Haftungen aus steuerlicher Sicht
Welche Haftungen wen betreffen können
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Gesamtschuld
Nach der Bundesabgabenordnung sind Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe Abgabe schulden, Gesamtschuldner, also Mitschuldner zur ungeteilten Hand.
Welcher Abgabenschuldner in welchem Umfang in Anspruch genommen wird, liegt daher im Ermessen der Abgabenbehörde. Erst durch die gänzliche Entrichtung des geschuldeten Betrages erlischt das Gesamtschuldverhältnis.
Beispiel: Gesamtschuldverhältnisse bestehen z.B. aufgrund spezieller Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes, einzelner Vorschriften im Gebührengesetz und im Normverbrauchsabgabegesetz.
Darüber hinaus definiert die Bundesabgabenordnung auch Personen als Gesamtschuldner, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind.
Beispiel: Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes, Mitglieder einer Miteigentumsgemeinschaft hinsichtlich z.B. der Umsatzsteuer.
Ist die Abgabenschuld bei einem der Gesamtschuldner nicht einbringlich, muss die Abgabenbehörde den/die übrigen Abgabenschuldner in Anspruch nehmen. Es besteht dabei kein Ermessensspielraum.
Haftung nach Bundesabgabenordnung
Persönliche Haftung
Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch die Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern, wie zuvor beschrieben.
Bei persönlicher Haftung hat der Haftungspflichtige mit seinem Vermögen für die Abgabenschulden eines anderen einzustehen. Dabei liegt es im Ermessen der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob sie den persönlich Haftenden in Anspruch nimmt. Prinzipiell geht man allerdings von einer Nachrangigkeit der Haftung gegenüber der Inanspruchnahme des Hauptschuldners aus. Die Abgabenbehörde wird daher den Haftungspflichtigen nur in Anspruch nehmen, wenn die Einbringung der Abgabe beim Hauptschuldner gefährdet, wesentlich erschwert oder rechtlich unmöglich bzw. unzulässig wäre.
Achtung: Mit Zustellung des Haftungsbescheides wird der persönlich Haftende zum Gesamtschuldner.
Vertreterhaftung
Haftung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Finanzvergehen
Gesellschafterhaftung
Haftung von Organgesellschaften
Erwerberhaftung
sonstige Nachfolgerhaftung
Haftung des Eigentümers
Haftung bei Gesamtrechtsnachfolge
Sachliche Haftungen
Eine sachliche Haftung liegt vor, wenn eine Sache ohne Rücksicht auf Rechte Dritter zur Befriedigung einer Abgabenforderung in Anspruch genommen und verwertet werden kann; und zwar auch ohne Rücksicht zur ursprünglichen Abgabenschuldigkeit.
Die Geltendmachung der Sachhaftung erfolgt bei beweglichen Sachen durch den Beschlagnahmebescheid.
Beispiel:
Gegenstände, die einer Verbrauchssteuer unterliegen, haften ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der darauf ruhenden Abgaben (z.B.: Tabakprodukte, Bier, Mineralöle, Kohle, Alkoholika) für Umsatzsteuerschulden gegenüber der Abgabenbehörde.
So können geschmuggelte Zigaretten bei Personen, bei denen sie sich gerade befinden, per Bescheid beschlagnahmt werden, auch ohne dass dieser Besitzer überhaupt ein steuerliches Delikt begangen hat.
Vertreterhaftung
Vertreter, die der Vertreterhaftung der Bundesabgabenordnung unterliegen sind z.B.
GmbH-Geschäftsführer (ebenfalls GF der Komplementär GmbH einer GmbH & Co KG)
Vorstandsmitglieder einer AG
Vorstandsmitglieder einer Genossenschaft oder Privatstiftung
zur Vertretung eines Vereines berufene Personen
Masseverwalter im Zwangsausgleich
Sachwalter, die das Vermögen verwalten und verwerten
Die Vertreterhaftung ist eine Ausfallshaftung. Die Abgabenbehörde hat zunächst den Primärschuldner, die restlichen Gesamtschuldner und sonstig Haftende in Anspruch zu nehmen. Erst wenn die Abgabenschuld uneinbringlich ist, greift die Vertreterhaftung. Dies setzt voraus, dass die Zwangsvollstreckung in das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners oder der Mitverpflichteten erfolglos war oder voraussichtlich wäre.
Die Vertreterhaftung wird schlagend im Fall einer schuldhaften Verletzung von abgabenrechtlichen Pflichten.
Solche Pflichten sind z.B.
die Pflicht zur zeitgerechten Einreichung von Abgabenerklärungen
die ordnungsgemäße Abgabenentrichtung
die Führung gesetzgemäßer Aufzeichnungen
die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
die Befriedigung eigener Abgabenschuldigkeiten des Vertretenen im gleichen Verhältnis wie andere Verbindlichkeiten
Voraussetzung für die persönliche Haftung ist eine schuldhafte Pflichtverletzung. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Das Verschulden muss dahingehend vorliegen, dass die Steuerschuld nicht mehr (vollständig) einzubringen war.
Achtung: Bei Beauftragung Dritter z.B. eines Angestellten trägt der Vertreter Auswahl- und Überwachungspflichten. Auch die Beauftragung z.B. eines Wirtschaftstreuhänders mit der Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Angelegenheiten kann den Vertreter (z.B. GmbH-Geschäftsführer) nicht entschuldigen. Er hat auch in diesem Fall Informations- und Überwachungspflichten.
Haftung bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlicher Finanzvergehen
Diese Haftung trifft nicht nur den unmittelbaren Täter, sondern auch andere Tatbeteiligte.
Beispiele für nur vorsätzlich zu begehende Finanzvergehen:
Abgabenhinterziehung
Schmuggel
Hinterziehung von Eingangsabgaben
Abgabenhehlerei
Gesellschafterhaftung
Die Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft haften persönlich für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang der Haftung richtet sich nach der jeweiligen Gesellschaftereigenschaft.
Haftung von Organgesellschaften
Organgesellschaften haften für die Abgaben des Organträgers, soweit sich die Abgabepflicht auf den Betrieb der Organgesellschaft gründet, also für jene Abgabenschuldigkeiten, die bei der Organgesellschaft ohne Vorliegen der Organschaft selbst entstünden.
Konkret betrifft dies die Umsatzsteuer, nicht aber die Körperschaftsteuer.
Erwerberhaftung
Bei Einzelrechtsnachfolge z.B. bei Kauf, Tausch, Schenkung haftet der Erwerber für Abgaben, die sich auf den Betrieb des Unternehmens gründen, also auf die unternehmerische Tätigkeit zurückzuführen sind.
Beispiel: Umsatzsteuer, nicht jedoch Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Erbschaftssteuer, NoVA etc.
Die Haftung ist zeitlich beschränkt auf Abgaben, die von Beginn des Vorjahres der Übereignung bis hin zur Übereignung selbst entstanden sind.
Darüber hinaus besteht eine Haftung für Steuerabzugsbeträge.
Beispiele:
- Lohnsteuer
- Kapitalertragsteuer
Die Erwerberhaftung gilt nur insoweit, als der Erwerber die in Betracht kommenden Abgabenschuldigkeiten kannte oder kennen musste.
Bei Gesamtrechtsnachfolge z.B. bei Erbfolge, Verschmelzung, Umwandlung etc. gehen die Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über.
Dies gilt für Abgabenschulden, Haftungsschulden, verfahrensrechtliche Rechtspositionen sowie Fristen.
Tipp: Informieren Sie sich ausführlich auf unserer Seite zur Haftung für Steuern bei Betriebsübergaben.
Stand: 01.03.2024