Auskunftspflichten des Finanzamtes
Praxistipps für Unternehmen
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Immer wieder kommt es vor, dass sich die Umsetzung des Steuerrechts in der Praxis trotz Vorgaben in Gesetzen und Richtlinien schwierig gestaltet. Besonders im Bereich der Lohnsteuer ergeben sich immer wieder Zweifelsfragen und nicht immer ist es möglich, die steuerliche Vertretung um Rat zu fragen. Dass es eine gesetzliche Auskunftspflicht gibt, ist dabei den wenigsten Unternehmen bekannt.
Dabei stehen Mitarbeiter der Finanzämter den Bürgern sowie deren steuerlichen Vertretungen zur Verfügung, um diese bei materiellrechtlichen Fragen zu unterstützen. Eine Art der Unterstützung stellt die Beantwortung von Anfragen dar, die entweder auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung (gemäß § 1 des Auskunftspflichtgesetzes, oder gemäß § 90 EStG 1988) oder freiwillig erfolgt.
Rahmenbedingungen beachten
Um eine umsetzbare Antwort zu erhalten und den Finanzämtern eine effiziente Auskunftsbeantwortung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die formalen und inhaltlichen Rahmenbedingungen beachtet werden.
Folgende Vorgaben sind dabei zu beachten:
Anfragen sind in Schriftform beim zuständigen Finanzamt einzubringen. Die Einbringung ist auch mittels Fax oder über FinanzOnline (Menü: "Eingaben - Anträge - sonstige Anträge -Ersuchen Rechtsauskünfte") möglich.
Inhalt der Anfrage:
- den Namen und die Steuernummer des Steuerpflichtigen
- eine vollständige und eindeutige Darstellung des Sachverhaltes mit dem Hinweis, ob dieser bereits verwirklicht worden ist
- die Formulierung konkreter Rechtsfragen, die sich aus diesem Sachverhalt ergeben
- allenfalls Lösungsvorschläge zu den Rechtsfragen (jedenfalls bei Anfragen von berufsmäßigen Parteienvertretern zumutbar).
Auskünfte, ob verpflichtend oder freiwillig, haben nicht den Charakter eines Bescheides und binden daher weder den Steuerpflichtigen noch die Abgabenbehörde.
Eine Bindung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben tritt nur ein, wenn der Anfragesteller im Vertrauen - auf die nicht erkennbar und nicht offenkundig unrichtige Auskunft - Dispositionen gesetzt hat und dem Anfragesteller dadurch ein Schaden (Vertrauensschaden) erwächst (vgl. VwGH 14.12.2000, 95/15/0028).
Die Auskunftspflicht gem. § 90 EStG 1988
Das Finanzamt der Betriebsstätte des Arbeitgebers hat auf Anfrage über lohnsteuerliche Fragen zu konkreten Einzelfällen tunlichst innerhalb von 14 Tagen Auskunft zu geben.
In der Praxis wird die Möglichkeit zur Einholung einer offiziellen Auskunft gemäß § 90 EStG von den meisten Arbeitgebern jedoch selten genutzt. Das geschieht entweder aus Unkenntnis oder auch aus Sorge, durch die Anfrage die Aufmerksamkeit der Abgabenbehörde auf das Unternehmen zu ziehen und womöglich sogar eine Lohnabgabenprüfung auszulösen. Zur Vorabklärung besonders unklarer Lohnsteuerfragen ist die Einholung einer § 90-Auskunft zur Verminderung des steuerlichen Risikos aber ein äußerst sinnvolles und unterstützendes Instrument.
Auskunftspflichtgesetz
Gemäß dem Auskunftspflichtgesetz haben Mitarbeiter des Bundes über Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs Auskünfte zu erteilen, solange das nicht in Konflikt mit der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gerät. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann diese Frist aus besonderen Gründen nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber zu verständigen.
Gegenstand einer Auskunft kann nur gesichertes Wissen sein, nicht jedoch beispielsweise Umstände eines noch nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozesses.
Ebenfalls können ausschließlich jene Informationen Gegenstand der Auskünfte sein, die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen.
Unter das Auskunftspflichtgesetz fallen sowohl Tatsachenauskünfte (z.B. über die Höhe des Abgabenrückstandes) als auch Rechtsauskünfte.