Arbeitsplatz in Büro mit Computerbildschirm und diversen Arbeitsutensilien, im Hintergrund Regal mit Aktenordnern
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Die Homeoffice Betriebsstätte

Tätigkeit von Arbeitnehmern im Homeoffice (im Ausland) kann für Unternehmen betriebsstättenbegründend sein

Lesedauer: 5 Minuten

Durch die sich in den letzten Jahren immer rasanter ändernden technischen Möglichkeiten, um Bürotätigkeiten von mobilen Geräten wie Laptops oder Handys zu erledigen, gewann die mobile Form des Arbeitens immer mehr an Bedeutung. Das war vor allem in der Zeit der Covid-19-Pandemie sehr hilfreich und wurde immer mehr ausgebaut, sodass auch virtuelle Besprechungen erfolgreich abgehalten werden konnten.

Durch die Flexibilisierung des Arbeitsplatzes können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeit technisch bereits vollumfänglich außerhalb des Büros erledigen. Daher werden in der Praxis immer öfter Mischformen des Tätigkeitsortes – im Büro des Unternehmens und in der Wohnung des Mitarbeiters – vereinbart.

Erledigt ein Arbeitnehmer nur gelegentlich und in geringem Ausmaß Aufgaben außerhalb des Büros im Homeoffice, so hat dies in der Regel keine steuerlichen Auswirkungen. Wenn allerdings die Tätigkeit im Homeoffice regelmäßig erfolgt, kann das zu Konsequenzen führen. 

Grenzüberschreitendes Homeoffice

Vor allem im grenzüberschreitenden Bereich führt die Tätigkeit im Homeoffice zu steuerrechtlichen Verpflichtungen, die sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber treffen. 

Beachte: Durch die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice kann es sich ergeben, dass das Unternehmen im anderen Staat eine Betriebsstätte begründet. Das führt unter anderem zur Verpflichtung einen Betriebsstättengewinn zu ermitteln und diesen im Staat der Ausübung der Homeoffice-Tätigkeit zu versteuern.

Außerdem muss im Ausland mit lohnsteuerlichen Konsequenzen gerechnet werden. Details dazu finden Sie auf unsere Infoseiten: Beschäftigung von Mitarbeitern im Ausland und grenzüberschreitendes Homeoffice aus lohnsteuerrechtlicher Sicht.  

Begründung einer Betriebsstätte des Unternehmens 

Inbound-Fälle (Homeoffice in Österreich)

Für die Beurteilung der Frage, ob ein ausländischer Unternehmer in Österreich eine Betriebsstätte begründet, weil sein Mitarbeiter in Österreich in seinem Homeoffice tätig ist, müssen zunächst einmal die Regeln des internationalen Steuerrechts berücksichtigt werden. Das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – zwischen dem Sitzstaat des Unternehmens und dem Ansässigkeits-(Homeoffice-)Staat des Arbeitnehmers - ist zu beachten.

Die OECD (Organization for Economic Co-operation and Development) geht davon aus, dass ein Homeoffice in der Regel keine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet. Wenn allerdings der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer dazu auffordert, dauerhaft von zu Hause aus zu arbeiten und ihm keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt obwohl aufgrund der Art der Tätigkeit ein solcher notwendig wäre, dann steht dem Arbeitgeber das Homeoffice zur Verfügung.

Durch die Verfügungsmacht des Arbeitgebers würde in diesem Fall eine Betriebsstätte des Unternehmens begründet werden 

Die steuerlichen Regelungen in Österreich sehen eine Betriebsstätte als eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient. Betriebsstättenbegründend ist eine auf Dauer angelegte Tätigkeit des Arbeitnehmers und der Arbeitgeber muss die Verfügungsmacht über das Homeoffice haben. 

Diese Verfügungsmacht wird nach Ansicht der österreichischen Finanz dem Arbeitgeber faktisch aufgrund der betrieblichen Nutzung des Homeoffice durch seinen Arbeitnehmer verschafft. Dabei ist aber zu beachten, dass die Ausübung der Tätigkeit im Homeoffice dauerhaft sein muss. Eine bloß sporadische oder gelegentliche Nutzung des Homeoffice ist mangels Dauerhaftigkeit nicht betriebsstättenbegründend. 

Das BMF (Bundesministerium für Finanzen) hat mehrmals zur Frage Stellung genommen, ab wann eine Homeoffice-Tätigkeit betriebsstättenbegründend wirkt.

So soll bei einem Tätigkeitsausmaß im Homeoffice von 50 % und mehr jedenfalls eine Betriebsstätte unterstellt werden, weil damit dem Arbeitgeber eine faktische Verfügungsmacht verschafft würde. Das wurde sogar in manchen Anfragebeantwortungen des BMF bei Homeoffice-Tätigkeiten von 25 % der Gesamtarbeitszeit des Arbeitnehmers so gesehen. Schon die Nutzung von Laptop und Mobiltelefon in der Wohnung des Arbeitnehmers soll eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ und somit eine Betriebsstätte des Unternehmens begründen. 

Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, dass ein Unternehmer in Österreich keine Homeoffice Betriebsstätte hat, wenn:

  • der ausländische Arbeitgeber die Tätigkeit im Homeoffice nicht verlangt, sondern gewährt,
  • er dem Arbeitnehmer einen Büroplatz zur ständigen Benutzung zur Verfügung stellt und
  • der Arbeitsplatz auch tatsächlich genutzt wird (EAS 3445 v. 7.7.2023).

Allerdings soll auch der Umstand, dass der Arbeitnehmer Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Nutzung des österreichischen Wohnsitzes geltend macht, für die Begründung einer Homeoffice-Betriebsstätte sprechen. Daher wird die im Zuge der Steuerreform 2021 erweiterte Absetzbarkeit der Kosten für den Arbeitsplatz im Wohnungsverband durch einen Arbeitnehmer zur Begründung einer Unternehmensbetriebsstätte führen. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zu steuerlichen Homeoffice Regelungen.

Auch dann, wenn Privatwohnungen Stützpunkt der Auftragserfüllung sind oder als Ansprechstelle für Kunden dienen, soll dadurch - unabhängig von der darin verbrachten Arbeitszeit - eine Betriebsstätte begründet werden.  

Ausnahmen: Tätigkeiten, denen eine bloß untergeordnete Funktion im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zukommt, weil sie nicht der Haupttätigkeit des gesamten Unternehmens entsprechen, werden als Hilfstätigkeiten oder vorbereitende Tätigkeiten bezeichnet. Diese führen zu keiner Betriebsstättenbegründung. Das ist beispielsweise die Führung eines Vorrats an Waren des Unternehmens ausschließlich zur Aufbewahrung, Anzeige oder Lieferung oder zur Verarbeitung durch ein anderes Unternehmen. 

Für die Zeit der Covid-19-Pandemie machte das BMF eine weitere Ausnahme: Ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit aufgrund der allgemeinen Empfehlungen der Regierungen im Homeoffice ausübte, löste durch seine Tätigkeit keine Betriebsstättenbegründung des Unternehmens aus. Die Covid-19-Krise wurde als höhere Gewalt gesehen und die Arbeit im Homeoffice wurde in dieser Zeit nicht zum Regelfall. Da es keine Beständigkeit und Kontinuität gab, lag in dieser Zeit keine Verfügungsmacht des Unternehmers über das Homeoffice vor (Sonderregelungen sind mit 30.6.2022 ausgelaufen).  

Beachte: Begründet ein ausländischer Unternehmer in Österreich durch die Tätigkeit seines Mitarbeiters im Homeoffice eine Betriebsstätte, muss er einen Betriebsstättengewinn ermitteln und diesen in Österreich versteuern. Details dazu finden Sie auf unserer Infoseite zur Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht.


Outbound-Fälle (Homeoffice in einem anderen Staat, vor allem in angrenzenden Ländern)

Für die Frage, ob ein österreichisches Unternehmen in einem anderen Staat eine Betriebsstätte begründet, müssen zunächst wieder die Regelungen des internationalen Steuerrechts beachtet werden (dazu siehe weiter oben). 

Die Kriterien, wann eine Homeoffice-Tätigkeit dazu führt, dass für das Unternehmen eine Betriebsstätte im Homeoffice-Staat entsteht, werden in vielen Jurisdiktionen sehr unterschiedlich ausgelegt. Viele Staaten stellen auch darauf ab, von wem die Initiative für die Homeoffice-Tätigkeit ausgeht (eine dienstgeberseitige Anordnung wäre kritisch) und welche Tätigkeiten im Homeoffice erledigt werden. 

Beachte: Für die Beurteilung, ob in einem anderen Staat durch die Tätigkeit von Mitarbeitern im Homeoffice eine Betriebsstätte des Unternehmens entsteht, sind die steuerlichen Regelungen des jeweiligen Staates zu berücksichtigen. Wir empfehlen in konkreten Fällen die Kontaktaufnahme mit dem jeweils zuständigen AußenwirtschaftsCenter der WKÖ um von einem lokalen Steuerexperten direkt beraten werden zu können.

Die deutsche Finanzverwaltung beispielsweise sieht im Vergleich zur österreichischen Finanzverwaltung deutlich seltener das Vorliegen einer Betriebsstätte. Sie verlangt für das Vorliegen der Verfügungsmacht, dass der Arbeitgeber ein umfassendes Zutrittsrecht zu den geschäftlich genutzten privaten Räumen des Arbeitnehmers hat bzw. auf die Räumlichkeiten Einfluss nehmen kann, was in den meisten Fällen nicht gegeben sein wird.

In der Schweiz legt man den Begriff der Verfügungsmacht etwas weiter aus als in Deutschland und verlangt, dass die Geschäftseinrichtung dann dem Unternehmen zuzurechnen ist, wenn dem Arbeitnehmer im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dadurch führt in der Schweiz eine nur gelegentliche Nutzung des Homeoffice neben dem eigentlichen Büroarbeitsplatz jedenfalls nicht zur Begründung einer Betriebsstätte. 

Stand: 01.01.2024

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