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Energiekostenzuschuss für Unternehmen und Betriebe: Förderungsrichtlinie und Förderstufen

Förderprogramm der Bundesregierung subventioniert bei Strom und Erdgas – eingeschränkt auch bei Treibstoffen.

Lesedauer: 3 Minuten

22.09.2023

Bis 14. April 2023 war die Voranmeldung zum EKZ 1 für die Monate Oktober bis Dezember 2022 möglich. Die Richtlinie zur Verlängerung des Energiekostenzuschusses liegt zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor. Nach der Genehmigung der Richtlinie erhalten vorangemeldete Unternehmer:innen eine E-Mail mit dem für sie gültigen Zeitraum, in dem Sie auf Basis Ihrer Voranmeldung den Antrag für den Energiekostenzuschuss 1 – Q4 2022 (Förderungszeitraum für die Monate Oktober 2022 bis inkl. Dezember 2022), stellen können.

Nach dieser Antragsphase wird der EKZ 1 durch seinen Nachfolger, den Energiekostenzuschuss 2 für Unternehmen und Betriebe abgelöst. Der förderungsfähige Zeitraum des EKZ 2 ist mit 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 festgelegt und die Antragstellung wird in zwei Zeiträumen erfolgen. Alle Informationen dazu finden Sie auf unserer Infoseite zum EKZ 2.



Informationen über den Energiekostenzuschuss


Am 28. September 2022 hat die Bundesregierung den Energiekostenzuschuss für Unternehmen als Teil des Anti-Teuerungspakets präsentiert. Dieser soll die durch den russischen Angriffskrieg erhöhten Preise bei Strom, Erdgas und Treibstoffen für energieintensive Unternehmen und gewerbliche Vereine abfedern. So soll der Wirtschaftsstandort in der aktuellen Krise gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit bestmöglich erhalten werden. Abgewickelt wird der Energiekostenzuschuss von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws).

Die Beantragung endete am 15. Februar 2023.


TIPPS:


Eckpunkte

  • Förderfähigkeit: Der Energiekostenzuschuss richtet sich an energieintensive, gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen. Als energieintensiv gelten Unternehmen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3 % des Produktionswertes belaufen. Nicht förderungsfähige Unternehmen sind u.a. energieproduzierende und mineralölverarbeitende Unternehmen oder die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion. 
  • Um kleinere Unternehmen sowie unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen zu unterstützen, entfällt lediglich bei Jahresumsätzen bis 700.000 Euro das 3 %-Energieintensitätskriterium. 
  • Als Förderkriterium setzen Förderungswerber:innen bis 31.3.2023 Energiesparmaßnahmen im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich. 
  • Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe (Benzin und Diesel). 
  • Der förderfähige Zeitraum umfasst die Zeit von 1. Februar bis 31. Dezember 2022. 

Die 4 Förderstufen im Überblick

  • Basisstufe (Stufe 1) - Energiekostenzuschuss für Strom, Erdgas und Treibstoffe bis maximal 400.000 Euro:
    In Stufe 1 werden für Strom, Erdgas und Treibstoffe eigene Berechnungsgrundlagen angeboten. Jeweils die Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 wird mit 30 % gefördert. Die Förderhöhe orientiert sich am Verbrauch 2022 bzw. an einer Hochrechnung der Daten aus 2021 (für jene, die den Verbrauch technisch nicht konkret nachweisen können) und beträgt pro Unternehmen maximal 400.000 Euro.
  • Berechnungsstufe (Stufe 2) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas bis maximal 2 Mio. Euro:
    Voraussetzung für den Zuschuss in Stufe 2 ist mindestens die Verdoppelung der Preise für Strom und Erdgas. In diesen Fällen werden bis zu 70 % des Vorjahresverbrauchs mit max. 30 % gefördert. Die maximale Förderhöhe beträgt 2 Mio. Euro pro Unternehmen. Treibstoffe können hier nicht gefördert werden.
  • Berechnungsstufe (Stufe 3) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 2 hinausgehende Förderungen bis maximal 25 Mio. Euro:
    Ab Stufe 3 müssen die Unternehmen darüber hinaus einen Betriebsverlust aufgrund der hohen Energiekosten vorweisen können. Die maximale Förderhöhe beträgt pro Unternehmen bis zu 25 Mio. Euro.
  • Berechnungsstufe (Stufe 4) - Energiekostenzuschuss für Strom und Erdgas über die Berechnungsstufe 3 hinausgehende Förderungen für besonders betroffene Sektoren und Teilsektoren bis maximal 50 Mio. Euro:
    In Stufe 4 werden nur ausgewählte Branchen nach dem Befristeten Krisenrahmen unterstützt. Hier sind maximale Zuschüsse pro Unternehmen bis zu 50 Mio. Euro möglich.

Beim Energiekostenzuschuss ist eine Förderuntergrenze von 2.000 Euro vorgesehen, dies entspricht förderfähigen Energiemehrkosten im Förderzeitraum von 6.666,67 Euro. Neben dem Energiekostenzuschuss sollen daher Kleinst- und Kleinbetriebe im Rahmen eines Pauschalfördermodells gefördert werden. Herangezogen werden die Energiekosten des Unternehmens 2022 und diese sollen halbiert werden (optional: Verdoppelung der Energiekosten 2021). Davon werden 30 % pauschaliert nach Stufen gefördert. Die Zuschusshöhe nach der Pauschalierung beträgt mindestens 300 Euro (dies entspricht 2.000 Euro Energiekosten) und maximal 1.800 Euro (bei 12.000 Euro Energiekosten).

Nähere Details liegen dazu noch nicht vor und dafür ist auch keine Voranmeldung im Rahmen des Energiekostenzuschusses erforderlich.

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