
Sachbezug für arbeitsplatznahe Unterkunft
Welche steuerlichen Verbesserungen gibt es seit 1.1.2025 bei Sachbezügen für arbeitsplatznahe Unterkünfte, die der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern zur Verfügung stellt?
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Die wichtigsten Änderungen sind:
1. Mehr sachbezugsfreie Wohnfläche
Bekommt der Arbeitnehmer eine Unterkunft in der Nähe des Arbeitsplatzes vom Arbeitgeber kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt, muss bis zu einer Größe von 35 m² (statt bisher 30 m²) kein Sachbezug angesetzt werden, d.h. es liegt kein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor und Lohnsteuer sowie Sozialversicherung fallen nicht an (sofern diese Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses darstellt). Bei einer Unterkunft zwischen 35 m² und 45 m² (bisher zwischen 30 m²und 40 m²) wird der Steuerbetrag um 35 % reduziert, wenn die Unterkunft für höchstens 12 Monate vom Arbeitgeber bereitgestellt wird
2. Verbesserungen bei Gemeinschaftsunterkünften
Für Unterkünfte, die von mehreren Arbeitnehmern gemeinsam genutzt werden, gibt es seit 1.1.2025 auch günstigere Regelungen. Bislang mussten gemeinsam genutzten Räume wie z.B. Küche und Wohnzimmer dem jeweiligen Arbeitnehmer vollständig zugerechnet werden. Nunmehr können diese für die Beurteilung der Quadratmetergrenzen anteilig auf die jeweiligen Arbeitnehmer aufgeteilt werden.
Beispiel:
Eine Wohnung mit 64 m² wird von 2 Mitarbeitern gemeinschaftlich genutzt. Es gibt 2 Schlafzimmer mit jeweils 18 m² und eine Allgemeinfläche (Küche, Bad und Gang) mit insgesamt 28 m².
Lösung seit 2025:
Jedem der beiden Mitarbeiter muss das 18 m² Schlafzimmer sowie die 14 m² Allgemeinfläche (anteilsmäßig, weil zwei Bewohner 28 / 2) zugerechnet werden. Das ergibt 32 m² (18 + 14). Somit fällt kein Sachbezug an, weil weniger als 35 m² pro Mitarbeiter zugerechnet werden.
Lösung nach alter Regelung:
Jeder der beiden Mitarbeiter muss sich das 18 m² Schlafzimmer sowie die 28 m² Allgemeinfläche zurechnen. Das ergibt 46 m² (18 + 28). Somit muss ein Sachbezug für jeden Mitarbeiter berechnet werden, weil jedem mehr als 30m² zugerechnet werden.