Lächelnde Person sitzt in gelbem Stuhl mit aufgeklappten Notebook am Schoß und unterhält sich mit anderer Person in Rückenansicht
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Mitarbeiterbeteiligung am Kapital

Voraussetzungen und Formen - Infos zu Mitarbeiterbeteiligungs-Stiftungen

Lesedauer: 5 Minuten

Beteiligungen von Mitarbeitern am Unternehmen des Arbeitgebers können in unterschiedlicher Form gestaltet sein. Die Varianten reichen von reinen Erfolgsbeteiligungen bis hin zu Kapitalbeteiligungen, die einen Anteil am laufenden Ergebnis, am Vermögen und gegebenenfalls auch an den stillen Reserven des Unternehmens einräumen. 

Die Beteiligung bildet für die Mitarbeiter einen Anreiz zu eigenverantwortlichem Handeln, sie steigert die Motivation und bewirkt eine stärkere Identifikation mit dem Unternehmen. Andererseits eröffnet sich damit gerade für kleine und mittlere Betriebe auch eine kostengünstige Alternative zu den herkömmlichen Finanzierungsformen. Seit 1.1.2022 besteht neben der Beteiligung am Kapital des Unternehmens auch die Möglichkeit die Mitarbeiter am Gewinn zu beteiligen. Seit 1.1.2024 besteht eine sogenannte Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.

Auf dieser Infoseite wird schwerpunktmäßig die Beteiligung am Kapital behandelt. Es gibt eigene Infoseiten mit Details zur Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn und Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.


Beteiligung am Kapital

Das Einkommensteuergesetz fördert die Mitarbeiterbeteiligung dadurch, dass es den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) am Unternehmen des Arbeitgebers bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 3.000 EUR nicht erfasst.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Steuerfreiheit erfüllt sein: 

  • Die Beteiligung muss eingeräumt werden:

    • am Unternehmen des Arbeitgebers oder
    • an einem diesem verbundenen Konzernunternehmen (Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft) oder
    • an Unternehmen, die im Rahmen eines Sektors gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers verbunden sind oder die sich mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in einem Haftungsverbund nach dem Bankwesengesetz befinden.
  • Die Abgabe der Beteiligung durch den Arbeitgeber an den Mitarbeiter muss entweder unentgeltlich oder verbilligt erfolgen. Sie darf also nicht an Stelle von Lohn oder Lohnerhöhungen gewährt werden, denn in diesem Fall fehlt es am Kriterium der Unentgeltlichkeit. Bei verbilligter Abgabe einer Beteiligung bleibt die Differenz zwischen dem Wert der Beteiligung und dem vom Mitarbeiter zu leistenden Entgelt steuerfrei, sofern dieser Betrag den Freibetrag nicht übersteigt.

  • Als begünstigte Beteiligungsformen am Unternehmen des Arbeitgebers werden nur anerkannt: 
    • Aktien, Partizipationsscheine und Substanzgenussrechte am Unternehmen des Arbeitgebers oder an einem mit diesem Unternehmen verbundenen Konzernunternehmen
    • GmbH-Anteile
    • Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
    • echte stille Beteiligungen

Die Steuerbefreiung gilt nicht für die Abgabe von Anteilen an Personengesellschaften (OG, KG). Ebenso ausgeschlossen ist die atypische stille Gesellschaft, die auch eine Beteiligung an den stillen Reserven bzw. am Firmenwert des Unternehmens vorsieht. Auch Forderungswertpapiere können nicht steuerbegünstigt erworben werden, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung oder auf eine Verzinsung begründen. Unter Forderungswertpapieren sind alle Wertpapiere zu verstehen, die ein Forderungsrecht verbriefen. Darunter fallen z.B. Schuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen, Schatzscheine, Kassenobligationen.

Hinweis: Bei Klein- und Mittelbetrieben kommt vor allem die echte stille Beteiligung am ehesten in Betracht.

  • Die Beteiligung am Unternehmen muss eine unmittelbare sein. Eine steuerlich begünstigte Mitarbeiterbeteiligung liegt nicht vor, wenn der Mitarbeiter an einem Fonds beteiligt ist und dieser Fonds (wenn auch ausschließlich) eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers hält.
  • Eine Übertragung einer Beteiligung (und damit ein Zufluss) liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer über die Beteiligung frei verfügen kann („Wirtschaftliches Eigentum“). ZB darf ein Verkauf oder die Weitergabe an Dritte durch Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber nicht auf Dauer eingeschränkt sein. Ebenso sind zeitliche Beschränkungen (z.B. während der Dauer des Dienstverhältnisses) oder Rückkaufrechte zu vorbestimmten Preisen nicht zulässig.
  • Die Beteiligung muss allen Arbeitnehmern oder zumindest bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. Darunter fallen Großgruppen wie z.B. alle Angestellten, alle Arbeiter oder abgegrenzte Berufsgruppen wie z.B. Innendienst- bzw. Außendienstmitarbeiter, gesamtes kaufmännisches oder technisches Personal und Verkaufspersonal. Trifft ein Gruppenmerkmal nur auf einen Arbeitnehmer zu, stellt auch dieser eine Gruppe dar. Auch der Verantwortungsgrad für das Unternehmen kann für die Gruppenbildung herangezogen werden, wenn der Verantwortungsgrad anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien (z.B. nach einem anerkannten Stellenbewertungssystem) präzisiert ist. Innerhalb aller Arbeitnehmer oder einer Gruppe von Arbeitnehmern kann die Höhe des gewährten Vorteils nach objektiven Merkmalen unterschiedlich gestaffelt sein (z.B. im Ausmaß eines Prozentsatzes des Bruttobezuges).  
  • Die Steuerbefreiung ist nur bei aufrechtem Dienstverhältnis zulässig. Die Gewährung einer Mitarbeiterbeteiligung an ehemalige Arbeitnehmer ist daher nicht steuerbefreit. 
  • Beteiligungen in Form von Wertpapieren (z.B. Aktien) müssen von den Arbeitnehmern bei einem inländischen Kreditinstitut hinterlegt werden. Anstelle der Hinterlegung ist auch die Übertragung an einen von Arbeitgeber und Betriebsrat bestimmten Rechtsträger zur treuhändigen Verwahrung zulässig. 
  • Wird die Beteiligung verkauft, ist der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbes (einschließlich des steuerfreien Vorteils) als Anschaffungskosten anzusetzen. 
  • Der Mitarbeiter muss die Beteiligung 5 Jahre behalten. Die Frist beginnt mit Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Beteiligung erworben wurde. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber jährlich die Behaltefrist durch Vorlage eines Depot-Auszuges (bei Aktien und Partizipationsscheinen) bis zum 31. März eines jeden Jahres nachzuweisen. Der Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. 

Ein vorzeitiger Verkauf muss dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden. Wird die Beteiligung vorzeitig verkauft oder abgeschichtet, ist die seinerzeit steuerfrei belassene Zuwendung vom Arbeitgeber zu jenem Zeitpunkt in dem er davon Kenntnis erlangt als sonstiger Bezug nach zu versteuern. Die Zurechnung hat auch dann zu erfolgen, wenn dem Arbeitgeber bis zum 31. März jeden Jahres für im Depot hinterlegte Beteiligungen kein Depotauszug vorgelegt wird. 

Die Meldeverpflichtung und die Besteuerung entfallen, wenn die Übertragung bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses erfolgt. 

Hinweis: Der Freibetrag von 3.000 EUR (bis 31.12.2015 1.460 EUR) gilt auch für die Sozialversicherung und die Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer). Wird der Freibetrag überschritten, ist der übersteigende Betrag voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.


Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen

Mit 1.1.2018 wurde die Förderung durch Mitarbeiterbeteiligung weiter ausgebaut. Neu eingeführt wurden Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen. Dadurch soll eine verbilligte bzw. unentgeltliche Weitergabe von Aktien an Arbeitnehmer und deren Angehörige gefördert werden, die die Bildung bzw. Stärkung eines Kernaktionärs (der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung) mit einheitlicher Stimmrechtsausübung ermöglicht. Feindliche Übernahmen sollen dadurch erschwert, eine Stärkung des Unternehmensstandortes Österreichs sowie die Sicherung von Arbeitsplätzen gefördert werden. 

  • Eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung muss nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar folgenden Zwecken dienen: 
    • der unentgeltlichen oder verbilligten Aktienabgabe durch Arbeitgebergesellschaften an Begünstigte,
    • der treuhändigen Verwahrung und Verwaltung von Aktien der Begünstigten,
    • der einheitlichen Stimmrechtsausübung aus diesen Aktien, 

Die Stiftung selbst darf unter bestimmten Voraussetzungen Aktien von bis zu 10% der Stimmrechte halten.  

Stifter können nur „Arbeitgebergesellschaften“ (Aktiengesellschaften und verbundene Konzernunternehmen) und eine innerbetriebliche Arbeitnehmervertretung sein. 

  • Steuerfrei ist ab 1.1.2018 der Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Aktien bis zu 4.500 EUR jährlich pro Dienstverhältnis an Arbeitnehmer, ehemalige Arbeitnehmer sowie deren (Ehe-)Partner und Kinder. Die Gewährung des Vorteils kann unmittelbar durch die Arbeitgebergesellschaft oder die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung erfolgen.  
  • Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden. 
  • Die Aktien (inklusive damit verbundene Stimmrechte) müssen bis zum Ende des Dienstverhältnisses auf eine Mitarbeiterbeteiligungsstiftung zur treuhändischen Verwahrung und Verwaltung übertragen werden.   
  • Steuerfrei ist auch der Vorteil aus der verbilligten oder kostenlosen Verwahrung bzw. Verwaltung durch die Stiftung.  
  • Werden Aktien vor Beendigung des Dienstverhältnisses an den Mitarbeiter übergeben, ist dies ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und es kommt zur Nachbesteuerung. 
  • Auch hier gilt, dass der Vorteil bis zu 3.000 EUR pro Kalenderjahr auch sozialversicherungsfrei ist. Er ist weiters bis zu diesem Betrag auch DB, DZ, kommunalsteuerfrei. 

Seit 1.1.2022 besteht auch die Möglichkeit von Unternehmen ihre Mitarbeiter am Jahreserfolg zu beteiligen. Steuerfrei möglich ist eine Gewinnbeteiligung von bis zu 3.000 EUR jährlich. Details entnehmen Sie unserer Infoseite zur Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn. Seit 1.1.2024 besteht eine sogenannte Start-up-Mitarbeiterbeteiligung.

Stand: 01.01.2024

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