetz zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist aber für die Feststellung, ob, wann und in welcher Form eine strafbefreiende Selbstanzeige eingebracht werden kann, wichtig. Daher ist die Finanzpolizei zur Rechtsbelehrung verpflichtet.


Tipp!

Liegt kein konkreter Prüfungsauftrag vor, ist wohl dem Finanzstrafgesetz dann Genüge getan, wenn nach der Ausweisleistung durch die Finanzpolizei, jedenfalls vor Beginn der eigentlichen Amtshandlung (z.B. Einsicht in die Unterlagen, Lohnkonten etc.) eine vollständige Selbstanzeige erfolgt.

Achten Sie darauf, dass diese Selbstanzeige in eine Niederschrift aufgenommen wird!

Da die unangemeldeten Kontrollen der Finanzpolizei meist ohne rechtlichen Beistand durch den Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder ablaufen werden, bestehen Sie auf die Belehrungspflicht, den nötigen Anleitungen durch die Amtsorgane für Ihre Verfahrenshandlungen und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Auch diese Belehrung sollten in den Aktenvermerk aufgenommen werden.

Stand: 01.08.2024