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Doppel­besteuerungs­abkommen mit Italien − Überblick

Die wichtigsten Bestimmungen

Lesedauer: 6 Minuten

Das Abkommen ist am 6. April 1985 in Kraft getreten.  

Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens 

Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.

Eine Person ist im Sinne dieses Abkommens dann in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. 


Hinweis:
Durch Steuerpflicht nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenen Vermögen wird keine Ansässigkeit begründet.


Bei Doppelansässigkeit weist das Abkommen die Ansässigkeit dem Vertragsstaat dazu, in welchem

  • eine natürliche Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dies nicht bestimmt werden, ist der Ansässigkeitsanknüpfungspunkt der gewöhnliche Aufenthalt, danach die Staatsbürgerschaft. Bei Doppelstaatsbürgerschaft ist die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen beiden Vertragsstaaten zu klären.  

  • eine (nicht natürliche) Person (Personengesellschaft, juristische Person) den Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsausübung hat. 

Unter das Abkommen fallende österreichische Steuern

Das Abkommen gilt für die Steuern vom Einkommen und Vermögen.

Darunter fallen in Österreich insbesondere 

  • die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
  • die Kommunalsteuer
  • die Grundsteuer und Bodenwertabgabe. 

Zuteilungsregeln für die Steuern vom Einkommen 

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 

Die Regelungen betreffend die Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen entsprechen Art. 6 des OECD-Musterabkommens.

Danach werden die Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen dem Lagestaat des Vermögens zugeteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob das unbewegliche Vermögen zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen oder zu seinem Betriebsvermögen zählt. Unter dieser Zuteilungsregel werden sowohl die Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung und Verpachtung oder jeder anderen Art der Nutzung des unbeweglichen Vermögens erfasst. 

Einkünfte aus Unternehmensgewinnen und selbstständiger Arbeit

Diese Bestimmungen entsprechen inhaltlich Art. 7 des OECD-Musterabkommens. Unternehmensgewinne sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit dürfen grundsätzlich nur im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers bzw. selbstständig Tätigen besteuert werden.

Übt das Unternehmen jedoch seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, steht das Besteuerungsrecht bezüglich des Unternehmensgewinnes insoweit der Höhe nach unbeschränkt zu, als er der Betriebstätte zuzurechnen ist (Aufteilung der Gewinne auf die inländischen und die ausländischen Betriebstätten). 

Die Betriebsstättendefinition entspricht Art. 5 des OECD-Musterabkommens (siehe Infoseite Betriebsstätte im internationalen Steuerrecht). Bauausführungen und Montagen gelten nach 12 Monaten als Betriebsstätte. 

Die Verteilungsnorm für Unternehmensgewinne gilt für Einzelunternehmen, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften. Auch die Gewinnanteile von echten und unechten stillen Gesellschaftern unterliegen dieser Bestimmung (sowohl in Österreich als auch in Italien existiert die Rechtsform der stillen Gesellschaft).


Hinweis:
Da die allgemeine Zuteilungsregel für Unternehmensgewinne subsidiär zu den besonderen Zuteilungsregeln (Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, unbewegliches Vermögen) ist, können derartige Einkünfte auch ohne dortige Betriebstätte im Quellenstaat besteuert werden.


Im Zusammenhang mit Einkünften aus einem freien Beruf oder sonstiger selbstständiger Arbeit gelten die vorstehenden Ausführungen sinngemäß, das entscheidende Anknüpfungskriterium ist an Stelle der Betriebstätte eine regelmäßig zur Verfügung stehende feste Einrichtung. 

Einkünfte aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren 


Hinweis:
Die im Abkommen vorgesehenen Quellensteuerentlastungen könne auch von Personengesellschaften in Anspruch genommen werden, sofern wenigstens drei Viertel des Gewinnes der Gesellschaft Personen zufließen, die im Sitzstaat der Gesellschaft ansässig sind. 


Gehören die Anteilsrechte oder Forderungen, für die Dividenden bzw. Zinsen gezahlt werden, zum Vermögen einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung im Quellenstaat, so hat der Quellenstaat das volle Besteuerungsrecht und die Dividenden bzw. Zinsen werden als Unternehmensgewinn erfasst (Betriebsstättenvorbehalt).

Dies gilt auch für Lizenzgebühren, sofern der Lizenzgeber im Quellenstaat eine Betriebstätte oder feste Einrichtung unterhält und die Vermögenswerte, auf Grund derer die Lizenzen gezahlt werden, zum Betriebsvermögen dieser Betriebstätte (festen Einrichtung) gehören.

Dividenden

unterliegen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer entsprechend seinen gesetzlichen Bestimmungen zu erheben. Diese darf 15 % der Bruttodividenden nicht  übersteigen, sofern die Dividende den im anderen Vertragsstaat ansässigen Dividendenempfänger wirtschaftlich zuzurechnen ist. 

Unter den Ausdruck Dividende fallen hauptsächlich Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen. 


Hinweis:
Im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie besteht eine zwingende Quellensteuerbefreiung im Sitzstaat der Tochtergesellschaft. 


Zinsen

Das Besteuerungsrecht steht dem Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers zu. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist mit höchstens 10 % des Bruttozinsbetrages (gross amount, siehe Infoseite Quellensteuern im internationalen Steuerrecht) limitiert, sofern der Empfänger auch der Nutzungsberechtigte ist.


Hinweis:
Da in Österreich nur die auf die Nettoeinkünfte entfallende Steuer angerechnet wird, kann es bezüglich der Differenz zwischen gezahlter Quellensteuer und in Österreich angerechneter Einkommensteuer zu einer Doppelbesteuerung kommen.


Von der Besteuerung im Quellenstaat sind ausgenommen: 

  • Zinsen, die der Vertragsstaat selbst oder eine seiner Gebietskörperschaften schuldet oder erhält
  • Zinsen, die an eine dem anderen Vertragsstaat zur Gänze gehörenden juristischen Person gezahlt werden
  • Zinsen an irgendeine andere juristische Person im Zusammenhang mit Darlehen, die auf Grund eines Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten gewährt wurden. 

Lizenzgebühren

Der Begriff der Lizenzgebühren ist weiter gefasst als Art. 12 des OECD-Musterabkommens.

Unter diese Zuteilungsregel fallen Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von: 

  • Urheberrechten an literarischen, künstlerischen, wissenschaftlichen Werken, kinematographischen Filmen, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln und Verfahren
  • gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen (Miete, Leasing)
  • Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen (Know-how)

Hinweis:
In Österreich innerstaatlich der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung  von (beweglichen) Sachinbegriffen oder Rechten zugeordnete Einkünfte fallen unter diese Bestimmung. 


Lizenzgebühren dürfen im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden, wenn sie diesem wirtschaftlich zuzurechnen sind. Ist der Empfänger am Kapital der auszahlenden Gesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt, kann der Quellenstaat eine Quellensteuer bis zu 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren erheben.


Hinweis:
Wie bei Zinsen kann es auch hier zu einer effektiven Steuerbelastung in Höhe der gezahlten Quellensteuer und der in Österreich angerechneten Einkommensteuer kommen. 


Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen 

Die Bestimmungen über Veräußerungsgewinne entsprechen Art. 13 des OECD-Musterabkommens.

Demnach wird das Besteuerungsrecht zugeteilt bei Veräußerung von:

  • unbeweglichem Vermögens dem Lagestaat
  • gewerblichem bzw. freiberuflichem Betriebsvermögen dem Betriebsstättenstaat bzw. Staat der festen Einrichtung
  • sonstigem Vermögen dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers 

Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, Ruhegehälter  

Das Besteuerungsrecht an den Einkünften aus unselbstständiger Arbeit wird dem Tätigkeitsstaat zugewiesen.

Dem Ansässigkeitsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht, wenn: 

  • der Arbeitnehmer sich nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres im Tätigkeitsstaat aufhält und
  • die Vergütungen nicht von einem oder für einen im Tätigkeitsstaat ansässigen Arbeitgeber gezahlt werden und
  • die Vergütungen keine Betriebsausgabe einer Betriebsstätte bzw. festen Einrichtung des Arbeitgebers im Quellenstaat darstellen. 

Hinweis:
Grenzgänger unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.



Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Regelung grundsätzlich nicht. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.


Ruhegehälter und ähnliche Bezüge, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, unterliegen im Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.

Das Besteuerungsrecht an Aktivbezügen oder Ruhegehältern für öffentliche Funktionen wird dem auszahlenden Kassenstaat zugeteilt. Ist jedoch der Bezugsempfänger im anderen Vertragsstaat ansässig und dortiger Staatsbürger, so steht das Besteuerungsrecht nur dem anderen Vertragsstaat zu (Staatbürgerschaftsvorbehalt). 

Künstler und Sportler 

Die Verteilungsnorm entspricht Art. 17 des OECD-Musterabkommens, wonach die Einkünfte von berufsmäßigen Künstlern und Sportlern im Tätigkeitsstaat besteuert werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Bezüge einer dritten Person zufließen (Künstlerdurchgriff).

Bei öffentlich subventionierten Veranstaltungen kann eine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat des Künstlers nur dann erfolgen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines unselbstständigen Arbeitsverhältnisses mit dem Ansässigkeitsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften erfolgt.

Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 

Beide Staaten wenden das Anrechnungsverfahren an.

Dabei besteuert der Ansässigkeitsstaat im Prinzip immer das Gesamteinkommen des Steuerpflichtigen und rechnet die im anderen Vertragsstaat gezahlte Steuer bis zu dem Betrag, der dem Teil der Steuer des Ansässigkeitsstaates entspricht, der nach dem Verhältnis der betroffenen Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfällt an. Ausgenommen davon sind jene Fälle, in denen nur der Quellenstaat besteuern darf. 

Keine Anrechnung wird gewährt, wenn die Einkünfte in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers gemäß der italienischen Gesetzgebung einer endgültigen Besteuerung durch Steuerabzug unterworfen werden.

Verständigungsverfahren und Auskunftsverkehr

Das Doppelbesteuerungsabkommen enthält die große Auskunftsklausel und umfasst somit auch Informationen, die dem Vollzug des innerstaatlichen Rechtes beider Vertragsstaaten dienen.

Stand: 01.01.2024

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