Eingetragene Partnerschaften - arbeits- und sozialrechtliche Aspekte
Begriff - Rechtsfolgen - Pflegefreistellung und Hospizkarenz - Dienstverhinderungsgründe - Kranken- und Pensionsversicherung - Selbständigenvorsorge - Arbeitslosenversicherung
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Begriff
Die eingetragene Partnerschaft ist eine auf Dauer gerichtete Lebensgemeinschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten zwischen zwei Personen.
Rechtsfolgen
Der Akt der Eintragung und die sich daran knüpfenden Rechtsfolgen sind der Eheschließung und deren Rechtsfolgen gleichgestellt.
Von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber folgende Ausnahmen vor, die auch arbeits- und sozialrechtliche Auswirkungen haben:
- Eine eingetragene Partnerschaft kann nur von Volljährigen eingegangen werden.
- Die eingetragene Partnerschaft wird vor der Bezirksverwaltungsbehörde begründet.
- Eine eingetragene Partnerschaft hat keine namensrechtlichen Auswirkungen, ein Antrag auf Namensänderung ist allerdings möglich.
- Anstelle der Aufhebung bzw. der Scheidung der Ehe kann eine Auflösung der Partnerschaft erfolgen.
Änderungsbedarf
Zahlreiche arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Gesetze müssen regelmäßig im Hinblick auf die Gleichstellung der eingetragenen Partnerschaft mit der Ehe angepasst werden.
Diese Gesetzesänderungen kann der Gesetzgeber auf zwei verschiedene Weisen vornehmen:
- Er verweist generell darauf, dass Bestimmungen für Ehegatten auch für eingetragene Partner gelten.
- Er fügt den Begriff des eingetragenen Partners der jeweiligen Bestimmung des Gesetzes hinzu.
Abfertigung alt
Der hinterbliebene eingetragene Partner kann als gesetzlicher Erbe bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruches im Todesfall des Partners gemeinsam mit allfälligen weiteren gesetzlichen unterhaltsberechtigten Erben die halbe Abfertigung beanspruchen.
Abfertigung neu und Selbstständigenvorsorge
Im Todesfall des Anwartschaftsberechtigten gebührt dem hinterbliebenen eingetragenen Partner in gleicher Weise wie dem Ehepartner die Abfertigung aus der Mitarbeitervorsorgekasse und/oder bei Selbstständigkeit der Kapitalbetrag aus der Selbstständigenvorsorge.
Pflegefreistellung
Ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht im Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wegen
der notwendigen Pflege des im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partners,- der notwendigen Betreuung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des eingetragenen Partners, infolge Ausfalls einer Person, die das Kind ständig betreut,
der Begleitung seines Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des eingetragenen Partners bei einem stationären Aufenthalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Darüber hinaus besteht ein zusätzlicher Anspruch auf Freistellung im Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des eingetragenen Partners welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat.
Dienstverhinderungsgründe
Arbeitsrechtlich ist der Akt der Eintragung der Partnerschaft einer Eheschließung gleichzusetzen. Soweit daher Kollektivverträge bezahlte Dienstverhinderungsgründe für Arbeitnehmer vorsehen, ist der eingetragene Partner insoweit dem Ehegatten gleichgestellt. Daher sind die im jeweiligen Kollektivvertrag für den Ehegatten oder für die Eltern des Ehegatten vorgesehenen freien Tage im Fall des konkreten Eintragungsaktes vor der Behörde dem Partner selbst oder den Eltern der Partner zu gewähren.
Familienhafte Mitarbeit in Betrieben
Die Prüfung der Dienstnehmereigenschaft erfolgt anhand der zwischen dem Dienstgeber und Dienstnehmer getroffenen Vereinbarung. Bei der Beurteilung einer Dienstnehmereigenschaft von durch Familienmitglieder ausgeübten Tätigkeiten in den Betrieben naher Angehöriger kommt es auf die tatsächlich gelebten Verhältnisse an. Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb des anderen gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme.
Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Eine Abgeltung für diese Art der familienhaften Mitarbeit stellt kein Entgelt dar, sondern basiert auf einem familienrechtlichen Anspruch im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch. Diese Regelung gilt für eingetragene Partner gleichermaßen.
Kranken- und Pensionsversicherung
Die Mitversicherung eines eingetragenen Partners in der Krankenversicherung ist genauso wie in der Ehe möglich. Ebenso können leibliche Kinder eines eingetragenen Partners mitversichert werden, sofern sie mit dem Versicherten ständig in Haushaltsgemeinschaft leben.
Eingetragene Partner und Ehepartner werden in der Hinterbliebenenpension gleichgestellt. Daher besteht unter denselben Voraussetzungen wie bei der Ehe der volle Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerpension.
Arbeitslosenversicherung
Bei der Notstandshilfe ist das Einkommen des eingetragenen Partners in gleicher Weise wie das Einkommen eines Ehepartners zu berücksichtigen.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.05.2024