Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen
Diese abgabenrechtlichen Erleichterungen gelten
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Generelles
Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz werden folgende abgabenrechtlichen Erleichterungen bei Mitarbeiterbeteiligungen umgesetzt:
- Schaffung eines Besteuerungsaufschubs bei Erhalt von Unternehmensanteilen
- Einführung einer Pauschalregelung im Rahmen der Besteuerung
- Schaffung einer Begünstigung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sowie bei den Lohnnebenkosten
Schaffung eines Besteuerungsaufschubs bei Erhalt von Unternehmensanteilen
Der Besteuerungsaufschub wird insofern abgebildet, als das Entstehen der Steuerschuld im laufenden Dienstverhältnis bis zur tatsächlichen Veräußerung der Mitarbeiterbeteiligungen oder dem Eintritt anderer Umstände aufgeschoben wird. Damit wird dem Umstand hinreichend Rechnung getragen, dass gerade Start-Ups aufgrund der mangelnden Liquidität nicht in der Lage sind, Vergütungen für hochqualifizierte Arbeitskräfte zu leisten.
Voraussetzungen:
- Der Arbeitgeber oder ein Gesellschafter des Arbeitgebers gewährt einem oder mehreren Arbeitnehmern aus sachlichen, betriebsbezogenen Gründen unentgeltlich Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers, wobei die Abgabe gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts für die Anwendung dieser Bestimmung als unentgeltliche Abgabe gilt.
- Das Unternehmen des Arbeitgebers erfüllt bezogen auf das dem Zeitpunkt der Abgabe der Anteile vorangegangene Wirtschaftsjahr folgende Voraussetzungen:
- Im Jahresdurchschnitt werden nicht mehr als 100 Arbeitnehmer beschäftigt.
- Die Umsatzerlöse betragen nicht mehr als 40 Millionen EUR.
- Das Unternehmen ist nicht vollständig in einen Konzernabschluss einzubeziehen.
- Die Anteile am Kapital oder den Stimmrechten am Unternehmen werden nicht zu mehr als 25 % durch Unternehmen gehalten, die in einen Konzernabschluss einzubeziehen sind.
- Die Anteile werden dem Arbeitnehmer innerhalb von zehn Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens gewährt.
- Der Arbeitnehmer hält im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers von 10 % oder mehr am Kapital und hat auch davor zu keinem Zeitpunkt 10 % oder mehr gehalten. Übersteigt durch die Abgabe der Anteile die Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers 10 % des Kapitals, liegt eine Start-Up Mitarbeiterbeteiligung insoweit vor, als die Anteile diese Grenze nicht übersteigen.
- Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber vereinbaren schriftlich, dass eine Veräußerung oder Übertragung durch den Arbeitnehmer unter Lebenden nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich ist (Vinkulierung).
- Der Arbeitnehmer erklärt dem Arbeitgeber bei Erhalt der Anteile schriftlich, die Regelung in Anspruch zu nehmen (Option zur Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung) und diese Erklärung sowie die Höhe der Beteiligung werden in das Lohnkonto aufgenommen; (in diesem Fall sind die bisherigen Mitarbeiter-Befreiungen des Einkommensteuergesetzes nicht anwendbar) und das Entgelt ist mit den Anschaffungskosten des Arbeitgebers für die Kapitalanteile zu bemessen.
Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe gilt als zugeflossen:
- soweit der Arbeitnehmer die Anteile veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Arbeitgeber insbesondere in Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses als Veräußerung gilt;
- bei Beendigung des Dienstverhältnisses; dies gilt nicht für Anteile, die kein Stimmrecht und kein generelles Recht auf Anfechtung oder Nichtigerklärung von Gesellschafterbeschlüssen vorsehen und deren Inhaber entweder individuell im Firmenbuch eingetragen oder in einem Anteilsbuch oder vergleichbaren Verzeichnis erfasst werden, wenn der Arbeitgeber bei Beendigung des Dienstverhältnisses am Lohnzettel des Arbeitnehmers erklärt, dass der Zufluss erst nach Maßgabe der Z 1 und 3 bis 5 erfolgen soll. Der Arbeitgeber hat in den Fällen der Z 1 und 3 den späteren Zufluss nach Beendigung des Dienstverhältnisses dem Finanzamt Österreich mitzuteilen und haftet dabei für die Entrichtung der Einkommensteuer;
- soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung oder Beendigung des Dienstverhältnisses stattfindet;
- im Falle der Liquidation des Arbeitgebers oder des Todes des Arbeitnehmers;
- wenn der Arbeitgeber die Pflichten gemäß Einkommensteuergesetz hinsichtlich Lohnkonto, Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer, Lohnzettel, Einsichtsrecht in Aufzeichnungen samt Erläuterungen gegenüber Finanzbehörden nicht mehr wahrnimmt.
Einführung einer Pauschalregelung im Rahmen der Besteuerung
Wenn der Zufluss nach drei Jahren erfolgt, sind 75 % zum festen Steuersatz von 27,5 % zu besteuern, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat. Der Rest ist als sonstiger Bezug nach dem Tarif zu besteuern.
Für die Besteuerung der Einkünfte gilt Folgendes:
- Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe bemisst sich – im Falle der Veräußerung nach dem Veräußerungserlös – in allen anderen Fällen nach dem gemeinen Wert.
- Der geldwerte Vorteil ist als sonstiger Bezug zu 75 % mit einem festen Satz von 27,5 % zu erfassen, wenn das Dienstverhältnis zumindest zwei Jahre gedauert hat und der Zufluss nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung an den Arbeitnehmer erfolgt.
- Im Fall des Todes des Arbeitnehmers sind diese Fristen nicht maßgeblich. Soweit der feste Satz auf den geldwerten Vorteil nicht anzuwenden ist, hat die steuerliche Erfassung nach dem Tarif zu erfolgen. 2. gilt sinngemäß, wenn der geldwerte Vorteil erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses zufließt
- Gewinnausschüttungen während der drei Jahren gelten als sonstige Bezüge, soweit sie den Anspruch übersteigen, der sich aus dem quotenmäßigen Anteil am Kapital ergeben würde.
- Die Abgabe von Anteilen durch den Gesellschafter des Arbeitgebers stellt beim Arbeitnehmer unmittelbar einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis von dritter Seite dar und die Anteile gelten nicht als in das Unternehmen des Arbeitgebers eingelegt und von diesem abgegeben. Beim abgebenden Gesellschafter erhöhen die Anschaffungskosten (Buchwerte) der abgegebenen Anteile die Anschaffungskosten (Buchwerte) der bestehenden Anteile, empfangende Zahlungen senken die Anschaffungskoten (Buchwerte) der bestehenden Anteile.
Die auf die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn vor Anwendung des Lohnsteuertarifs vom Arbeitslohn abzuziehen.
Steuerliche Übergangsvorschriften
Erhält der Arbeitnehmer im Zeitraum 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2025 an Stelle von bestehenden virtuellen Anteilen am Unternehmen des Arbeitgebers, die bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Gewinn bzw. am Unternehmenswert vermitteln, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung, gilt dies als Abgabe der Anteile gegen eine Gegenleistung bis zur Höhe des Nennwerts und es ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen, wenn die oben aufgezählten sechs Voraussetzungen im Zeitpunkt des Wechsels in die Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung erfüllt sind.
Schaffung einer Begünstigung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge sowie bei den Lohnnebenkosten
Für Entgelte, die mit dem festen Satz von 27,5 % zu versteuern sind, besteht
- keine Kommunalsteuerpflicht
- keine DB-Pflicht
- keine DZ-Pflicht
Für die Sozialversicherung gilt Beitragspflicht:
- soweit der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin Anteile im aufrechten Dienstverhältnis veräußert, wobei die Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ebenfalls als Veräußerung gilt;
- im Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses;
- soweit die Vinkulierung aufgehoben wird und im Kalenderjahr der Aufhebung keine Veräußerung stattfindet
- wenn Umstände eintreten, die zu einem Ende der Pflichtversicherung in Österreich führen.
Beitragsgrundlage ist bei Veräußerung der Anteile im aufrechten Dienstverhältnis der um allfällige Zahlungen zu vermindernde Veräußerungserlös heranzuziehen, in allen anderen Fällen der 30fache Betrag der Höchstbeitragsgrundlage. Bei einer Rückübertragung der Anteile an den Dienstgeber/die Dienstgeberin ist jedenfalls, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, der Veräußerungserlös heranzuziehen.“
Rechtsgrundlage: § 67a Einkommensteuergesetz, § 50a ASVG, § 5 Kommunalsteuergesetz, § 41 Familienlastenausgleichsgesetz (Start-Up-Förderungsgesetz), Abgabenänderungsgesetz 2024 § 124 b Z460
Stand: 01.01.2025