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Im Nebenberuf Unternehmer

Steuerliche Besonderheiten

Lesedauer: 4 Minuten

Neben der Tätigkeit als Arbeitnehmer erfreut sich die Gründung eines Unternehmens großer Beliebtheit. Im Zuge dessen ist es jedoch unerlässlich sich mit den Aspekten und Verpflichtungen im Bereich des Unternehmertums vertraut zu machen. Dieses Infoblatt dient als Wegweiser zu den steuerlichen Besonderheiten, die es als Unternehmer zu berücksichtigen gilt.

Beachte:
Bevor ein Unternehmen neben einem Arbeitsverhältnis gegründet wird, ist zu prüfen, ob nach dem bestehenden Dienstvertrag eine Nebenbeschäftigung zulässig ist oder ob diese beim Arbeitgeber gemeldet werden muss.

Einkünfte

Neben den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit werden bei Gründung eines Unternehmens auch Einkünfte aus gewerblicher oder selbständiger Tätigkeit bezogen.  

Einkünfte eines Unternehmens ermitteln sich durch die Differenz der Einnahmen und Ausgaben. Dabei kann der Gewinn eines Unternehmens entweder durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, doppelte Buchführung (Bilanzierung) oder Pauschalierung ermittelt werden. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit werden durch den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (Ausgaben im Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit) berechnet.

Einkommen und Einkommensteuer 

Für die Ermittlung der Einkommensteuerbelastung werden sowohl die betrieblichen als auch außerbetrieblichen Einkunftsarten zusammengerechnet. Das so ermittelte Einkommen bildet die Basis für die Berechnung der Einkommensteuer. 

Für den Unternehmer im Nebenberuf bedeutet dies, dass je nach Höhe des Einkommens aus der unselbstständigen Tätigkeit, mit einem Grenzsteuersatz 

  • von 20 % bei einem Gesamteinkommen von 12.816 EUR bis 20.818 EUR,
  • von 30 % bei einem Gesamteinkommen von 20.818 EUR bis 34.513 EUR,
  • von 40 % bei einem Gesamteinkommen von 34.513 EUR bis 66.612 EUR, 
  • von 48 % bei einem Gesamteinkommen von 66.612 EUR bis 99.266 EUR sowie
  • von 50 % bei einem Gesamteinkommen über 99.266 EUR

zu rechnen ist. 

Sollte das Gesamteinkommen eine Million Euro überschreiten, so beträgt der Grenzsteuersatz 55 %.

Einkommensteuererklärung 

Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, welches meist dem Kalenderjahr entspricht, ist beim Finanzamt eine Einkommensteuer-Jahreserklärung einzureichen. Die Jahreserklärung ist bis spätestens 30.4 in Papierform oder 30.6 in elektronischer Form über Finanzonline abzugeben. 

Eine Erklärungspflicht besteht dann,

  • wenn das gesamte Jahreseinkommen 13.981,- EUR (bis 2023: 12.756,- EUR) übersteigt und die neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielten anderen Einkünfte den Betrag von 730,- EUR (Veranlagungsfreibetrag) überschreiten
    oder
  • wenn ausschließlich betriebliche Einkünfte erzielt werden, welche über 12.816, - EUR liegen und diese mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung festgestellt werden. 

Bei Ermittlung des Gewinnes aufgrund eines Betriebsvermögensvergleiches (Bilanzierung) besteht unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Steuererklärungspflicht. 

Darüber hinaus hat das Finanzamt jederzeit die Möglichkeit die Abgabe einer Steuererklärung zu verlangen.

Beachte:
Der Grenzbetrag für die Einkommensteuerfreiheit von 12.816,-- EUR (bis 2023: 11.693,-- EUR) kommt einmal für das Gesamteinkommen zur Anwendung. Steuerpflicht tritt ein, wenn neben den lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte in Höhe von mehr als 730,-- EUR erzielt werden.

Betriebsausgaben 

Grundsätzlich sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben gewinnmindernd absetzbar. Dazu zählen jedenfalls Ausgaben für Handelswaren, Löhne und Gehälter für Arbeitskräfte, Büromaterial, Telefonkosten etc. Betriebsausgaben sind durch schriftliche Belege nachzuweisen. Die Belege sind im Original sieben Jahre aufzubewahren. Nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind Aufwendungen die privat veranlasst sind.  

Ausbildungs- und Fortbildungskosten zur Erlangung einer neuen Einkunftsquelle können schon vor der eigentlichen Eröffnung des Betriebes sogenannte Werbungskosten darstellen. Diese Kosten sind bei der Arbeitnehmerveranlagung in jenem Jahr zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich verausgabt werden.

Beachte:
Angehende Unternehmer können Aufwendungen, welche bereits in Jahren vor der tatsächlichen Unternehmensgründung anfallen, im Kalenderjahr der tatsächlichen Verausgabung steuerlich geltend machen. Diese sogenannten Anlaufverluste vermindern im Jahr der Veranlagung die Steuerbemessungsgrundlage und man bekommt i.d.R. im Rahmen der Veranlagungsverfahren zu viel bezahlten Lohnsteuer gutgeschrieben.

Liebhaberei 

Es ist zu beachten, dass es vor allem bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit auch darauf ankommt, dass die Absicht des Steuerpflichtigen besteht, einen Gesamtgewinn mit dieser Tätigkeit zu erzielen. Dieser Maßstab wird insbesondere bei nebenberuflicher gewerblicher Tätigkeit in Einzelfällen dazu führen, dass die Gewinnerzielungsabsicht dieser Tätigkeit von der Finanzverwaltung genau geprüft wird. 

Sollte eine solche Gewinnerzielungsabsicht auf längere Zeit nicht angenommen werden können, fällt die gesamte gewerbliche Tätigkeit unter den Begriff „Liebhaberei“ mit der Konsequenz, dass die Verluste aus dieser Tätigkeit steuerlich unberücksichtigt bleiben. 

Weitere Details finden Sie auf unserer Infoseite Liebhaberei im Steuerrecht.

Umsatzsteuer (Kleinunternehmer) 

Werden bei der unternehmerischen Tätigkeit nur Umsätze bis zu 35.000,-- EUR netto im Kalenderjahr erzielt, ist der Unternehmer umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer unecht steuerbefreit. Das Unternehmen ist demzufolge automatisch umsatzsteuerbefreit. 

Es ist keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen des Unternehmers auszuweisen und auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Auf den Rechnungen muss allerdings auf die Umsatzsteuerbefreiung hingewiesen werden. 

Ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht nicht. Der Unternehmer kann allerdings einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen und unterliegt dann den normalen Umsatzsteuerregelungen. Diese Überlegung (Option zur Regelbesteuerung) könnte auch bereits im Zusammenhang mit vorweggenommenen Betriebsausgaben (Vorbereitungsaufwendungen) zwecks Erlangung des Vorsteuerabzuges angestellt werden. 

Nähere Details finden Sie auf unserer Infoseite zur Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer).

Anmeldung des Unternehmens 

Nach der Gewerbeanmeldung bzw. der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Gründer die Betriebseröffnung innerhalb eines Monats dem Finanzamt zu melden. Bei Einzelunternehmen ist ein Betriebseröffnungsfragebogen (Verf24) beim Finanzamt abzugeben oder ein Erklärungswechsel über Finanzonline durchzuführen.  

Mehr Infos: Fragebogen des Finanzamtes zur Betriebseröffnung

Beachte:
Eine bereits bestehende Steuernummer beim Finanzamt – diese wurde in der Regel bereits erteilt, wenn lediglich Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt wurden – bleibt weiterhin bestehen.   

Weitere Steuerinformationen für Betriebsgründer finden Sie in der Broschüre Steuerinformation für Betriebsgründer

Sozialversicherung

Auf die Versicherungspflicht im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung – entweder Kleinunternehmerregelung oder Vollversicherung – wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.  

Nähere Infos erhalten Sie über das WKO Gründerservice oder über die SVS-Homepage.

Stand: 01.02.2024

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