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Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik San Marino – Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens, das am 9. Dezember 2005 im BGBl. III Nr. 208/2005 veröffentlicht wurde, mit 1.12.2005 in Kraft tritt, und ab 1.1. 2006 anwendbar ist.

Persönlicher Anwendungsbereich (Art 1, 3 und 4)

Das Abkommen gilt für Personen – natürliche Personen, Gesellschaften (juristische Personen), Trusts und alle anderen Personenvereinigungen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Der Begriff "Ansässigkeit“ bedeutet in Bezug auf natürliche Personen, dass für die Steuerpflicht ausschlaggebend ist, wo die Person ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt, den Ort ihrer Geschäftsleitung oder ein ähnliches Merkmal hat. Die Ansässigkeitsvoraussetzungen in Zusammenhang mit Einkünften von Personengesellschaften und Trusts sind nur dann erfüllt, wenn die Einkünfte entweder bei der Gesellschaft, dem Trust oder den Gesellschaftern bzw. Begünstigten steuerpflichtig sind.

Falls eine Person in beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hat, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, so gilt die Person dort als ansässig, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Ist die Person Staatsangehöriger keiner oder beider Staaten, muss die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geklärt werden.

Die Ansässigkeit einer anderen als der natürlichen Person (juristische Person, Personengesellschaft, Trusts) ist, falls sie in beiden Staaten liegt, dort gegeben, wo sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.


Hinweis:
Ansässigkeit liegt in einem Vertragsstaat nicht vor, wenn die Person in dem betreffenden Staat nur mit Einkünften aus Quellen dieses Staates oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.


Unter das Abkommen fallende Steuern (Art 2)

Das Abkommen gilt für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen, der Lohnsummensteuer sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

In Österreich betrifft das zurzeit insbesondere die Einkommen- und die Körperschaftsteuer.


Achtung:
Das Abkommen gilt auch für Steuern, die erst nach der Unterzeichnung des Abkommens eingeführt wurden, wenn sie gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art sind.


Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (Art 6)

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in dem Staat besteuert, in dem das Vermögen liegt (Belegenheitsstaat).

Der Ausdruck "unbewegliches Vermögen“ umfasst das Zubehör, lebendes und totes Inventar von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Rechte und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.

Unter diese Zuteilungsregel fällt Privatvermögen, und auch Vermögen, das zu einem Unternehmen gehört. Betroffen ist die unmittelbare Nutzung, die Vermietung oder Verpachtung und jede andere Art der Nutzung.

Unternehmensgewinne (Art 7)

Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaates sind im Sitzstaat des Unternehmens zu besteuern.


Beachte:
Falls im anderen Vertragsstaat eine Betriebstätte existiert, werden die Gewinne, die der Betriebstätte zuzurechnen sind, dort besteuert, wo die Betriebstätte liegt.


Die Betriebstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Dazu zählen insbesondere der Ort der Leitung, die Zweigniederlassung, die Geschäftsstelle, eine Fabrikationsstätte, eine Werkstätte, ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Im Protokoll ist festgehalten, dass auch ein Server eine Betriebstätte begründet.

Eine Bauausführung oder Montage oder eine damit in Zusammenhang stehende Überwachungstätigkeit gilt, entsprechend diesem Abkommen, dann als Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.

Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätte (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager). Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern und Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

Zu detaillierten Erläuterungen des wichtigen Begriffes der Betriebstätte siehe Infoseite Die Betriebstätte im internationalen Steuerrecht.

Dividenden (Art 10)

Dividenden werden in jenem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist.

Falls der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mit mindestens 10% an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist, kann die Dividendenzahlung Quellensteuer frei erfolgen (Schachteldividende). In allen anderen Fällen dürfen die Dividenden mit 15% besteuert werden (Portfoliodividende).

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Dividenden siehe Infoseite Quellensteuern im Internationalen Steuerrecht.

Zinsen (Art 11)

Zinsen werden grundsätzlich in dem Staat besteuert, in dem die empfangende Person ansässig ist. Eine Besteuerung an der Quelle ist in diesem Abkommen nicht vorgesehen. Erfolgen die Zinszahlungen im öffentlichen Bereich, ist auch die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ausgeschlossen.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Zinsen siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht.

Lizenzgebühren (Art 12)

Lizenzgebühren werden ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Lizenzgebührenempfängers besteuert werden.

In diesem Abkommen fallen unter den Begriff "Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarische, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, von Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden. Mietentgelte für Ausrüstungsgegenstände (Mobilienleasing) sind hier nicht inkludiert.

Zu den allgemeinen Erläuterungen bezüglich Lizenzgebühren siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht.

Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen (Art 13)

Das Besteuerungsrecht wird bei Veräußerung von Vermögen wie folgt zugeteilt: 

  • Unbewegliches Vermögen dem Lagestaat;

  • Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, dem Betriebstättenstaat;

  • Seeschiffe oder Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und bewegliches Vermögen, das deren Betrieb dient, dem Vertragsstaat, in dem sich die ordentliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet;

  • Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften, dem Lagestaat des Vermögens;

  • Sonstiges Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers;

Einkünfte aus unselbständiger Arbeit (Art 14)

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbständiger Arbeit wird grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen, es sei denn die Tätigkeit wird im anderen Staat (Tätigkeitsstaat) ausgeübt. In diesem Fall wird das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Dem Ansässigkeitsstaat bleibt in Fällen vorübergehender Auslandstätigkeit das alleinige Besteuerungsrecht wenn:

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage innerhalb von 12 Monaten, beginnend oder endend in einem Steuerjahr, aufhält und die

  • Vergütungen von oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist und die

  • Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat, getragen werden;


Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Weitergehende Informationen dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Art 23)

Dieses Abkommen sieht zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus österreichischer Sicht grundsätzlich die Anrechnungsmethode vor, soweit das Besteuerungsrecht von Einkünften oder von Vermögen San Marino zugeteilt ist.

Bei Einkünften aus einer in San Marino ausgeübten, nachhaltigen aktiven Geschäftstätigkeit und bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit, für die San Marino das Besteuerungsrecht hat, wird die Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt angewandt.

Zu den allgemeinen Erläuterungen betreffend Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung siehe Infoseite Konsequenzen grenzüberschreitender unternehmerischer Tätigkeit.

Stand: 01.01.2018

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