Innergemeinschaftliche Lieferung: Vorsicht bei Abholfällen
Nachweise richtig erbringen
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Warenlieferungen zwischen Unternehmern sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerfrei. Dafür sind unter anderem bestimmte Nachweise zu erbringen. Besondere Vorsicht ist bei Abholfällen geboten.
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass die Ware in ein anders Land ins Gemeinschaftsgebiet geliefert wird und der Abnehmer ein Unternehmer ist, der diese für sein Unternehmen erwirbt. Diese Voraussetzungen müssen buchmäßig nachgewiesen werden.
Die Ware kann entweder durch den Lieferanten oder den Abnehmer befördert oder versendet werden.
Unter Versendung versteht man die Durchführung des Transports durch einen selbständigen Frachtführer oder Spediteur. Unabhängig davon ob der Auftraggeber der Lieferant oder der Käufer ist.
Bei der Beförderung wird die Ware vom Käufer oder Verkäufer selbst oder durch einen Angestellten transportiert.
Bei der Versendung durch den Lieferanten oder Abnehmer ist die Nachweisführung vergleichsweise einfach. Sie kann durch Versandbelege, wie Frachtbriefe, Postaufgabescheine udgl sein, aber auch durch die Empfangsbestätigung des Empfängers erfolgen.
Eine solche Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragen gilt als Nachweis, wenn die Ware vom Lieferanten selbst transportiert wird.
Schwieriger kann sich der Nachweis gestalten, wenn der Empfänger abholen lässt. In Abholfällen ist vom Unternehmer überdies die Identität der abholenden Person festzuhalten (z.B. Kopie der maßgebenden Seiten des Reisepasses bzw. des Führerscheins). Außerdem wird eine Spezialvollmacht benötigt, in der die abholende Person seitens des Abnehmers ausdrücklich mit der Abholung der Ware bevollmächtigt wird. Hierbei ist auch zu beachten, dass in der Datenschutzerklärung des Lieferanten auf die Verarbeitung der erhobenen Daten hingewiesen wird (Informationspflicht gem. DSGVO).
Wenn durch einen Beauftragten des Empfängers abgeholt wird, reichen diese formellen Nachweise allein nicht aus. Der liefernde Unternehmer muss zusätzlich prüfen, ob z.B. bei häufigen Abholungen durch den selben Abnehmer in der zur Verfügung stehenden Zeit dieser tatsächlich die Waren in das andere Land gebracht haben kann.
Nähere Informationen finden Sie auf unserer Detailseite zu innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Dort werden auch weitergehende Nachweisführungen, wie sie in einer EU Durchführungsverordnung festgelegt werden, beschrieben. Diese sind aus österreichischer Sicht die Maximalvariante der Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Österreich hält an der bisherigen Nachweisführung – wie oben beschrieben – fest. Dies ist auch in den Umsatzsteuerrichtlinien ersichtlich. Die Umsatzsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Umsatzsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.