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Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA - Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 5 Minuten

Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit den USA.

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens 

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die in Österreich und/oder den USA ansässig sind.

Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit nach Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt (Österreich) bzw. zusätzlich nach der Staatsbürgerschaft (USA). Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder keinem der Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keiner der Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.

Ist eine Gesellschaft in beiden Vertragsstaaten ansässig, so ist sie in dem Vertragsstaat ansässig, nach dessen Recht sie gegründet wurde. 

Das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) beschränkt im Artikel 16 den persönlichen Anwendungsbereich, um die missbräuchliche Inanspruchnahme der Abkommensvorteile durch juristische Personen im Wege des sogenannten „treaty shopping“ zu unterbinden. Damit sind steuerliche Gestaltungsmaßnahmen gemeint, durch die sich eine Person oder eine Personenvereinigung mittels bestimmter rechtlicher Gestaltungen die Schutzwirkung eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verschafft. Auf diese Weise gelingt es, die abkommensrechtlichen Steuervergünstigungen, insbesondere die Reduktion der Quellensteuer, zu erreichen.

Unter das Abkommen fallende Steuern

Das Abkommen ist vor allem für Steuern vom Einkommen anwendbar. In Österreich sind das die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer, in Amerika die aufgrund des Internal Revenue Code erhobenen Bundeseinkommensteuer (federal income tax) mit Ausnahme der Sozialversicherungsabgaben.

Im Sinnes des Artikels zur Gleichbehandlung (Artikel 23) gilt das Abkommen aber auch für Steuern jeder Art und Bezeichnung, die von einem Vertragsstaat oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen. Dies gilt auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens. 

Unternehmensgewinne

Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern. 

Ausnahme: Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern.

Bei der Ermittlung der gewerblichen Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich eines angemessenen Anteils an den Geschäftsführungs- und den allgemeinen Verwaltungskosten zum Abzug zugelassen. Zusätzlich regelt das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den USA, dass auch Forschungs- und Entwicklungskosten sowie Zinsen und andere Aufwendungen, die dem Gesamtunternehmen (oder dem Unternehmensteil, der die Betriebstätte umfasst) erwachsen sind, zum Abzug zugelassen sind, auch wenn sie nicht im Betriebsstättenstaat entstanden sind.

Als Betriebstätte gilt jede feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B.: Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte, Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen. Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebstätte, wenn sie länger als 12 Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebstätte (z.B.: Schauräume, Auslieferungslager, etc.)  

Dividenden 

Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, die Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt: 

  • 5% von der Bruttodividende, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der dividendenzahlenden Gesellschaft verfügt
  • 15% in allen anderen Fällen (Streubesitz) 

Der ermäßigte Steuersatz von 5% gilt nicht im Falle von Ausschüttungen durch amerikanische „regulated investment companies“ (RICs) und „real estate investment trusts“ (REITs). RICs unterliegen insoweit nicht der amerikanischen Körperschaftsteuer, als ihr Einkommen an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Ausschüttungen eines RIC an einen in Österreich ansässigen Anteilseigner (einschließlich einer Kapitalgesellschaft) unterliegen dem 15%igen Quellensteuersatz in den USA.

Auch REITs (amerikanische Körperschaften, deren Vermögen in unbeweglichem Vermögen angelegt ist) unterliegen nur mit jenem Teil des Einkommens der amerikanischen Körperschaftsteuer, der nicht ausgeschüttet wird. Im Falle von Ausschüttungen von REITs an österreichische Kapitalgesellschaften kommt der ermäßigte amerikanische Quellensteuersatz überhaupt nicht zur Anwendung. 

Zinsen

Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden. Sonderregelungen gelten für „real estate mortgage investment conduits“ (REMICs). Dabei handelt es sich um Anlagegesellschaften, die in Hypothekardarlehen investieren. Gewöhnliche Anteile an einem REMIC („regular interest“) vermitteln gewöhnliche Zinseinkünfte und unterliegen der gewöhnlichen Zinsenbesteuerung beim Empfänger. Daneben gibt es auch Anteile, die jenen an Personengesellschaften vergleichbar sind („residual intererst“). In diesem Fall werden die Einkünfte des REMIC den Gesellschaftern zugerechnet.

Einschränkungen der Quellensteuerfreiheit von Zinsen können sich ergeben, wenn einer österreichische Körperschaft Zinsen aus amerikanischen Quellen über eine in einer Steueroase gelegene Auslandsbetriebstätte zufließen und die Gesamtsteuerbelastung der Betriebsstättengewinne weniger als 60% der österreichischen Steuerbelastung beträgt.

Lizenzgebühren

Unter den Lizenzbegriff fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Filme und Bänder für Rundfunk und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder anderen ähnlichen Rechten oder Vermögenswerten oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

Der Begriff Lizenzgebühren umfassen auch Gewinn aus der Veräußerung dieser Rechte oder Vermögenswerte erzielt werden, soweit sie von deren Produktivität, Nutzung oder Veräußerung abhängen.

Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden. Sie dürfen aber auch im Vertragsstaat, aus dem sie stammen, mit 10% besteuert werden, wenn es sich um Filmlizenzen handelt.

Für Lizenzgebühren ergeben sich die gleichen Einschränkungen der Quellensteuerfreiheit wie für Zinsen, wenn einer österreichische Körperschaft Zinsen aus amerikanischen Quellen über eine in einer Steueroase gelegene Auslandsbetriebstätte zufließen und die Gesamtsteuerbelastung der Betriebstättengewinne weniger als 60% der österreichischen Steuerbelastung beträgt. 

Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit 

Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).

Ausnahme: Monteurklausel: Ausnahmsweise wird der Arbeitslohn im Ansässigkeitsstaat de Arbeitnehmer (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuern, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, dauert.

Beachte: Bauausführungen, Montagen oder Einrichtungen, Bohrtürme oder –schiffe, die für die Erfassung/Gewinnung von Bodenschätzen verwendet werden, begründen eine Betriebsstätte, wenn sie länger als 12 Monate andauern.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird in Österreich die Anrechnungsmethode angewendet. Diese Methode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird. Angerechnet wird nur jener Teil der österreichischen Steuer, der auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Die Steueranrechnung kann nur bis zur Höhe der auf die Auslandseinkünfte entfallenden österreichischen Steuer vorgenommen werden (Anrechnungshöchstbetrag). 

Der Anrechnungshöchstbetrag errechnet sich nach folgender Formel: 

Einkommensteuer in Österreich x Quellenstaateinkünfte / in Österreich veranlagungspflichtiges Welteinkommen 

Im Ergebnis führt diese Formel dazu, dass der österreichische Durchschnittssteuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird. Es wird also nur so viel an ausländischer Steuer angerechnet, als österreichische Steuer auf die durch die Anrechnung begünstigten Auslandseinkünfte entfällt. 

Stand: 01.01.2024

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