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Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland

Erstinformation für Unternehmen

Lesedauer: 4 Minuten

Diese Infoseite ist als grobe Richtschnur nur für die Erstinformation bei der Entsendung von Arbeitnehmern ins Ausland gedacht. Insbesondere können nicht alle Besonderheiten der von Österreich mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) berücksichtigt werden.

Hinweis: Ein Blick in die entsprechenden Bestimmungen des DBA, das mit dem Land abgeschlossen worden ist, in das der Mitarbeiter entsandt werden soll, ist daher unerlässlich.

Entsendung von im Inland ansässigen Mitarbeitern ins Ausland

Entsenden österreichische Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, deren Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Ansässigkeit) im Inland bleibt, so empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:

Prüfung der Frage, ob die Steuerbefreiung für begünstigte Auslandstätigkeit zur Anwendung kommt (Details dazu finden Sie auf den Infoseiten Lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit bis 31.12.2012 und Lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit)

Kommt ein DBA zur Anwendung?

Kein DBA

Steuerpflicht in Österreich und allenfalls noch im Tätigkeitsstaat. Aufgrund einer zu § 48 Bundesabgabenordnung ergangenen Verordnung sind die ausländischen Einkünfte entweder von der Steuer zu befreien oder es wird die ausländische Steuer auf die österreichische (Lohn-, Einkommensteuer) Einkommensteuer angerechnet (Details dazu finden Sie auf der Infoseite Maßnahmen zur Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung).

Vorliegen eines DBA

DBA-Grenzgänger Bestimmung:

Enthält das anzuwendende DBA eine Grenzgängerregelung, verbleibt die Steuerpflicht im Inland. Als Grenzgänger gelten Personen, die Wohnsitz und Arbeitsort in Grenznähe haben und täglich heimkehren.  

Monteurklausel:

Alle DBA sehen bei kurzfristigen Entsendungen die Anwendung der so genannten Monteurklausel vor. Das Besteuerungsrecht bleibt in diesen Fällen in Österreich.

Diese Monteurklausel kommt zur Anwendung, wenn:

  • die Entsendung in den anderen Staat nicht länger als in der Regel 183 Tage im (Kalender-)Jahr dauert (allerdings Ausnahmen z.B. in den DBA mit Frankreich und bestimmten Nachfolgestaaten der UdSSR!) und 
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt und
  • die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat.

Hinweis: Die Zählweise der Tage für die Berechnung der 183 Tage-Frist ist in den einzelnen DBA´s unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen werden nur die im Tätigkeitsstaat tatsächlich verbrachten Aufenthaltstage gezählt. Angefangene Tage zählen als volle Tage.

Achtung: Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung kommt die Monteurklausel grundsätzlich nicht zur Anwendung. Details dazu finden Sie auf der Infoseite steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


DBA mit Anrechnungsmethode:

Wenn die Monteurklausel nicht zur Anwendung kommt, besteht Steuerpflicht sowohl im Tätigkeitsstaat als auch in Österreich. Österreich ist allerdings verpflichtet die ausländische Steuer auf die inländische (Lohn-, Einkommen-) Steuer anzurechnen. Die Anrechnung hat grundsätzlich im Wege der Veranlagung zu erfolgen.

Beispiel: DBA mit Italien, Großbritannien, Irland, Schweden, Kanada, USA und Japan.

Wenn der österreichische Arbeitgeber aber nachweisen kann, dass die Bezüge im DBA-Partnerstaat auf Grund des Abkommens tatsächlich parallel versteuert werden, dann bestehen nach dem Lohnsteuerprotokoll 1999, AÖFV Nr. 197/1999, keine Bedenken, wenn zur Vermeidung einer unterjährigen Doppelbesteuerung der österreichische Lohnsteuerabzug unterbleibt.  

DBA mit Befreiungsmethode:

Wenn die Monteurklausel nicht zur Anwendung kommt, hat der Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht. Im Inland sind die Einkünfte von der (Lohn-, Einkommen-) Steuer befreit. 

Prüfung der Ansässigkeit im Inland bei längeren Auslandsentsendungen

Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt (jedenfalls bei einem Aufenthalt länger als 6 Monate).

Beispiele für Wohnsitz: Eigenes Haus, Eigentums- oder Mietwohnung, Untermietzimmer, Ferienhaus

Kein Wohnsitzliegt bei einemvorübergehend gebuchten Hotelzimmer bzw. bei einer vermieteten oder geräumten Wohnung vor.

Wenn ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hat, ist er unbeschränkt steuerpflichtig, d.h. er unterliegt mit seinem "Welteinkommen" der österreichischen Steuer.

Ansässigkeitsstaat

Wenn ein DBA anwendbar ist, so ist die Frage der Ansässigkeit für die Besteuerung von Bedeutung.

Eine Person gilt in dem Staat als ansässig, in dem sie über einen ständigen Wohnsitz verfügt. Besteht ein Wohnsitz in beiden Vertragsstaaten, so gilt als Ansässigkeitsstaat jener, zu dem die engeren persönlichen (Familie, Freunde, kulturelle Zugehörigkeit) oder wirtschaftlichen Beziehungen (Beruf) bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht ermittelt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt und schließlich die Staatsbürgerschaft maßgeblich.

Hinweis: Das Bundesministerium für Finanzen geht davon aus, dass bei einer Entsendung bis zu zwei Jahren der Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich verbleibt, auch wenn die Familie für diesen Zeitraum mit in das Ausland übersiedelt.

Bei Entsendungen zwischen zwei und fünf Jahren erfolgt die Beurteilung nach der Sachlage des Einzelfalles. Wenn eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung vorgelegt wird, anerkennt Österreich den Tätigkeitsstaat als Ansässigkeitsstaat. Bei Entsendungen über 5 Jahre verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in den Tätigkeitsstaat.


Beispiel:

Mitarbeiter mit Wohnung in Österreich und Deutschland wird vom 1.4. bis 31.12. von Österreich nach Deutschland entsendet (tatsächliche Aufenthaltstage in Deutschland betragen mehr als 183 Tage).

DBA Deutschland: Befreiungsmethode, Monteurklausel 183 Tage/im Kalenderjahr Steuerpflichtige Bezüge für Inlandstätigkeit (1.1. bis 31.3.) 9.000 EUR
Steuerfreie Bezüge für Auslandstätigkeit (1.4. bis 31.12.) 27.000 EUR.

Für die Ermittlung des Steuersatzes für die in Österreich steuerpflichtigen 9.000 EUR sind im Rahmen des Progressionsvorbehaltes auch die in Deutschland steuerpflichtigen 27.000 EUR zu berücksichtigen.


Lohnnebenkosten

Kommunalsteuer

Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die ins Ausland entsendet werden, sind weiterhin grundsätzlich kommunalsteuerpflichtig.

40 % Kommunalsteuerpflicht besteht

Keine Kommunalsteuerpflicht besteht, wenn

  • eine Befreiung auf Grund eines DBA gilt,
  • der Dienstnehmer einer ausländischen Betriebsstätte angehört.

Dienstgeberbeitrag (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Arbeitslöhne von Dienstnehmern, die ins Ausland entsendet werden, sind grundsätzlich weiterhin DB- und DZ-pflichtig.

40 % DB- und DZ-Pflicht besteht

  • für lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit (Details dazu finden Sie auf der Infoseite lohnsteuerbegünstigte Auslandstätigkeit) ansonsten

  • bei Entsendung in ein EWR Land (EU, Norwegen, Island, Liechtenstein) bzw. Schweiz, wenn das Dienstverhältnis im Ausland der Sozialversicherungspflicht unterliegt

  • bei Befreiung auf Grund entsprechender zwischenstaatlicher Abkommen. 

Stand: 01.03.2024