Person in Arbeitslatzhose schraubt an verschrottetem Fahrzeug
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Altfahrzeugeverordnung

Informationen für Hersteller, Importeure, Kfz-Techniker, Fahrzeughändler, Alfahrzeugverwerter sowie Sammler und Behandler

Lesedauer: 6 Minuten

Mit der Altfahrzeugeverordnung (AFZ-VO), BGBl. II Nr. 407/2002 idgF., wird die Richtlinie über Altfahrzeuge (RL 2000/53/EG) umgesetzt.

Betroffen sind insbesondere Hersteller und (gewerbliche) Importeure von Kraftfahrzeugen (M1, N1 und dreirädrige Kfz) sowie Kfz-Techniker, Fahrzeughandel und Altfahrzeugverwerter sowie Sammler und Behandler von Abfällen.

Ziel und Zweck der Verordnung

Angestrebt werden die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und die Förderung der Wiederverwendung und der Verwertung von Altfahrzeugen und von Fahrzeugteilen.

Als Hersteller von Fahrzeugen gelten gemäß § 12a Abs. 3 AWG:

  1. jede Person, die als Fahrzeughersteller auftritt, indem sie ihren Namen, ihre Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt,
  2. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich,
  3. jede Person, die
    1. Fahrzeuge in Österreich an andere als Letztverbraucher vertreibt,
    2. ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und
    3. nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 12b Abs. 1 einen Bevollmächtigten zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß einer Verordnung nach § 14 bestellt hat oder
  4. jede Person, die gewerblich Fahrzeuge in Österreich mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Letztverbraucher vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Hinweis:
Der Importeurbegriff gemäß Z. 2 ist für Fahrzeuge weiter gefasst und beinhaltet auch „gebrauchte Fahrzeuge“. 

Eine Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem ist für „Kleinimporteure“ empfehlenswert. Damit werden Verwaltungsstrafverfahren hintan gehalten.


Registrierungspflicht

Hersteller gemäß § 12a Abs. 3 AWG von Fahrzeugen und sonstige Meldepflichtige der Altfahrzeugeverordnung (§§ 10 bis 12a AFZ-VO) haben ihre Stammdaten am EDM-Portal elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten sind unverzüglich über das Register zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register zu melden.

Bevollmächtigte – relevant ab 1. Juli 2022

Artikel 8a Abs. 5 Abfallrahmenrichtlinie verpflichtet Bevollmächtigte einzuführen. Die Regelungen für Bevollmächtigte werden mit 1. Jänner 2023 wirksam. Die Vorgaben von BGBl. II 489/2020 in § 2 (Definitionen) sowie die §§ 12b bis 12d (Bevollmächtigte) treten zwecks Vorbereitung mit 1. Juli 2022 in Kraft.

In Analogie zur Elektroaltgeräteverordnung werden ausländische Fernabsatzhändler von Fahrzeugen bei direkter Lieferung an einen privaten Letztverbraucher verpflichtet, einen verantwortlichen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen.

Personen aus anderen Mitgliedstaaten, die Fahrzeuge an österreichische Importeure zum Weiterverkauf liefern, können auf freiwilliger Basis einen Bevollmächtigten bestellen.

Die Pflicht, einen Bevollmächtigten zu benennen, besteht auch für österreichische Exporteure, sofern dies im jeweiligen Mitgliedsstaat vorgesehen ist.

Abfallvermeidung und Stoffverbote

Ziel ist es, dass gefährliche Stoffe in Fahrzeugen möglichst nicht mehr eingesetzt werden bzw. deren Verwendung auf das absolut technisch notwendige Minimum reduziert wird. Bereits bei der Konstruktion und der Produktion von neuen Fahrzeugen soll auf die spätere Demontage, die Wiederverwendung, das Recycling, etc. Rücksicht genommen werden. Kennzeichnungsnormen sind in Anlage 6 angeführt. Diese Verpflichtungen bzw. Informationsbereitstellung treffen im Wesentlichen die Fahrzeughersteller bzw. Importeure.

Seit 1. Juli 2003 dürfen - mit bestimmten Ausnahmen - Blei, Quecksilber, Kadmium und sechswertiges Chrom in Fahrzeugen nicht mehr enthalten sein. Die Ausnahmen zu den Stoffverboten sind in Anlage II der Altfahrzeugerichtlinie aufgelistet und können auch Ersatzteile betreffen. Das BMK veröffentlicht dazu eine Ausnahmenliste.

Rücknahme

Für alle Altfahrzeuge ist eine kostenlose Rücknahmemöglichkeit durch Hersteller bzw. Importeure zu errichten. Die Rücknahmestellen sind nach Automarken gegliedert am Server des BMK abrufbar.

Die Übergabe ist zumindest unentgeltlich, wenn nicht wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie fehlen oder wenn dem Fahrzeug nicht Abfälle hinzugefügt wurden.

Sammel- und Verwertungssysteme

Hersteller bzw. Importeure können sich für Erfüllung nachstehender Pflichten eines genehmigten Sammel- und Verwertungssystems bedienen.

Pflichten, die übertragen werden können:

  • Ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen – Meldung gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 AFZ-VO
  • Unentgeltliche Rücknahme von Altfahrzeugen
  • Ausstellung von Verwertungsnachweisen gemäß Anlage 3
  • Meldungen an das BMK gemäß Anlage 4
  • Einhaltung von Bestimmungen für die Lagerung und Behandlung von Altfahrzeugen gemäß Anlage 1
  • Wiederverwendung und Verwertung
    (wobei mindestens 95 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten sind und der Anteil der Wiederverwendung und stofflichen Verwertung mindestens 85 % des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen muss; sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge müssen bis spätestens zum Ende des zweiten auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden)
  • Information über die Rücknahmestellen
  • Meldung über
    • wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile nach Abfallarten gemäß Anlage 4 unter Berücksichtigung von Anlage 5
    • Nachweis der Verwertungsquote
    • Shredderbilanz

Altbauteile aus der Reparatur sind entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 zu lagern und in weiterer Folge einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen. Es sind jedenfalls die Vorgaben des §§ 15 und 16 AWG sowie die Aufzeichnungspflichten gemäß Abfallnachweisverordnung einzuhalten.

Pflichten gemäß Altfahrzeugeverordnung ohne Berücksichtigung von Meldeterminen für

Anfallstellen

  • nicht als Rücknahmestelle tätig
  • übernimmt Gebrauchtwagen, die in weiterer Folge zu Altfahrzeugen, werden (weil z.B. nicht verkaufbar)

 

Rücknahmestelle

  • tätig für Hersteller/Importeur oder Sammel- und Verwertungssystem
  • in der Regel erlaubnisfreier Rücknehmer gemäß § 24a Abs. 2 Z. 5 AWG (keine Behandlung nur Weitergabe an befugten Abfallsammler)

 

  • Ausstellung eines Verwertungsnachweises (Anlage 3)
  • Übergabe unter Berücksichtigung § 15 AWG an einen befugten Abfallsammler/-behandler mit Begleitschein (SN 35203)

Erstübernehmer

  • benötigt Erlaubnis gemäß § 24a AWG zum Sammeln und Behandeln von Abfällen
  • Lagerung und Behandlung gemäß Standard Anlage 1

 

  • erforderlichenfalls Ausstellung eines Verwertungsnachweises (Anlage 3)
  • Übernahmemeldung gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AFZ-VO
  • Verwertungsbericht bzw. Verwert-ungsquotennachweis gemäß § 11 Abs. 1 und Abs. 1a AFZ-VO (wiederverwendete bzw. verwertete Fahrzeugteile)
  • Übergabe von Abfällen gemäß § 15 AWG bzw. elektronische Aufzeichnungen und jährliche Abfallbilanz
Fahrzeughändler


  • unentgeltliche Übernahme
  • erforderlichenfalls Ausstellung eines Verwertungsnachweises (Anlage 3)
  • Übergabe zur Behandlung spätestens zum Ende des zweiten auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres mit Begleitschein (SN 35203)
    Hinweis: Bei Überschreiten der Frist wird ein Altlastenbeitrag fällig!

Behandler von Altfahrzeugen

  • benötigt Sammler-/Behandler-Erlaubnis gemäß § 24a AWG
  • Lagerung und Behandlung gemäß Standard Anlage 1


  • Übernahmemeldung und Verwertungsmeldung gemäß § 10 AFZ-VO
  • wenn Shredder: zusätzliche Meldungen
  • Übergabe von Abfällen gemäß § 15 AWG bzw. elektronische Aufzeichnungen und jährliche Abfallbilanz 

Abgrenzung Gebrauchtfahrzeuge – Altfahrzeuge (Abfall) 

Solange das Fahrzeug ein Gebrauchtfahrzeug ist, d.h. betriebsbereit, fahrtauglich bzw. zulassungsfähig (iSd § 57a KFG) bzw. reparierbar (nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung Zeitwert bzw. Reparaturkosten), steht es „in bestimmungsgemäßer Verwendung“ im Sinne des § 2 AWG und ist kein Abfall.

Mit Entledigungsabsicht bzw. wenn das Altfahrzeug Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) ist, z.B. bei möglicher Gefährdung der Umwelt, dann ist das Abfallrecht anzuwenden. Abfalleigenschaft liegt vor, wenn das Fahrzeug als Ersatzteilspender verwendet werden soll bzw. für das Shreddern bestimmt ist.

Es gelten folgende Regelungen:

  • Altfahrzeuge sind gefährliche Abfälle mit der Schlüsselnummer 35203 und dürfen gemäß § 15 AWG nur einem befugten Abfallsammler bzw. -behandler mit Begleitschein übergeben werden. Strafen sind bei Verstoß bis 41.200 Euro vorgesehen bzw. bei gewerbsmäßigem Vorgehen und mehrfachen Übertretungen kommt noch das Umweltstrafrecht (§ 181b und § 181c StGB) zum Tragen. 
    Hinweis: Wird ein Fahrzeugwrack in einer Werkstätte z.B. zur SV-Beurteilung „abgestellt“, so bleibt der Kfz-Eigentümer nach wie vor Inhaber des Kfz und somit auch Abfallbesitzer iSd § 2 Abs. 6 AWG. Dies bedeutet, dass der Kfz-Eigentümer grundsätzlich für die weitere umweltgerechte Behandlung des Wracks verantwortlich bleibt. Den Kfz-Betrieb treffen nicht die Pflichten des Abfallbesitzers.
  • Altfahrzeuge sind im Fall des Exports notifizierungspflichtig. D.h., es ist eine Bewilligung des BMK entsprechend der Abfallverbringungsverordnung erforderlich.
    (Hinweis: Der Nachweis der Funktionsfähigkeit (und somit Gebrauchtwagen -Nicht-Abfall) muss durch den Halter erbracht werden!) – Einstufungshinweise finden Sie im BAWP 2017 (Ausführungen zu Altfahrzeugen Teil 2, Seite 31 ff) und in Waste Shipments correspondents´guidelines – Guideline Nr. 9 – Altfahrzeuge (deutsch).
  • Der Nachweis der „Funktionsfähigkeit“ (entspricht abfallrechtlich der „bestimmungsgemäßen Verwendung“) kann durch ein § 57a-KFG-Gutachten bzw. für beschädigte Fahrzeuge durch eine Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit (Nachweis, dass die für die (Wieder-)Erlangung der Verkehrs- und Betriebssicherheit notwendigen Reparaturkosten nicht unverhältnismäßig hoch sind) erbracht werden. Details dazu sind im Erlass des BMK.
    (Hinweis: Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden muss nicht unbedingt die Abfalleigenschaft eintreten. Als Bewertungstool für die „abfallrechtliche Kalkulation“ kann die Software „Autopreisspiegel“ herangezogen werden.)

Kfz können nach durchgeführter Abfallprüfung (mit Bescheinigung über die Reparaturfähigkeit) als reparierbare Gebrauchtfahrzeuge an Händler als auch an Privatpersonen verkauft, exportiert bzw. im In- oder Ausland repariert werden.

Stand: 13.01.2022

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