Zwei Personen in Arbeitskleidung sitzen an einem Tisch in einem Restaurant und blicken auf ein Tablet während mit einem Taschenrechner gerechnet wird und mit einem Stift Notizen gemacht werden
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Pauschalierung im Gastgewerbe

Regelungen für Unternehmen im Überblick

Lesedauer: 6 Minuten

Bei der Pauschalierung im Gastgewerbe werden die Betriebsausgaben (teilweise) pauschal in Form eines Modulsystems ermittelt.

Neben den Pauschalien sind bestimmte Betriebsausgaben abzugsfähig und müssen mit Belegen nachgewiesen werden.

Eine Pauschalierung der Vorsteuern ist nicht vorgesehen. Es kann aber die allgemein gesetzlich vorgesehene Vorsteuerpauschalierung in Anspruch genommen werden.

Im Rahmen des Covid-19 bedingten „Wirtshauspakets“ wurden die Pauschalierungsmöglichkeiten im Gastgewerbe ausgeweitet.

Wer darf pauschalieren?

Die Ausgabenpauschalierung können alle Unternehmer in Anspruch nehmen,

  • welche eine Berechtigung für das Gastgewerbe während des gesamten Jahres besitzen,
  • deren Umsatz im vorangegangenen Jahr 400.000 EUR (netto) nicht überschritten hat (255.000 EUR bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2019),
  • für die keine Buchführungspflicht besteht und
  • die auch freiwillig keine Bücher führen.

Die Verordnung gilt für alle Betriebsarten des Gastgewerbes, für welche eine Berechtigung nach § 111 GewO erforderlich ist, somit für

  • die Beherbergung von Gästen sowie
  • die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken.

Seit Mitte 2013 ist gesetzlich klargestellt, dass es sich auch bei den freien Berechtigungen (kein Befähigungsnachweis erforderlich) um Gastgewerbeberechtigungen nach § 111 GewO handelt. Somit können auch diese freien Gewerbe von der Gastgewerbepauschalierung Gebrauch machen. Dies betrifft im speziellen das so genannte „kleine Gastgewerbe“ mit nicht mehr als 8 Verabreichungsplätzen, Schutzhütten, Buschenschank und die Gästebeherbergung mit nicht mehr als 10 Betten.

Hinweis: Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abstellt, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle konsumiert werden.

Abgrenzung bei Beherbergung 

Werden mit einer Beherbergung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, ist die Gastgewerbepauschalierung selbst dann nicht anwendbar, wenn dafür eine Gewerbeberechtigung erforderlich ist. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung liegen beispielsweise bei der (Privat)Zimmervermietung von nicht mehr als zehn Fremdenbetten vor.

Modulsystem

Bei der Ermittlung der Betriebsausgaben können drei Teilpauschalen im Rahmen eines modularen Systems (3 Module) zum Teil wahlweise ermittelt werden:  

  bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020
Grundpauschale 10 % mind. 3.000 - max.  25.500 EUR 15 % mind. 6.000 - max.  60.000 EUR
Mobilitätspauschale 2 % max. höchstes Pendlerpauschale bzw. 5.100 EUR 2 %, 4 % oder 6 %

max. 8.000, 6.000 
oder
24.000 EUR

Energie- und Raumpauschale 8 % max. 20.400 EUR 8 % max. 32.000 EUR

Das Grundpauschale beträgt 15 % des Umsatzes (mindestens jedoch 6.000 EUR und höchstens 60.000 EUR). Bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2019 beträgt das Grundpauschale 10 % (mindestens jedoch 3.000 und höchstens 25.500 EUR). Durch den Ansatz des Pauschalbetrags darf kein Verlust entstehen. Es umfasst z.B. Bürobedarf, Werbung, Fachliteratur, Bewirtung, Arbeitszimmer im Wohnungsverband, geringwertige Wirtschaftsgüter, Buchhaltungsaufwand und Versicherungen soweit sie nicht Räumlichkeiten oder betrieblich genutzte Fahrzeuge betreffen. Die Inanspruchnahme des Grundpauschales ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der beiden anderen Pauschalen. 

Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 richtet sich die Höhe des Mobilitätspauschale nach der Einwohnerzahl der Gemeinde in der sich der Betrieb befindet. Hinsichtlich der Einwohnerzahl ist auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Finanzausgleich ermittelte Bevölkerungszahl zum Stichtag 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abzustellen.

Einwohnerzahl Gemeinde, in der sich Betrieb befindet  Höhe Mobilitäts-Pauschale Höchstbetrag in EUR 
höchstens 5.000 Einwohner 6 % 24.000
mehr als 5.000 Einwohner – höchstens 10.000 Einwohner 4 % 16.000
mehr als 10.000 Einwohner 2 %  8.000

Bis zur Veranlagung 2019 beträgt das Mobilitätspauschale 2 % des Umsatzes und ist mit dem höchsten Pendlerpauschale bzw. maximal 5.100 EUR gedeckelt.

Das Mobilitätspauschale umfasst Kfz-Kosten und die betriebliche Nutzung anderer Verkehrsmittel (z.B. Taxi) sowie die Verpflegung und Unterkunft bei betrieblichen Reisen. Wird das Mobilitätspauschale nicht in Anspruch genommen, können diese Aufwendungen in nachgewiesener Höhe gesondert berücksichtigt werden.

Strom, Wasser, Gas, Öl, Reinigung sowie liegenschaftsbezogene Abgaben und Versicherungen werden mit dem Energie- und Raumpauschale in Höhe von 8 % des Umsatzes (maximal 32.000 EUR bzw. maximal 20.400 EUR bis zur Veranlagung 2019 ) abgedeckt. Nicht erfasst sind jedoch Ausgaben für Instandhaltung und Instandsetzung, die AfA sowie Ausgaben für Miete und Pacht. Auch für dieses Pauschale ist die Inanspruchnahme des Grundpauschales Voraussetzung. Außerdem müssen die Räumlichkeiten, die der Ausübung des Gastgewerbes dienen, außerhalb des Wohnungsverbandes liegen. Wird dieses Pauschale nicht in Anspruch genommen, können diese Aufwendungen mit in Belegen nachgewiesener Höhe gesondert berücksichtigt werden.


Wichtig:
Es können alle drei Module in Anspruch genommen werden oder auch nur eines oder zwei. Das Grundpauschale muss aber dabei sein. In der Steuererklärung (Formular E1a) ist anzugeben, dass von der Pauschalierung Gebrauch gemacht wird. Wird die Pauschalierung erstmalig in Anspruch genommen, gilt dies in der gewählten Variante (ein, zwei oder alle drei Module) verpflichtend für das laufende und die zwei nachfolgenden Jahre.

Wenn die Pauschalierung erstmalig im Jahr 2019 oder 2020 in Anspruch genommen wurde, besteht die Möglichkeit das Mobilitätspauschale selbst dann in Anspruch zu nehmen, wenn es im Jahr 2019 bzw. 2020 nicht in Anspruch genommen wurde.

Wird von der Pauschalierung zur Gewinnermittlung durch Bilanzierung oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gewechselt, darf eine neuerliche Pauschalierung erst wieder nach Ablauf von drei Jahren durchgeführt werden.

Hinweis: Zusätzlich können Aufwendungen für die eigene Sozialversicherung, für Personal samt Lohnnebenkosten, für Aus- und Fortbildung von Arbeitnehmern, Zinsen, Instandhaltung, Instandsetzung, Miete und Pacht für Räume bzw. den Betrieb, Absetzung für Abnutzung von Investitionen, Wareneinkauf und der GFB-Grundfreibetrag als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Beispiel zur Ausgabenpauschalierung bis zur Veranlagung für das Kalenderjahr 2019:

Umsatz 115.000
Pauschal ermittelte Ausgaben:  
Grundpauschale 10 %                  - 11.500
Mobilitätspauschale 2 % -   2.300
Energie und Raumpauschale 8 % -   9.200
Mit Belegen nachgewiesene Ausgaben:  
Wareneinkauf -  32.000
Abschreibungen -  17.000
Miete -    3.000
Personal -  24.000
GSVG-Beiträge -    5.000
Gewinn vor Freibetrag = 11.000
Gewinnfreibetrag iHv 13% -    1.430
Steuerpflichtiger Gewinn =   9.570

Beispiel zur Ausgabenpauschalierung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020: 

Umsatz115.000
Pauschal ermittelte Ausgaben: 
Grundpauschale 15 %                 - 17.250
Mobilitätspauschale 2 %
(Gemeinde mit mehr als 10.000 Einwohnern)-   2.300
Energie und Raumpauschale 8 %        -  9.200

Mit Belegen nachgewiesene Ausgaben:

Wareneinkauf-  32.000
Abschreibungen-  17.000
Miete-    3.000
Personal-   24.000
GSVG-Beiträge-     5.000
Gewinn vor Freibetrag=    5.250
Gewinnfreibetrag iHv 15 %-   787,50
Steuerpflichtiger Gewinn=  4.462,50


Umsatzsteuer - Vorsteuer

Die Gastgewerbepauschalierungsverordnung sieht keine gesonderte Vorsteuerpauschalierung vor. Es besteht aber die Möglichkeit, die abziehbare Vorsteuer nach der gesetzlichen Pauschalierung mit 1,8 % der Gesamtumsätze (maximal 3.960 EUR) zu berechnen, sofern die Vorjahresumsätze 220.000 EUR nicht überschritten haben (siehe Infoseite zur Basispauschalierung). Neben der Pauschale kann noch die Vorsteuer (Erwerbsteuer, Einfuhrumsatzsteuer) berücksichtigt werden für:

  • Die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern, die mehr als 1.100 EUR netto kosten,
  • Waren, Rohstoffe, Halberzeugnisse, Hilfsstoffe, Zutaten,
  • Fremdlöhne.

Vorteile der Pauschalierung

  • einfachere Gewinnermittlung
  • Wegfall der Betriebsausgabenaufzeichnungen und der Belegsammlung für die pauschalierten Ausgaben
  • vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches (siehe unten)

Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?

Einnahmen

Alle Einnahmen sind durch exakte und lückenlos geführte Unterlagen vollständig und einzeln zu erfassen.

Ausgaben

Es müssen alle nicht pauschalierten Ausgaben erfasst werden und die Belege zumindest 7 Jahre (Unterlagen im Zusammenhang mit Grundstücken 22 Jahre) aufbewahrt werden.

Anlagenverzeichnis

Da Abschreibungen (AfA) auf langlebige Wirtschaftsgüter nicht pauschaliert sind, ist ein Anlagenverzeichnis notwendig. Im Unterschied dazu sind Ausgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter vom Grundpauschale abgedeckt und können nicht zusätzlich zu den Pauschalien abgezogen werden. 

Vereinfachte Führung des Wareneingangsbuches

Die Verordnung sieht vor, dass das Wareneingangsbuch vereinfacht geführt werden kann.

Hierzu sind während des Jahres die Belege sämtlicher Wareneingänge in richtiger zeitlicher Reihenfolge mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt nach Warengruppen abzulegen. Dabei genügt eine branchenübliche Sammelbezeichnung wie Küche, Wein, Bier, Kaffee/Tee, Speiseeis etc. 

Einmal jährlich müssen die Beträge für das abgelaufene Wirtschaftsjahr getrennt nach den Warengruppen zusammengerechnet und die zusammengerechneten Beträge in das Wareneingangsbuch eingetragen werden.

Die Belege über den Wareneinkauf samt den Berechnungsunterlagen zu den Summenbildungen (Rechenstreifen) sind 7 Jahre aufzubewahren.

Lohnkonto

Werden Dienstnehmer beschäftigt, ist für jeden Mitarbeiter ein Lohnkonto zu führen. 

Stand: 01.01.2024