Container bereit für den weiteren Transport, ein Gabelstapler steht parat und ein Flugzeug hebt im Hintergrund ab, Logistikkonzept
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Importe aus Nicht-EU-Ländern

Umsatzsteuerliche Bestimmungen

Lesedauer: 7 Minuten

Warenlieferung aus dem Drittland

Gelangt ein Gegenstand vom Drittland (das sind alle Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union, z.B. Schweiz, USA, Japan) in die EU/nach Österreich, so wird neben allfälligen Zöllen auch die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) als Ausgleich für die im Inland bestehende Besteuerung eingehoben. Die EUSt ist eine Eingangsabgabe, für die die Bestimmungen des Zollkodex der Union Anwendung finden.

Verfahren zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer 

Für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer gibt es grundsätzlich zwei Verfahren: 

  • Sie wird beim zuständigen Zollamt bezahlt (Abgabenkonto oder bar an der Amtskasse).  
  • Seit 2003 besteht auch die Möglichkeit, die EUSt unter bestimmten    Voraussetzungen nicht mehr an das Zollamt zu entrichten. Die EUSt wird direkt auf          dem Steuerkonto des Unternehmers vorgeschrieben und kann gleichzeitig in der         Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer geltend gemacht werden. Der Vorteil liegt     darin, dass die EUSt nicht vorzufinanzieren ist.

Entstehung der Steuerschuld 

Die Steuerschuld entsteht nach zollrechtlichen Vorschriften im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr.

Wenn die Ware nicht zum Verbleib in der EU gedacht ist, gibt es eine Reihe von Zollverfahren, bei denen die Zoll- und Steuerschuld nur bedingt entsteht. Das wäre zum Beispiel die Einlagerung in ein Zolllager, das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung oder die aktive Veredelung, wenn die Ware verarbeitet und anschließend in ein Drittland ausgeführt werden soll.

Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der EUSt ist der Zollwert (Wert der Sendung an der Außengrenze der EU), dem die Frachtkosten bis zum ersten inländischen Bestimmungsort sowie der Zoll hinzugerechnet werden.

Hinweis: Möchte ein Importeur Waren einführen und ist es nicht klar, ob diese den begünstigten Steuersätzen unterliegen, muss geprüft werden, ob der entsprechende Gegenstand im „Verzeichnis der dem Steuersatz von 10 % oder 13 % unterliegenden Gegenstände“ aufscheint.  

In diesem Verzeichnis sind die Warengruppen nach Zolltarifnummern (Kombinierte Nomenklatur/TARIC-Code) bzw. nach Zuordnungen zu Kapiteln der Kombinierten Nomenklatur eingeteilt. Kann die Ware in eine dieser Gruppen eingestuft werden, ist der zutreffende ermäßigte Steuersatz anzuwenden. Sicherheit bietet aber lediglich die Einholung einer „Verbindlichen Zolltarifauskunft“. Nähere Informationen finden Sie dazu auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen


Wichtiger Hinweis zur Wertangabe in der Zollanmeldung

Wenn Ware eingeführt wird, für die die Zollfreiheit in Anspruch genommen werden kann (Freihandelsabkommen oder ex Tarif), so ist auch der angegebene Warenwert keinesfalls bedeutungslos! Leider sind importierende Unternehmen bisweilen der Ansicht, dass die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr von Bedeutung sei, da man als Importeur ohnedies zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Eine Verkürzung des Warenwertes und somit auch der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ist jedoch ein folgenschwerer Irrtum, der finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.

Kontrollieren Sie daher auch bei Zollfreiheit im eigenen Interesse die in der Zollanmeldung bzw. im Abgabenbescheid angeführte Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer oder die Werte zur Bildung dieser Bemessungsgrundlage.


A) Bare Entrichtung der EUSt 

Wer kann die bezahlte EUSt als Vorsteuer geltend machen? 

Vorsteuerabzugsberechtigt ist, wer beim Grenzübertritt umsatzsteuerlich verfügungs-berechtigt war. Dies gilt auch für die unbare Entrichtung der EUSt.

Der Vorsteuerabzug steht in diesem Verfahren im Monat der Entrichtung der EUSt zu. Wurde die EUSt durch einen anderen, z.B. den Vorlieferer oder Spediteur bezahlt, benötigt der Warenempfänger zur Durchführung des Vorsteuerabzuges von diesem den Zahlungsbeleg oder einen vom Zollamt zu diesem Zwecke ausgestellten Ersatzbeleg. 

Hinweis:
Die an das Zollamt entrichtete Einfuhrumsatzsteuer wird in der 
Umsatzsteuervoranmeldung (Formular U 30) in der Zeile „Einfuhrumsatzsteuer“, Kennziffer 061 eingetragen.


B) Unbare Entrichtung - über das Steuerkonto des Empfängers (Importeurs) 

Unternehmer haben in Österreich die Wahl, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) direkt beim Finanzamt und nicht mehr bei der Zollbehörde zu entrichten (Option).

Das Zollamt ist auch in diesem Fall weiter für die Festsetzung der EUSt zuständig, jedoch werden die EUSt-Beträge direkt auf dem Steuerkonto (Abgabenkonto) des Unternehmers belastet und es geht die Zuständigkeit für die Entrichtung auf das Finanzamt über. 

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen kann die geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden:

  • Es handelt es sich um die ordnungsgemäße Überführung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr. Bei vorschriftswidrigem Handeln ist die Entrichtung über das Abgabenkonto nicht möglich.
  • Es darf sich um keine nachträgliche Berichtigung handeln. Nachträgliche Berichtigungen (zB EUSt-Schuld erhöht sich aufgrund einer zollrechtlichen Überprüfung oder vermindert sich aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens) sind nicht über das Steuerkonto abzuwickeln.
  • Der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist Unternehmer, in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst und die Gegenstände werden für sein Unternehmen eingeführt.

 Werden Waren nicht für das Unternehmen eingeführt werden (z.B. der Unternehmer führt Gegenstände für den privaten Bedarf ein), ist die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer über das Abgabenkonto nicht möglich.

Vorteile der unbaren Entrichtung 

Die direkte Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer beim Finanzamt bringt für den Unternehmer folgende Vorteile: 

  • Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer können die geschuldete EUSt zum USt Fälligkeitstermin als Vorsteuer abziehen. Es findet somit kein faktischer Geldfluss statt und es muss keine liquiditätsbelastende Vorfinanzierung der EUSt mehr geleistet werden.
  • Für nicht vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer ergibt sich zumindest der Vorteil der Verschiebung der Fälligkeit der EUSt-Schuld auf den normalen Umsatzsteuerfälligkeitstermin.
  • Vereinfachung der Abwicklung, da keine Umsatzsteuerrückforderungen mehr notwendig sind.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der unbaren Entrichtung

Für die direkte Verrechnung mit dem Finanzamt müssen folgende Voraussetzungen vorliegen: 

  • Das Unternehmen muss in Österreich zur Umsatzsteuer erfasst sein,
  • die Waren müssen für das Unternehmen eingeführt worden sein und
  • das Verfahren muss in der Zollanmeldung beantragt werden.

Erklärung gegenüber der Zollbehörde 

Der Unternehmer muss bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei jeder Warenposition erklären, dass er von der unbaren Entrichtung Gebrauch machen will.

Grundsätzlich ist in der Zollanmeldung die EORI-Nummer des Empfängers anzuführen, die mit dessen UID-Nummer hinterlegt ist.

Für derart gekennzeichnete Waren wird die EUSt berechnet und mit dem Hinweis (Abgabenart „EV“) im Abgabenbescheid ausgewiesen. Dieses Symbol bedeutet, dass von der unbaren Entrichtung Gebrauch gemacht wurde. Allfällige Zölle sind der Zollbehörde zu entrichten, die EUSt wird auf dem Steuerkonto des EUSt-Schuldners verbucht.

Information der Zollverwaltung 

Die Zollverwaltung übermittelt den betroffenen Unternehmern monatlich eine Aufstellung, in der die entsprechend geschuldeten EUSt-Beträge unter Hinweis auf die jeweiligen Einfuhrabfertigungen ersichtlich sind. Dies ermöglicht eine Aufgliederung der monatlichen Belastung der EUSt, welche auf dem Steuerkonto des Unternehmers gesammelt mit einer Buchung erfolgt.

Entstehen der Einfuhrumsatzsteuerschuld und Fälligkeit der EUSt bei unbarer Entrichtung 

Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht mit Annahme der Zollanmeldung. 

Die EUSt ist am 15. des Kalendermonates fällig, der dem Tag der Verbuchung auf dem Steuerkonto folgt, frühestens am 15. des der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuerschuld zweitfolgenden Monats (Regelfälligkeitstag). 

Wann kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden? 

Da die Vorsteuer zum gleichen Zeitpunkt wirksam wird wie die EUSt, kann die EUSt in der Umsatzsteuervoranmeldung, deren Fälligkeit mit der Fälligkeit der EUSt zusammenfällt, als Vorsteuer geltend gemacht werden. 

Die EUSt, die in der Voranmeldung für einen bestimmten Monat als Vorsteuer zu erfassen ist, entspricht betragsmäßig der Sammelbuchung, mit welcher sie auf dem Steuerkonto des Unternehmers für den betreffenden Monat belastet wurde.

Wie wird die EUSt entrichtet? 

Die UVA ist grundsätzlich elektronisch einzureichen. Die Einreichung erfolgt über FinanzOnline. Informationen dazu finden Sie auf der Homepage des BMF.

Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Umsatzsteuervoranmeldung.

Haftung des Spediteurs 

Der Spediteur kann die Verzollung für den Unternehmer entweder als direkter oder indirekter Vertreter vornehmen. 

Im Falle der indirekten Vertretung wird der Spediteur nach den in der EU anwendbaren zollrechtlichen Gesetzesgrundlagen Solidarschuldner für sämtliche Eingangsabgaben. Bei indirekter und direkter Vertretung und unbarer Entrichtung der EUSt tritt jedoch dann keine Haftung ein, wenn dem Spediteur ein schriftlicher Auftrag (Vollmacht) des Vertretenen zur Anwendung dieser EUSt Regelung vorliegt. Diese Haftungserleichterung gilt allerdings nicht, wenn der Zollanmeldung unrichtige Angaben zugrunde liegen und der Spediteur wusste oder vernünftigerweise wissen hätte müssen, dass die Angaben unrichtig sind. 

Anwendbarkeit der unbaren Entrichtung der EUSt bei Reihengeschäften 

Bei Reihengeschäften ist die unbare Entrichtung EUSt nur anwendbar, wenn die Gegenstände für den Unternehmer, der die EUSt schuldet, eingeführt wurden, d.h. er die umsatzsteuerliche Verfügungsmacht beim Grenzübertritt hatte.

Für Details siehe Infoseite Reihengeschäfte in der Umsatzsteuer


C) Befreiung von der EUSt bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung 

Wird ein Gegenstand im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen verwendet, wird die Einfuhrumsatzsteuer bei der Überlassung der Waren nicht erhoben. Dieses Verfahren muss aber mit der Zollanmeldung beantragt werden.

 Praktische Bedeutung hat diese Befreiung für Lieferungen aus Drittstaaten an Abnehmer in anderen EU-Staaten, wenn die Verzollung in Österreich stattfindet. Ein ausländischer Lieferant braucht zur Inanspruchnahme der Befreiung grundsätzlich eine österreichische Steuernummer und eine österreichische UID-Nummer.

Hinweis: Zur einfacheren Abwicklung kann sich der ausländische Lieferant eines österreichischen Spediteurs bedienen, der für ihn als Anmelder bei der Verzollung auftritt. Diesem wird eine Sonder-UID-Nummer zugeteilt, unter der der ausländische Lieferant in bestimmten Fällen innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen kann.

Für den Spediteur, der seine österreichische Sonder-UID-Nummer zur Verfügung stellt, ist dies allerdings mit dem finanziellen Risiko der Solidarschuld verbunden, da er nur in indirekter Vertretung handeln darf. 

Stand: 08.11.2024