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Doppelbesteuerungsabkommen mit Serbien - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Serbien, welches seit dem Jahr 2011 anwendbar ist.

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die in Österreich und/oder in Serbien ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder keinen der Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keiner der Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.

Ist eine juristische Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie nur in dem Staat als ansässig, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung befindet.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Das Abkommen ist für Steuern vom Einkommen und Vermögen anwendbar. Die wichtigsten Steuern sind in Österreich die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Grundsteuer.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.

Einkünfte aus gewerblicher und selbstständiger Tätigkeit

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte, dann ist der Betriebstättenstaat berechtigt, den Betriebstättengewinn zu versteuern. Eine weitere Ausnahme besteht für selbständig Erwerbstätige, die insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten im anderen Staat tätig sind. In diesem Fall dürfen die dort bezogenen Einkünfte im Tätigkeitsstaat besteuert werden.

Als Betriebstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Geschäftsstelle, Fabrikationsstätte, Werkstätte, Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern.

Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).

Achtung: Durch das Multilaterale Abkommen (MLI) wurde diese Bestimmung insofern geändert, als dass alle Aktivitäten, die bisher nicht zur Begründung einer Betriebsstätte geführt haben (wie z.B. Auslieferungslager), nur dann vom Betriebsstättentatbestand ausgenommen werden, wenn diese aus der Sicht der gesamten Unternehmenstätigkeit von vorbereitender Natur sind bzw. eine Hilfstätigkeit darstellen.

Die Ausführungen gelten sinngemäß für Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten.

Dividenden 

Dividenden dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt

  • 5% von den Bruttodividenden, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt (Schachteldividenden),
  • 15% der Bruttodividenden in allen anderen Fällen.

Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen. 

Zinsen

Zinsen dürfen im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Der Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, ist jedoch berechtigt eine Quellensteuer von 10% der Bruttozinsen zu erheben.

Ausgenommen von der Besteuerung im Quellenstaat sind Zinsen, die an den anderen Vertragsstaat, an eine seiner Gebietskörperschaften, die Zentralbank oder Nationalbank des anderen Staates gezahlt werden. Weiters dürfen Zinsen die an ein Finanzinstitut, das unter der Kontrolle oder im überwiegenden Eigentum der Regierung des anderen Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften steht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Hinweis: Im Protokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Serbien ist eine Meistbegünstigungsklausel im Verhältnis zu anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehen. Serbien ist bereit, neue Verhandlungen mit Österreich aufzunehmen, wenn in Zukunft mit einem anderen Mitgliedstaat ein niedrigerer Quellensteuersatz auf Zinsen vereinbart wird.

Lizenzgebühren

Der Lizenzenbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung

  • von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder Filme oder Bänder für Rundfunk und Fernsehen
  • von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

gezahlt werden. 

Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.

Diese dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden.

Die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte in einem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im Fall von Absatz a) 5% und im Fall von Absatz b) 10% des Bruttobetrages der Lizenzgebühren nicht übersteigen. (Quellensteuer) 

Tipp: In Zusammenhang mit der Quellenbesteuerung möchten wir auch auf unsere Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht hinweisen.

Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).


Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten während des betreffenden Steuerjahres dauert. 

Beachte: Vergütungen für unselbständige Arbeit im Zusammenhang mit einer Bauausführung oder Montage im anderen Staat innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, indem die Bauausführung oder Montage keine Betriebstätte begründet, dürfen nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.

Achtung: Bei grenzübertretender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:

Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt

Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt).

Österreich wendet zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in dem vorliegenden DBA die Befreiungsmethode an, wobei die untenstehenden Ausnahmen zu beachten sind. 

Anrechnungsmethode

Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.

In Österreich kommt die Anrechnungsmethode vor allem bei der Dividenden-, Zinsen- und Lizenzgebührenbesteuerung zur Anwendung, wobei die Anrechnung mit dem sogenannten Anrechnungshöchstbetrag begrenzt ist. Das heißt, dass die ausländische Steuer nur bis zu dem Betrag angerechnet wird, der der österreichischen Steuer von den Auslandseinkünften entspricht.

Im vorliegenden DBA Österreich-Serbien wendet Serbien die Anrechnungsmethode an. 

Stand: 01.01.2024

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