Die umsatzsteuerliche Behandlung von Software

Besonderheiten im Verkauf von Software

Lesedauer: 4 Minuten

Die umsatzsteuerliche Einordnung von Software als „Lieferung“ oder „sonstige Leistung“ hängt zum einem von deren Art, zum Anderen von der Übertragungsmodalität ab.

Drei verschiedene Konstellationen sind möglich: 

  • Verkauf von Standardsoftware auf Datenträger => „Lieferung“
  • Verkauf von Individualsoftware auf Datenträger => „Sonstige Leistung – Überlassung von Informationen“
  • Verkauf (Übertragung) von Standard- oder Individualsoftware auf elektronischem Weg => „Sonstige Leistung – elektronisch erbrachte Dienstleistung“

Unter Individualsoftware versteht man ein Programm, das speziell nach den Anforderungen des Kunden erstellt wird. 

Die Unterscheidung zwischen Lieferung, elektronisch erbrachter Dienstleistung und Überlassung von Informationen ist wichtig, wenn die Software ins Ausland verkauft wird.  

Verkauf von Software im Inland  

Der Verkauf von Software an Abnehmer, die im Inland Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte haben, unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer. Auf die Unterscheidung zwischen Standard- und Individualsoftware und auf die Übertragungsmodalität (Datenträger oder elektronische Übermittlung) kommt es nicht an.  

Verkauf von Software ins Drittland  

Unter „Drittland“ sind alle Gebiete zu verstehen, die außerhalb des mehrwertsteuerlichen EU-Gemeinschaftsgebietes liegen.  

Wird Standardsoftware auf Datenträgern ins Drittland versendet, liegt eine Lieferung vor, die bei Erfüllung gewisser Voraussetzungen als Ausfuhrlieferung steuerfrei ist. Details zu umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferungen finden Sie auf unserer Infoseite zu Exporten in Nicht-EU-Länder

Stellt der Verkauf der Software eine „sonstige Leistung“ dar, ist er nach den Rechtsvorschriften des Landes zu versteuern, in dem der Kunde seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort). Diese Regel gilt sowohl für unternehmerische, als auch Privatkunden.


Beispiel: 
Das österreichische Softwareunternehmen Ö entwickelt ein Warenwirtschaftsprogramm für das Schweizer Handelsunternehmen CH. Das Programm wird auf Diskette in die Schweiz geschickt. 

Lösung:
Da es sich um Individualsoftware handelt, liegt eine sonstige Leistung (Überlassung von Informationen) vor. Da die Schweiz ein Drittland ist, gilt die Regel über den Empfängerort. Die Leistung ist somit in Österreich nicht umsatzsteuerbar. Es sind die Schweizer Umsatzsteuervorschriften zu beachten. Wir empfehlen in solchen Fällen, das jeweilige Außenwirtschaftscenter zu kontaktieren.



Beispiel:
Eine österreichische Computerfirma verkauft an eine Privatperson mit Wohnsitz in Serbien ein Computerspiel, das als Standardsoftware zu sehen ist. Der Kunde kann sich das Spiel gegen Entgelt aus dem Internet herunterladen. 

Lösung:
Obwohl es sich hier um Standardsoftware handelt, liegt eine sonstige Leistung vor, weil die Übertragung auf elektronischem Wege erfolgt. Da der Kunde aus dem Drittland ist, ist die Leistung am Empfängerort, also in Serbien, steuerbar. Der Umsatz unterliegt den serbischen Umsatzsteuervorschriften.


Verkauf von Software in einem anderen EU-Mitgliedstaat  

Softwareverkauf als „Lieferung“ 

Wird Standardsoftware auf Datenträgern verkauft und ist der Kunde ein Unternehmer mit Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) eines anderen EU-Landes, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung vor. Bei Erfüllung der notwendigen Nachweispflichten (gültige UID des Kunden, Nachweis der Beförderung oder Versendung des Datenträgers in den anderen EU-Mitgliedsstaat) ist sie steuerfrei. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu innergemeinschaftlichen Lieferungen.  

Ist der Kunde ein Endverbraucher (ohne UID) in Österreich, ist österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen.

Wird Standardsoftware in großem Umfang auf Datenträger an Endverbraucher im Gemeinschaftsgebiet verschickt, ist die so genannte Versandhandelsregelung zu beachten. Diese kann bewirken, dass die Umsatzsteuer des Empfängerstaates zu verrechnen ist. Details finden Sie auf unserer Infoseite zum innergemeinschaftlichen Versandhandel.  

Softwareverkauf als „Leistung - Überlassung von Informationen"

Ist der Kunde ein Unternehmer mit UID eines anderen EU-Landes, unterliegt der Umsatz im anderen Mitgliedstaat der Umsatzsteuer (Empfängerort). Bei der Durchführung der Besteuerung sind die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaates zu beachten.

In derartigen Fällen gilt in allen EU-Ländern das so genannte Reverse-Charge-System (RCS). Das bedeutet, dass die Steuerschuld nicht beim Rechnungsaussteller verbleibt, sondern auf den Kunden übergeht. Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuld ist, dass  

  • der leistende Unternehmer weder einen Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte im Land   des Kunden hat und  
  • der Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. 

Die Anwendung des RCS ist zwingend. Es darf keine Mehrwertsteuer verrechnet werden. Die Rechnung muss folgende Zusatzangaben enthalten: 

  • UID des Leistungsempfängers (Kunden) 
  • Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (zB „Rechnungsbetrag enthält keine Umsatzsteuer - Steuer wird vom Leistungsempfänger geschuldet“) 

Die sonstigen Leistungen müssen dem Finanzamt gesondert in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) mitgeteilt werden.


Beispiel:
Eine österreichische Computerfirma Ö verkauft Individualsoftware an einen Unternehmer mit Sitz in Italien. 

Lösung:
Da der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, unterliegt der Umsatz der italienischen Umsatzsteuer (Empfängerort). Die italienischen Vorschriften sehen in derartigen Fällen den Übergang der Steuerschuld vor. Ö darf keine Mehrwertsteuer verrechnen. Auf der Rechnung ist die italienische UID des Leistungsempfängers anzuführen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen. Eine ZM ist an das Finanzamt zu erstellen.


Ist der Kunde ein Endverbraucher (ohne UID-Nr.), muss österreichische Umsatzsteuer verrechnet werden.

Softwareverkauf als „Sonstige Leistung – elektronisch erbrachte Dienstleistungen“

Ist der Kunde ein Unternehmer, gelten die Ausführungen zu „Softwareverkauf als sonstige Leistung – Überlassung von Informationen“ sinngemäß.

Ist der Kunde ein Endverbraucher (ohne UID-Nr.) gilt Folgendes:

Der Verkauf ist in dem EU-Land umsatzsteuerpflichtig, in dem der Endverbraucher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das bedeutet, dass dem Endverbraucher die ausländische Umsatzsteuer verrechnet werden muss.
Zur Durchführung der Besteuerung und Bezahlung der ausländischen Umsatzsteuer hat der Unternehmer zwei Möglichkeiten: 
  • Die eine Möglichkeit besteht darin, dass sich der Unternehmer bei der Finanzverwaltung des Abnehmerlandes registriert und die Umsatzsteuer direkt an das ausländische Finanzamt zahlt.
  • Die andere Möglichkeit ist der EU-OSS. Der Unternehmer meldet sich über FinanzOnline zum EU-OSS an. Er meldet die Umsätze aufgegliedert nach den EU-Abnehmerländern. Er zahlt die Umsatzsteuer an die österreichische Finanzverwaltung, die sie dann an die Abnehmerländer weiterleitet. Weiterführende Informationen zum EU-OSS

Beachten Sie: 
Hat der Gesamtbetrag der Leistungen an EU-Endkunden 10.000 EUR (Leistungsschwelle) im vorangegangen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht erreicht, ist österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen. Auf die Leistungsschwelle kann verzichtet werden. Die Leistungsschwelle gilt weiters nicht, wenn Sie auch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine Betriebsstätte haben.


Sonderregelung für Software von Drittlandsunternehmern  

Wird eine elektronische Dienstleistung von einem Drittlandsunternehmer an einen Nichtunternehmer mit (Wohn)sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet erbracht, erfolgt abweichend von der allgemeinen Regel die Besteuerung im Land des Leistungsempfängers (also in der EU).

Stand: 01.02.2024

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