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Besorgungsleistungen (Umsatzsteuer)

Das Handeln im eigenen Namen auf fremde Rechnung

Lesedauer: 2 Minuten

Was ist eine Besorgungsleistung?

Eine Besorgungsleistung liegt vor, wenn ein Unternehmer es übernimmt, einen Dritten zur Erbringung einer Leistung an den Auftraggeber zu veranlassen. Der Unternehmer handelt in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung.

Hinweis: Der Unternehmer schuldet nicht die besorgte Leistung, sondern nur die Besorgung dieser Leistung.


Beispiel 1: W, ein Unternehmer mit Sitz in Wien beauftragt den Spediteur S in Salzburg, die Beförderung von Waren nach Zürich zu organisieren. S bedient sich des Frachtführers L in Linz. L stellt eine Rechnung an S, S verrechnet an W mit einem Aufschlag.

S erbringt die Besorgungsleistung an W.


Beispiel 2: K, ein Wiener Konsument bringt ein defektes Bügeleisen zum Elektrohändler W mit Sitz in Wien. Dieser repariert es nicht selbst, sondern schickt es vereinbarungsgemäß gegen Kostenersatz zum Hersteller D nach München. Der Hersteller D repariert den Gegenstand, ohne Hauptstoffe beizustellen.

Ö erbringt die Besorgungsleistung an den Kunden.

Grundregel für Besorgungsleistungen

Für die Besorgungsleistung gelten die gleichen Rechtsvorschriften wie für die zugrunde liegende besorgte Leistung.

Dies gilt hinsichtlich: 

  • Leistungsort,
  • sachlicher Steuerbefreiungen und
  • Steuersätze

Im Beispiel 1 ist die besorgte Leistung von L an S zwar steuerbar, aber steuerfrei auf Grund der Sonderbestimmung für die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen ins Drittland. Daher verrechnet auch S in seiner Rechnung an W keine Umsatzsteuer.

Im Beispiel 2 wird die Reparatur des Bügeleisens in Deutschland durchgeführt, Leistungsort für den Umsatz von D an Ö ist Österreich. Auf Grund dessen, dass D in Österreich keinen Sitz oder keine Betriebstätte hat, von der geleistet wird, ist dieser Umsatz dem Reverse Charge System zu unterwerfen. Die Steuerschuld geht vom D auf den Ö über. Die Besorgungsleistung des Ö an den K wird gemäß der Leistungsortbestimmung an Nichtunternehmer am Ort der Reparaturleistung erbracht (D). Ö unterliegt grundsätzlich den deutschen Rechtsvorschriften und muss diese beachten.

Sonderfall Reiseleistungen

Besorgt ein Unternehmer, z.B. ein Reisebüro, Reiseleistungen innerhalb des EU-Raumes für einen Nichtunternehmer, gibt es Sonderregelungen: 

  • Die Leistung wird an dem Ort ausgeführt, an dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
  • Der Steuersatz ist für österreichische Unternehmer immer 20%.
  • Bemessungsgrundlage ist die Differenz zwischen Einnahme und dem Preis für die besorgte Leistung (Reisevorleistung); dieser Betrag ist inkl. 20% Umsatzsteuer zu verstehen.
  • Für die Reisevorleistungen steht kein Vorsteuerabzug zu.

Wenn die Ermittlung der genauen Bemessungsgrundlage nicht möglich ist, kann sie in Höhe von 10% der Bruttoumsätze aus Reiseleistungen an Nichtunternehmer in Länder der EU inkl. Inland geschätzt werden. Dieser Betrag ist die Bemessungsgrundlage exkl. Umsatzsteuer.

Steuerbefreiung: Die Reiseleistung ist steuerfrei, wenn die Reisevorleistung im Drittland bewirkt wird.


Stand: 01.06.2024

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