Eingetragene Partnerschaften - arbeits- und sozialrechtliche Aspekte
Begriff - Rechtsfolgen - Pflegefreistellung und Hospizkarenz - Dienstverhinderungsgründe - Kranken- und Pensionsversicherung - Selbständigenvorsorge - Arbeitslosenversicherung
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Begriff
Die eingetragene Partnerschaft ist eine auf Dauer gerichtete Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen zwei Personen.
Rechtsfolgen
Der Akt der Eintragung und die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen sind der Eheschließung und deren Rechtsfolgen gleichgestellt.
Von diesem Grundsatz sieht der/die Gesetzgeberin folgende Ausnahmen vor, die auch arbeits- und sozialrechtliche Auswirkungen haben:
- Eine eingetragene Partnerschaft kann nur von Volljährigen eingegangen werden.
- Die eingetragene Partnerschaft wird vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründet.
- Eine eingetragene Partnerschaft hat keine namensrechtlichen Auswirkungen, ein Antrag auf Namensänderung ist allerdings möglich.
- Anstelle der Aufhebung bzw. der Scheidung der Ehe kann eine Auflösung der Partnerschaft erfolgen.
Änderungsbedarf
Zahlreiche arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesetze müssen regelmäßig im Hinblick auf die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen kann der/die Gesetzgeber:in auf zwei verschiedene Weisen vornehmen:
- Er/sie verweist generell darauf, dass Bestimmungen für Ehegatten/Ehegattinnen auch für eingetragene Partner:innen gelten.
- Er fügt den Begriff des/der eingetragenen Partners/Partnerin der jeweiligen Bestimmung des Gesetzes hinzu.
Abfertigung alt
Der/die hinterbliebene eingetragene Partner:in kann als gesetzlicher/gesetzliche Erbe/Erbin bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruches im Todesfall des/der Partners/Partnerin gemeinsam mit allfälligen weiteren gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben/Erbinnen die halbe Abfertigung beanspruchen.
Abfertigung neu und Selbstständigenvorsorge
Im Todesfall des/der Anwartschaftsberechtigten gebührt dem/der hinterbliebenen eingetragenen Partner:in in gleicher Weise wie dem/der Ehepartner:in die Abfertigung aus der Mitarbeitervorsorgekasse und/oder bei Selbstständigkeit der Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge.
Pflegefreistellung
Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht im Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wegen
- der notwendigen Pflege des/der erkrankten eingetragenen Partners/Partnerin,
- der notwendigen Betreuung seines/ihres Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des/der eingetragenen Partners/Partnerin, infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut, aus den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen,
- der Begleitung seines/ihres erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des/der eingetragenen Partners/Partnerin bei einem stationären Aufenthalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Darüber hinaus besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung im Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wegen der notwendigen Pflege seines/ihres im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des/der eingetragenen Partners/Partnerin, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Dienstverhinderungsgründe
Arbeitsrechtlich ist der Akt der Eintragung der Partnerschaft einer Eheschließung gleichzusetzen. Im Sinne der gesetzlichen Regelung (AngG und ABGB) ergibt sich daher bei Eintragung der Partnerschaft eine Pflicht zur Entgeltfortzahlung durch den/die Arbeitgeber:in, sofern beim/bei der eingetragenen Partner:in aus wichtigen, in der Person des/der Arbeitnehmers/Arbeitnehmerin liegenden Gründen die Arbeitsleistung ausfällt.
Familienhafte Mitarbeit in Betrieben
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem/der Dienstgeber:in und Dienstnehmer:in getroffenen Vereinbarung. Bei der Beurteilung einer Dienstnehmereigenschaft von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger kommt es auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Die Mitarbeit eines/einer Ehegatten/Ehegattin im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Eine Abgeltung für diese Art der familienhaften Mitarbeit stellt kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelung gilt für eingetragene Partner:innen gleichermaßen.
Kranken- und Pensionsversicherung
Die Mitversicherung eines/einer eingetragenen Partners/Partnerin in der Krankenversicherung ist genauso wie in der Ehe möglich. Ebenso können leibliche Kinder eines/einer eingetragenen Partners/Partnerin mitversichert werden, sofern sie mit dem/der Versicherten ständig in Haushaltsgemeinschaft leben.
Eingetragene Partner:innen und Ehepartner:innen werden in der Hinterbliebenenpension gleichgestellt. Daher besteht unter denselben Voraussetzungen wie bei der Ehe der volle Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerpension.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2025