Arbeitsplatz in Büro mit Computerbildschirm und diversen Arbeitsutensilien, im Hintergrund Regal mit Aktenordnern
© contrastwerkstatt | stock.adobe.com

Das Arbeitszimmer im Wohnungsverband

Infos zur steuerlichen Abzugsfähigkeit

Lesedauer: 7 Minuten

Viele Unternehmer verwenden für die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit einen im Wohnungsverband gelegenen Raum als Arbeitszimmer. Die Kosten dafür sind nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Wenn die Voraussetzung für das Arbeitszimmer im Wohnungsverband nicht vorliegt, dann kann ab der Veranlagung 2022 ein Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht werden.

Einkommensteuer

Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sind nur dann abzugsfähig, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. 

Abgrenzung Begriff „Arbeitszimmer“ 

Unter Arbeitszimmer versteht man ein Zimmer, dem der Charakter eines Wohn- oder Büroraumes zukommt. Nicht unter den Begriff „Arbeitszimmer“ fallen im Wohnungsverband gelegene Räume, die auf Grund der funktionellen Zweckbestimmung und Ausstattung für die Berufsausübung typisch sind und eine private Nutzung von vorn herein nicht anzunehmen ist.

Zum Beispiel sind Kosten für folgende Räume jedenfalls als Betriebsausgaben abzugsfähig, ohne, dass die Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer geprüft werden müssen:

  • Ordinations- und Therapieräumlichkeiten, die auf Grund ihrer Ausstattung typischerweise eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung ausschließen (z.B. Ordination eines praktischen Arztes, eines Zahnarztes)
  • Labors mit entsprechender Einrichtung
  • Fotostudios
  • Film- und Tonaufnahmestudios
  • Kanzleiräumlichkeiten, deren Einrichtung eine Nutzung im Rahmen der privaten Lebensführung typischerweise ausschließt. Dies ist der Fall, wenn die Kanzlei regelmäßig im Rahmen einer Beschäftigung von familienfremden Personen (Sekretärin) und/oder im Rahmen von Parteienverkehr (Vortragsraum, Verkaufsbüro) genutzt wird.
  • Lagerräumlichkeiten, in denen Warenmuster oder Handelsartikel aufbewahrt werden und dadurch eine private Nutzung ausgeschlossen wird.
  • Schallgeschützte Musikproberäume, wenn auf Grund der beruflichen Tätigkeit eine Notwendigkeit für einen derartigen Raum besteht.
  • Werkstätten 

Wohnungsverband

Ein Arbeitszimmer liegt im Wohnungsverband, wenn es sich in derselben (gemieteten oder Eigentums-)Wohnung oder im privaten Wohnhaus oder auf demselben Grundstück (z. B. Gartenhäuschen) befindet. Für einen Wohnungsverband spricht jedenfalls, wenn das Arbeitszimmer von der Wohnung aus begehbar ist.

Einrichtung, Einrichtungsgegenstände

Liegt kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vor, sind vom Abzugsverbot auch die Einrichtungsgegenstände der Wohnung bzw. des Arbeitszimmers erfasst, selbst wenn sie (auch) betrieblich bzw. beruflich genutzt werden. Einrichtungsgegenstände sind Gegenstände, die in erster Linie der Bewohnbarkeit von Räumen dienen. 

Beispiele: Stühle, (Schreib)Tische, (Schreibtisch)Lampen, Schränke, Vorhänge, Teppiche, Bilder, Wandverbauten, Bücherregale und Kommoden

Typische Arbeitsmittel wie z.B. Computer einschließlich Computertische, Kopier- und Faxgeräte, Drucker, EDV-Ausstattungen, Telefonanlagen bleiben hingegen bei beruflicher oder betrieblicher Verwendung abzugsfähig und zwar auch dann, wenn sie in Privaträumen oder einem nicht abzugsfähigen Arbeitszimmer aufgestellt werden. 

Abzugsfähigkeit bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit 


Abzugsfähigkeit – Voraussetzungen
Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für Arbeitszimmer und für Einrichtungsgegenstände setzt voraus, dass die Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen den Aufwand unbedingt notwendig macht und dass der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. 


Ob dieses Erfordernis erfüllt ist, hängt nicht von den gesamten zu Einkünften führenden Tätigkeiten ab, es ist vielmehr auf den Mittelpunkt für die einzelne Einkunftsquelle abzustellen.

Dazu sind folgende Prüfungen durchzuführen: 

Berufsbildbezogene Prüfung 

Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt, hat nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. 

Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt: 

Die Tätigkeit wird ausschließlich oder nahezu ausschließlich im Arbeitszimmer ausgeübt oder die Tätigkeitskomponenten, die auf das Arbeitszimmer entfallen, sind typischerweise für das Berufsbild wesentlich. 

Beispiele: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Teleworker, Maler, Komponist, „Heimbuchhalter“ 

Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt: 

Bei derartigen Tätigkeiten prägt die außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübte Komponente das Berufsbild. Die Tätigkeitskomponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist bei der Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. 

Beispiele: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, Vortragender, Freiberufler mit auswärtiger Betriebsstätte (z.B. Kanzlei) 

Einkunftsquellenbezogene Prüfung 

Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt, ist nur aus Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen für die das Arbeitszimmer notwendig ist.

Übt jemand mehrere Tätigkeiten aus, ist zuerst zu prüfen, ob die verschiedenen Tätigkeiten insgesamt als eine (einzige) Einkunftsquelle oder aber jeweils als eigenständige Einkunftsquellen anzusehen sind.

Mehrere Einkunftsquellen liegen jedenfalls dann vor, wenn die Tätigkeiten unter verschiedene Einkunftsarten fallen (z.B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit).

Innerhalb derselben Einkunftsart sind verschiedene Tätigkeiten dann eine (einzige) Einkunftsquelle, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. schriftstellerische und vortragende Tätigkeit auf einem bestimmten Fachgebiet). 

Eine Einkunftsquelle: Ein einziges Berufsbild 

Ist die berufsbildprägende Tätigkeit eine solche, die typischerweise im Arbeitszimmer ausgeübt wird, sind die Aufwendungen abzugsfähig, im umgekehrten Fall nicht. 

Eine Einkunftsquelle: Mehrere Berufsbilder 

Wird ein Arbeitszimmer für mehrere Tätigkeiten genützt, die jeweils verschiedenen Berufsbildern zuzuordnen sind, ist zu prüfen, welche der verschiedenen Tätigkeiten insgesamt den Ausschlag gibt. Dabei ist auf die erzielten Einnahmen abzustellen. 

Beträgt danach der Einnahmenanteil, der auf die Tätigkeit entfällt, deren Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt, mehr als 50 %, stellt das Arbeitszimmer (bezogen auf die gesamte Einkunftsquelle) einen Mittelpunkt im Sinne der obigen Bestimmung dar. 


Beispiel:

A erzielt Einkünfte als Fachschriftsteller i.H.v. 4.000 EUR und Einkünfte als Vortragender i.H.v. 10.000 EUR im selben Fachgebiet.

Die Tätigkeiten sind als eine Einkunftsquelle zu betrachten (enger Zusammenhang). Da innerhalb der Einkunftsquelle die Vortragstätigkeit überwiegt stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt dar und ist deshalb nicht abzugsfähig. Ab der Veranlagung 2022 kann überprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Arbeitsplatzpauschale vorliegen.

Ist eine Vortragstätigkeit hingegen bloß unmittelbarer Ausfluss einer Tätigkeit als Fachschriftsteller (weil „sich der Schriftsteller im Vortrag im Rahmen seines bereits in Schriftform vor die Öffentlichkeit getragenen Gedankenguts bewegt“), kann nicht von zwei unterschiedlichen Berufsbildern gesprochen werden. Ein Arbeitszimmer aufgrund der schriftstellerischen Tätigkeit steht daher auch dann zu, wenn die Einnahmen aus Vortragstätigkeit jene aus der Schriftstellerei überwiegen.


Mehrere Einkunftsquellen: Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers 

Liegt bei jeder Tätigkeit der Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers, sind die Aufwendungen bei keiner Einkunftsquelle abzugsfähig. 


Beispiel:
B nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Politiker und als Lehrer. Das Arbeitszimmer stellt berufsbildbezogen für keine der verschiedenen Einkunftsquellen einen Mittelpunkt dar.  Ab der Veranlagung 2022 kann überprüft werden, ob die Voraussetzungen für das Arbeitsplatzpauschale vorliegen.


Mehrere Einkunftsquellen: Tätigkeit mit Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers und Tätigkeit mit Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer 

Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das Arbeitszimmer kommt nur bei der Tätigkeit (Einkunftsquelle) in Betracht, für die der Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer liegt. Für die Tätigkeit, bei der der Mittelpunkt außerhalb eines Arbeitszimmers liegt, kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht in Betracht. 


Beispiel:

C nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner (nichtselbständigen) Tätigkeit als Richter sowie seiner (selbständigen) Tätigkeit als Fachschriftsteller.

Das Arbeitszimmer stellt für die Tätigkeit (Einkunftsquelle) als Fachschriftsteller einen Mittelpunkt dar und ist bei der Ermittlung der selbständigen Einkünfte abzugsfähig. 

Für die Tätigkeit (Einkunftsquelle) als Richter stellt das Arbeitszimmer keinen Mittelpunkt dar; es ist daher bei der Ermittlung der nichtselbständigen Einkünfte nicht abzugsfähig. 

Die Aufwendungen können im Beispiel aber in voller Höhe bei der Tätigkeit als Fachschriftsteller angesetzt werden, wenn sie in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Tätigkeit als Fachschriftsteller verwendet worden wäre. 

Würde C das Arbeitszimmer neben seiner richterlichen und schriftstellerischen Tätigkeit auch noch zu Vorbereitungszwecken für (Fach-)Vorträge nutzen, wären die Aufwendungen für das Arbeitszimmer im Rahmen der einheitlichen Einkunftsquelle als Schriftsteller und Fachvortragender (nur dann) abzugsfähig, wenn die schriftstellerische Tätigkeit im Vordergrund steht. 


Mehrere Einkunftsquellen: Mittelpunkt in einem Arbeitszimmer 

Eine Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt bei jeder Einkunftsquelle in Betracht. Der Höhe nach ist eine Zuordnung zu den verschiedenen Einkunftsquellen (mangels anderer Anhaltspunkte) nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels erforderlich. 


Beispiel:

D nutzt ein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Schriftsteller sowie seiner Tätigkeit als Gutachter.

Das Arbeitszimmer stellt für beide der verschiedenen Einkunftsquellen den Tätigkeitsmittelpunkt dar. Die Aufwendungen sind (nach Maßgabe des Einnahmenschlüssels) den verschiedenen Einkunftsquellen zuzuordnen. 


Abzugsfähige Aufwendungen 

Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit dar, können folgende Aufwendungen abgesetzt werden: 

  • anteilige Mietkosten
  • anteilige Betriebskosten (z.B. Beheizung, Beleuchtung)
  • anteilige AfA bei Eigentumsobjekten (1,5 % pro Jahr)
  • anteilige Finanzierungskosten (nicht jedoch Tilgungsbeträge, diese werden bereits im Wege der Abschreibung berücksichtigt)
  • Kosten für Einrichtungsgegenstände, wenn Sie in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitszimmer Verwendung finden, (nahezu) ausschließlich der beruflichen Benützung dienen und der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände erfordert.

 Die AfA (1,5% pro Jahr) oder die anteiligen Finanzierungskosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn das Objekt nicht nur dem Unternehmer allein gehört, sondern im gemeinsamen Eigentum mit einem Angehörigen (z.B. Ehegatten) ist, wenn die verwendeten Räumlichkeiten im Miteigentumsanteil Deckung finden.  

Sollte man zeitgleich ein Dienstverhältnis haben und vom Arbeitgeber ein Homeoffice-Pauschale erhalten, dann sind die Ausgaben, um dieses Pauschale zu kürzen. 

Umsatzsteuer 

Für Unternehmer besteht eine erweiterte Möglichkeit zum Vorsteuerabzug aus Aufwendungen in Bezug auf Arbeitszimmer im Wohnungsverband samt Einrichtung. 

Für den Vorsteuerabzug bei Arbeitszimmern gelten folgende Kriterien: 

  • tatsächliche (beinahe) ausschließliche unternehmerische Nutzung
  • die Tätigkeit macht ein Arbeitszimmer notwendig

Das Ausmaß des Vorsteuerabzugs ist im Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Wohnungsverbandes zu berechnen. 


Beispiel:
Eine Wohnung hat eine Gesamtnutzfläche von 100 m². In dieser Wohnung befindet sich ein Arbeitszimmer mit einer Nutzfläche von 20 m². Der Vorsteuerabzug für das Arbeitszimmer beträgt 20 % der für diese Wohnung bezahlten Umsatzsteuer.



Stand: 01.02.2024

Weitere interessante Artikel
  • Default Veranstaltungsbild Artikelseite mit grafischen Elementen
    Außergewöhnliche Belastung – Steuerliche Berücksichtigung von Behinderungen
    Weiterlesen