Auszahlungsfälle
Regelfälle - begünstigte Fälle - Tod des Berechtigten - Fälligkeit der Abfertigung
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Anspruch auf Abfertigung Neu
Der Berechtigte hat bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ansprüche gegen die BV-Kasse. Die Ansprüche gegenüber der BV-Kasse sind schriftlich geltend zu machen.
Tipp!
Der Arbeitgeber hat mit der Auszahlung der Abfertigung Neu nichts zu tun, sieht man von allfälligen Rückfragen, wie etwa hinsichtlich der Beendigungsart, ab!
Auszahlung der Abfertigung Neu: Regelfälle
Damit bei Beendigung des Dienstverhältnisses die (grundsätzlich zustehende) Abfertigung tatsächlich zur Auszahlung gelangt, müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen (siehe dazu im Detail Zusatzinfo Auszahlungsvoraussetzungen!) gegeben sein:
- Effektive BV-Beitragszahlung für 3 Jahre (36 Monate) und
- Nichtvorliegen abfertigungsschädlicher Beendigungsgründe.
Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird die Abfertigung Neu zu diesem Beendigungsstichtag nicht ausbezahlt und es kommt zu einer so genannten Auszahlungssperre. Diese gesperrte Abfertigung kann zwar nicht verfallen, eine Auszahlung kann aber vom Abfertigungsberechtigten erst bei Beendigung darauf folgender Arbeitsverhältnisse (welche ebenfalls nicht auszahlungsschädlich ist) verlangt werden.
Auszahlung der Abfertigung Neu: Begünstigte Fälle
In folgenden Fällen besteht der Auszahlungsanspruch auch ohne die besonderen Auszahlungsvoraussetzungen:
- Beendigung des Dienstverhältnisses nach Erreichen des gesetzlichen Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension (spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres),
- seit 5 Jahren besteht kein BV-beitragspflichtiges Dienstverhältnis mehr.
Tod des Abfertigungsberechtigten
Hier gebührt die Abfertigung Neu direkt den Ehegatten und Kindern (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern) mit Anspruch auf Familienbeihilfe zu gleichen Teilen. Sind solche Personen nicht vorhanden, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Zusammenrechnung von BV-Beitragszeiten für die 3-jährige Regelfall-Wartezeit
Für die Berechnung der in den Regelfällen notwendigen 3 Einzahlungsjahre/36 Einzahlungsmonate sind alle BV-Beitragszeiten von beendeten Dienstverhältnissen zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern zurückgelegt worden sind.
Beispiel:
1. Dienstverhältnis im Betrieb X vom 1.1. 2018 bis 30.6. 2018
(MV-Beitragszeitraum 5 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)
2. Dienstverhältnis im Betrieb Y vom 1.7. 2018 bis 30.6. 2019
(MV-Beitragszeitraum 11 Monate, wegen Beitragsfreiheit des 1. Monats)
3. Dienstverhältnis im Betrieb Z vom 1.8. 2019 bis 31.8. 2019
(Beitragszeitraum 0 Monate)
Alle Beitragszeiträume sind zusammenzurechnen, reichen aber für einen Regelfall-Auszahlungsanspruch noch nicht.
Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Arbeitsverhältnissen sind nicht einzurechnen.
Beispiel:
1. Dienstverhältnis 1.1. 2019 bis 30.6. 2020 (BV-Beitragszeitraum 17 Monate)
2. Dienstverhältnis 1.7. 2020 bis 31.3. 2021 (BV-Beitragszeitraum 8 Monate)
3. Dienstverhältnis 1.4. 2021 bis 31.3. 2022 (BV-Beitragszeitraum 11 Monate)
4. Dienstverhältnis 1.6. 2022 bis 31.12.2023
Auszahlung per 31.3. 2022 (volle 3 Einzahlungsjahre mit Ende des dritten Dienstverhältnisses) möglich, sofern keine schädliche Beendigungsart.
aber Variante:
3. Dienstverhältnis 1.5. 2020 bis 31.3. 2021 (Beitragszeitraum 10 Monate)
4. Dienstverhältnis 1.4. 2021 bis 31.3. 2022.
Keine Auszahlung per 30.4. 2022, obwohl 3 Einzahlungsjahre vorliegen, da diese erst im aufrechten Dienstverhältnis erreicht werden. Eine Auszahlung kann erst mit Ende des 4. Dienstverhältnisses entstehen.
Höhe der Abfertigung Neu
Die Höhe ergibt sich aus der Abfertigungsanwartschaft (= einbezahlte Beiträge + allfällige Verzugszinsen + allenfalls übertragene Abfertigung aus anderer BV-Kasse + Veranlagungsgewinne, abzüglich Verwaltungskosten) zum Ende jenes Monats, in dem der Berechtigte die Abfertigung schriftlich geltend macht, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung.
Fälligkeit der Abfertigung Neu
Die Abfertigung wird innerhalb von 5 Werktagen nach Ende des zweiten Monats nach Geltendmachung des Anspruches fällig. Die 2-Monatsfrist beginnt frühestens mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Später hervorkommende Nachtragsbeträge werden unverzüglich fällig.
Hinweis:
„Bei diesem Inhalt handelt es sich um eine rechtliche Information aufgrund der geltenden Rechtslage bzw. Rechtsprechung. Es wird dadurch weder eine Meinung der Wirtschaftskammer, noch eine Anleitung zu einem bestimmten Verhalten wiedergegeben.“
Stand: 01.01.2024