Arbeitsplatz in Büro mit Computerbildschirm und diversen Arbeitsutensilien, im Hintergrund Regal mit Aktenordnern
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Steuerliche Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit (Homeoffice)

Bisherige Homeoffice-Vergünstigungen auf Telearbeit ausgeweitet

Lesedauer: 8 Minuten

Seit 1.1.2021 wurden steuerliche Vergünstigungen für Tätigkeiten im Homeoffice eingeführt. Voraussetzung dafür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Seit 2025 wurde dies auf Telearbeit erweitert. Mit dem Telearbeitsgesetz wurde auch der Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ abgelöst. Auf dieser Infoseite werden rein inländische Sachverhalte behandelt.

Was gilt als Telearbeit?

Telearbeit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. 

Als Telearbeitstage gelten nur jene Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung oder an einem selbst gewählten Ort ausgeübt wird. Arbeitet man beispielsweise nur den halben Tag in der Wohnung und fährt nachher in das Büro oder auf Dienstreise, so liegt kein Telearbeitstag vor.

Von der Begünstigung erfasst ist nicht nur die private Wohnung des Arbeitnehmers, sondern auch die Wohnung des Partners oder von nahen Angehörigen, wenn der Arbeitnehmer dort in Telearbeit tätig wird. Ab 2025 kommen auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere vom Arbeitnehmer gewählte Orte (z.B. Kaffeehaus, Park) in Betracht.

Leistungen des Arbeitgebers

Digitale Arbeitsmittel

Stellt der Arbeitgeber die digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung, ist ausdrücklich klargestellt, dass es sich beim Arbeitnehmer nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelt.

Telearbeitspauschale

Zur Abgeltung von Mehraufwendungen kann der Arbeitgeber bis zu 3 Euro pro Telearbeitstag steuerfrei ausbezahlen. Dies ist für höchstens 100 Telearbeitstage im Jahr möglich. Somit können bis zu 300 EUR pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei belassen werden.

Wird der steuerfreie Höchstbetrag von 3 EUR pro Tag nicht ausgeschöpft oder gewährt der Arbeitgeber gar kein Pauschale, kann der Arbeitnehmer Differenzwerbungskosten geltend machen.

Wenn ein Steuerpflichtiger nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, sondern z.B. auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und angeschafftes ergonomisch geeignetes Mobiliar gemischt verwendet wird, sind die dafür angefallenen Kosten zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Aufteilung hat in diesem Fall zu unterbleiben. Das Arbeitsplatzpauschale kann für Aufwendungen der betrieblichen Nutzung zusätzlich geltend gemacht werden.

Beispiel: Der Arbeitgeber bezahlt für 100 Telearbeitstage jeweils 1 EUR, d.h. 100 EUR im Jahr. Die Differenz auf die maximal möglichen 300 EUR (somit 200 EUR), kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. 

Um das Telearbeitspauschale steuerfrei auszahlen zu können, muss es sich jeweils um einen Telearbeitstag handeln, der ausschließlich in der Wohnung oder einem selbst gewählten Ort (ab 2025) stattfindet. Das Pauschale steht auch Teilzeitbeschäftigten in ungekürzter Höhe zu.

Wird eine höhere Pauschalabgeltung vereinbart, so ist der übersteigende Betrag steuerpflichtig.

Werbungskosten des Arbeitnehmers

Anschaffung von ergonomischen Mobiliar

Arbeitnehmer können auch Ausgaben für ergonomisches Mobiliar steuerlich geltend machen. Unter ergonomischem Mobiliar sind jedenfalls Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtungskörper anzusehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die im Handel angebotenen Büromöbel ergonomisch geeignet sind. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 300 EUR und kann nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet hat.

Für die Jahre 2020 und 2021 gilt, dass insgesamt 300 EUR und davon für das Jahr 2020 maximal 150 EUR geltend gemacht werden dürfen. Betragen die Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar im Jahr 2020 weniger als 150 EUR, kann der Differenzbetrag auf 300 EUR für Ausgaben im Jahr 2021 verwendet werden. Übersteigen die Ausgaben im Jahr 2020 den Betrag von 150 EUR, kann der übersteigende Betrag bei der Veranlagung für 2021, insgesamt für beide Jahre aber begrenzt mit 300 EUR, geltend gemacht werden.

Wenn ein Steuerpflichtiger nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, sondern z.B. auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, und angeschafftes ergonomisch geeignetes Mobiliar gemischt verwendet wird, sind die dafür angefallenen Kosten zur Gänze entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Eine Aufteilung hat in diesem Fall zu unterbleiben. Das Arbeitsplatzpauschale kann für Aufwendungen der betrieblichen Nutzung zusätzlich geltend gemacht werden.


Beispiele:

G übt im Rahmen seines Dienstverhältnisses an mindestens 26 Tagen im Jahr Telearbeit aus und hat sich dafür im Jahr 2025 ergonomisch geeignetes Mobiliar im Gesamtbetrag von 600 EUR angeschafft. Daneben ist er selbständiger Fachschriftsteller. Für diese Tätigkeit steht ihm kein Raum außerhalb seiner Wohnung zur Verfügung. G hat im Jahr 2025 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv 35.000 EUR erzielt.

Bei Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit steht G ein Arbeitsplatzpauschale von 300 Euro zu. Die Aufwendungen für ergonomisch geeignetes Mobiliar kann er wahlweise bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit berücksichtigen. Unabhängig davon, welcher Einkunftsquelle sie zugeordnet werden, sind die Aufwendungen in der Höhe von 600 EUR somit im Jahr 2025 zu beantragen und wirken sich im Jahr 2025 und 2026 je in der Höhe von 300 EUR als Freibetrag aus.


(Digitale) Arbeitsmittel

Darunter versteht man beispielsweise Computer, Bildschirm, Tastatur, Drucker, Handy oder die erforderliche Datenanbindung. Sie stellen nur dann Werbungskosten dar, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsmittel nicht oder nicht zur Gänze zur Verfügung stellt und die Kosten vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.

Allerdings müssen Ausgaben für digitale Arbeitsmittel um die Telearbeitspauschale, und um Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar gekürzt werden.  

Ist die Nutzungsdauer der digitalen Arbeitsmittel, länger als ein Jahr, so sind die Anschaffungskosten über die gewöhnliche Nutzungsdauer anzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Es ist auch die Behandlung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich, wenn die Anschaffungskosten 1.000 EUR nicht übersteigen.

Es ist zu beachten, dass auch bei derartigen Anschaffungen der Anteil einer Privatnutzung zum Abzug gebracht werden muss. Für Computer und Zubehör ist es üblicherweise möglich, 60 % als beruflich veranlasst anzunehmen, außer es kann ein höheres berufliches Ausmaß der Nutzung glaubhaft gemacht werden. Ein erhaltenes oder geltend gemachtes Telearbeitspauschale ist von den Anschaffungskosten in Abzug zu bringen.

Diese Werbungskosten sind auf das Werbungskostenpauschale von 132 EUR nicht anzurechnen und wirken demnach nicht kürzend auf das Werbungskostenpauschale.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer schafft sich für seine Telearbeit einen neuen PC an. Er möchte diesen auch privat nutzen. Der PC kostet 1.000 EUR. Vom Arbeitgeber erhielt er ein  Telearbeitspauschale in Höhe von 300 EUR. Angenommen wird eine 60%ige berufliche Nutzung. 

Anschaffungskosten 100 %1.000 EUR
davon 60 % berufliche Nutzung, ergibt gekürzte Anschaffungskosten von600 EUR
abzgl. erhaltenem Telearbeitspauschale- 300 EUR
verwertbare Werbungskosten von300 EUR

Die möglichen Werbungskosten von 300 EUR sind als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort absetzbar.

Differenzwerbungskosten

Sollte der Arbeitgeber kein  Telearbeitspauschale gewähren oder eines, das unter dem gesetzlich möglichen Ausmaß liegt, so steht es dem Arbeitnehmer zu, die Differenz auf das höchstmöglich vorgesehene Ausmaß im Wege der Veranlagung als Differenzwerbungskosten geltend zu machen.

Beispiel

Eine Telearbeit-Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sieht ein  Telearbeitspauschale von 2 EUR pro Telearbeitstag, jedoch für maximal 50 Tage pro Jahr vor. Im Jahr wurden 120 Telearbeitstage geleistet.

Insgesamt geleistete 120 Telearbeitstage, davon für  Telearbeitspauschale maximal anerkannt 100 Tage à 3 EUR300 EUR
Vom Arbeitgeber gewährte 2 EUR für 50 Tage gemäß Vereinbarung100 EUR
Differenzwerbungskosten, in Steuererklärung geltend zu machen200 EUR

Jahreslohnzettel

Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind im Lohnkonto und am Jahreslohnzettel anzugeben

Dadurch ist es der Finanzverwaltung möglich, allfällig geltend gemachte Differenzwerbungskosten ohne Nachfrage an den Steuerpflichtigen zu prüfen.

Pendlerpauschale

Für das Ausmaß beim Pendlerpauschale kommt es darauf an, wie oft in einem Kalendermonat tatsächlich zur Arbeit gefahren/gependelt wird. Telearbeitstage sind dabei keine Pendlertage.                                                                                   

Lohnabgaben

Vor allem, wenn die Telearbeit in einem anderen Bundesland ausgeübt wird, stellen sich bezüglich Lohnabgaben einige Fragen.

Lohnsteuer

Es bestehen aus lohnsteuerlicher Sicht die gleichen Konsequenzen wie für Dienstnehmer, die im Betrieb arbeiten. Für die in Telearbeit arbeitenden Dienstnehmer ist unverändert Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen.

Sozialversicherung

Arbeitet man ausschließlich in Telearbeit in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (z.B.  Telearbeit in Wien und Betrieb in Steiermark), so ist diese Landesstelle der ÖGK (hier: Wien) „zuständig“.

Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit im Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich nur einige Arbeitstage in Telearbeit, so ist jene ÖGK-Landesstelle zuständig, wo sich die „feste Arbeitsstätte“ befindet.

Dienstgeberbeitrag (DB)

Hier besteht kein Unterschied, ob der Dienstnehmer im Betrieb oder in  Telearbeit arbeitet.

Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ)

Für die Frage des "korrekten DZ-Satzes" im Falle von Telearbeit-Tätigkeiten ist NICHT der DZ-Satz des Bundeslandes des Tätigkeitsortes (Wohnung des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin) maßgeblich, sondern der DZ-Satz jenes Bundeslandes, in welchem sich die Betriebsstätte befindet, zu welcher der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin organisatorisch zugehörig ist.


Beispiel:
Betriebsstätte befindet sich in Graz (Steiermark). Mit einem Arbeitnehmer wird (ausschließliche) Tätigkeit in Telearbeit in Salzburg vereinbart.

Lösung:
Maßgeblich ist hier der DZ-Satz für Steiermark (0,34 %) und nicht jener für Salzburg (0,36 %).


Kommunalsteuer

Analoges gilt im Regelfall für die Beurteilung der Kommunalsteuer, nämlich dann, wenn Telearbeit in einer anderen Gemeinde ausgeübt wird als die Betriebsstätte, von der aus "die Weisungen erteilt" werden.

Wesentlich ist die Antwort auf die Frage, ob der Dienstgeber eine Verfügungsgewalt über die Dienstnehmer-Wohnung hat.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn dem Unternehmer eine gewisse, nicht nur vorübergehende Verfügungsgewalt über die Anlagen oder Einrichtungen zustehen. Die Verfügungsmacht kann auf Eigentum, einem Mietvertrag, einem Mitbenutzungsrecht oder unentgeltlicher Überlassung beruhen.

Keine Verfügungsgewalt des Unternehmers besteht, wenn der Unternehmer z.B. über Räume weder als (Mit)Eigentümer noch als (Mit)Mieter noch als Mitbenutzer für seine betrieblichen Zwecke verfügen kann.

Dem Nutzenden muss jedenfalls eine Rechtsposition eingeräumt sein, die ihm ohne seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder verändert werden kann.

Üblicherweise hat der Dienstgeber kein Verfügungs- bzw. Nutzungsrecht über die Dienstnehmer-Räumlichkeiten, deswegen ist meistens davon auszugehen, dass  Telearbeit keine KommSt-Betriebsstätte ist.

Kommunalsteuerlich ist der Dienstnehmer somit der Betriebsstätte zuzurechnen, mit der er nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten überwiegend unternehmerisch verbunden ist.

U-Bahn-Abgabe

Ob die Wiener Dienstgeberabgabe („U-Bahn-Steuer“) anfällt, oder keine U-Bahn-Abgabe anfällt richtet sich nach dem konkreten Beschäftigungsort.

Arbeitet man ausschließlich in einem Bundesland, das sich von der Arbeitsstätte unterscheidet (z.B.  Telearbeit in Wien und Betrieb in Steiermark), so ist U-Bahn-Abgabe in Wien zu entrichten.

Ist aber auch eine feste Arbeitsstätte mit im Spiel, von der aus die Tätigkeit ausgeübt wird und verbringt man zusätzlich nur einige Arbeitstage in Telearbeit, so ist keine U-Bahn-Abgabe zu entrichten, da man der festen Arbeitsstätte zugeordnet wird.

Stand: 01.01.2025