Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland - Überblick
Die wichtigsten Bestimmungen
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Mit Deutschland gibt es zwei Doppelbesteuerungsabkommen (DBA):
das DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer
das DBA Erbschaftssteuer
Aus Anlass der Abschaffung der österreichischen Erbschafts- und Schenkungssteuer mit Ende Juli 2008 hat die Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung von unerwünschten Steuerlücken das mit Österreich bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftssteuer mit 31.12.2007 gekündigt.
Damit fällt bei Erwerben von Todes wegen, bei denen der Erblasser nach dem 31. Dezember 2007 verstirbt, der Schutz des Doppelbesteuerungsabkommens weg. Um eine Doppelbesteuerung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abschaffung der österreichischen Erbschaftssteuer zu vermeiden, wurde ein Abkommen zur vorübergehenden Weitergeltung dieses DBA auf Erbfälle unterzeichnet, in denen der Erblasser nach dem 31.12.2007 und vor dem 1.8.2008 verstorben ist.
Nachstehende Ausführungen geben einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer.
Inkrafttreten des Abkommens
Das neue DBA Einkommensteuer, Vermögensteuer hat das alte abgelöst und ist anzuwenden:
- für Abzugsteuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die ab dem 1.1.2003 ausbezahlt werden
- für die übrigen Steuern, wenn sie für Zeiträume ab dem 1.1.2003 erhoben werden
Persönlicher Anwendungsbereich des Abkommens
Das Abkommen gilt für (natürliche und juristische) Personen, die entweder in Österreich oder in Deutschland ansässig sind.
Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.
Eine juristische Person (z.B. AG, GmbH) gilt in dem Vertragsstaat als ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Unter das Abkommen fallende Steuern
Die wichtigsten Steuern, die vom Abkommen erfasst sind, sind in Deutschland die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer, die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.
In Österreich sind die Einkommensteuer, die Körperschaftssteuer und die Grundsteuer umfasst.
Die Vermögensteuer wurde in beiden Ländern abgeschafft.
Eine Besonderheit gibt es hinsichtlich der Kommunalsteuer: Im alten DBA Deutschland war die Kommunalsteuer erfasst, weil die "Gewerbesteuer“ namentlich erwähnt war, im neuen DBA hingegen nicht.
Hinweis:
Durch eine Sonderregelung erhalten in Deutschland ansässige Unternehmen auch im Geltungsbereich des neuen DBA eine Entlastung von der Kommunalsteuer, solange Österreich einem anderen EU-Staat eine Entlastung von der Kommunalsteuer gewährt, was derzeit in Bezug auf einige EU-Staaten der Fall ist.
Verteilung der wichtigsten Besteuerungsrechte
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Staat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt (Belegenheitsstaat). Dazu zählen vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Liegenschaftsvermögen.
Einkünfte aus gewerblicher und selbständiger Tätigkeit
Grundsätzlich hat der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers das Recht den gesamten Gewinn zu versteuern.
Ausnahme:
Hat der Unternehmer im anderen Vertragsstaat eine Betriebsstätte, dann ist der Betriebsstättenstaat berechtigt, den Betriebsstättengewinn zu versteuern. Der Ansässigkeitsstaat des Unternehmers darf nur den Rest des Gewinnes versteuern.
Als Betriebsstätte gilt jede feste Geschäfts- oder Produktionseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (z.B. Ort der Geschäftsleitung, Zweigniederlassung, Produktionsstätte). Bauausführungen und Montagen führen erst dann zu einer Betriebsstätte, wenn sie länger als zwölf Monate dauern. Feste Einrichtungen, die bloße Hilfsfunktionen haben, gelten nicht als Betriebsstätten (z.B. bloße Schauräume, Auslieferungslager).
Die Ausführungen gelten auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Weiters sind sie sinngemäß auf die Einkünfte aus freiberuflichen Tätigkeiten anzuwenden.
Dividenden
Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Dividendenempfängers besteuert werden. Der Ansässigkeitsstaat der die Dividenden auszahlenden juristischen Person (Quellenstaat) ist jedoch berechtigt, eine Quellensteuer zu erheben. Die Quellensteuer beträgt
- 5% von den Bruttodividenden, wenn der Dividendenempfänger eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Schachteldividenden),
- 15% der Bruttodividenden in allen anderen Fällen. Darunter fallen vor allem Einkünfte aus Aktien und GmbH-Anteilen.
Hinweis:
Da beide Staaten Mitglieder der EU sind, darf durch den Vorrang der EU-Mutter-Tochter Richtlinie bei der Auszahlung von Schachteldividenden in der Regel kein Steuerabzug erfolgen. Aus diesem Grund ist die Quellenbesteuerung von Schachteldividenden gegenstandslos.
Zinsen
Zinsen dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Zinsenempfängers besteuert werden.
Hinweis:
Eine wichtige Ausnahme besteht hinsichtlich Einkünfte aus einer Beteiligung als echter stiller Gesellschafter: Diese dürfen auch in jenem Staat besteuert werden, aus welchem sie stammen (Quellenstaat). Der Ansässigkeitsstaat des stillen Gesellschafters rechnet diese Steuer an.
Lizenzgebühren
Der Lizenzbegriff ist sehr weit. Darunter fallen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung sowie das Recht auf Benutzung
- von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder
- von Patenten, Marken oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
Lizenzgebühren dürfen nur im Ansässigkeitsstaat des Lizenzempfängers besteuert werden.
Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
Grundprinzip:
Arbeitslöhne unterliegen grundsätzlich in jenem Land der Einkommen (Lohn)Steuer, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat).
Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates ist daran geknüpft, dass die Einkünfte tatsächlich dort steuerlich erfasst wurden, "subject-to-tax“ Klausel. Andernfalls wandert das Besteuerungsrecht zum Ansässigkeitsstaat.
Ausnahme vom Grundprinzip:
Monteurklausel. Trotz Arbeitsausübung im anderen Staat, wird der Arbeitslohn jedenfalls im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers (und nicht im Tätigkeitsstaat) besteuert, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat keinen Sitz und keine Betriebsstätte hat und die Tätigkeit im anderen Staat nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres dauert.
Ebenfalls abweichend vom Grundprinzip versteuern Grenzgänger ihre Einkünfte aus der im anderen Staat ausgeübten Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat.
Achtung:
Bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung gilt die 183-Tage-Regelung nicht. Details dazu finden Sie auf der Infoseite Steuerliche Besonderheiten bei grenzüberschreitender Arbeitskräfteüberlassung.
Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen
Aufsichtsratsbezüge darf entsprechend dem OECD Musterabkommen jener Vertragsstaat besteuern, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Achtung:
Abweichend vom Musterabkommen wird das Besteuerungsrecht an den Einkünften von Geschäftsführern oder Vorstandsmitgliedern dem Sitzstaat der Gesellschaft eingeräumt.
Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
Um eine Doppelbesteuerung in den Vertragsstaaten zu vermeiden, gibt es zwei Methoden:
Anrechnungsmethode
Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat angerechnet wird.
Deutschland wendet dieses System u.a. an für: Dividenden, Zinsen (Einkünfte als echter stiller Gesellschafter), Aufsichtsratsvergütungen, Künstler und Sportler.
Österreich wendet dieses System u.a. an für: Dividenden, Zinsen (Einkünfte als echter stiller Gesellschafter), Einkünfte als Künstler und Sportler aus der Bildwerbung, sowie aus Fernseh- und Rundfunkübertragungen.
Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt
Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.
Stand: 01.03.2024