Pflegelehre
LEHRE für Assistenzberufe in der Pflege
Lesedauer: 13 Minuten
Ab Herbst 2023 wird in Vorarlberg der Beruf der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz als Lehre (duale Ausbildung) angeboten.
Pflegelehre
Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen wird in Österreich bisher nur in schulischer Form mit Praxisanteilen in Pflegeinrichtungen angeboten. Die bestehenden Bildungsmöglichkeiten werden um die berufspraktische Ausbildungsform der Lehre mit den Lernorten Betrieb (Pflegeeinrichtungen) und Berufsschule ergänzt. Interessierte junge Menschen sollen die Qualifikationen zukünftig auch unmittelbar in den Pflegeinrichtungen nach aktuellen Qualitätsstandards erlernen können. Betrieb und Berufsschule ergänzen einander und vermitteln aufeinander abgestimmte Ausbildungsinhalte. Nach dem Lehrabschluss bietet die Lehre den neuen Fachkräften einen unmittelbaren Berufseinstieg in den ausbildenden Betrieben.
Die Lehrausbildung zur Pflegeassistenz wird drei Jahre dauern, die Lehrausbildung zur Pflegefachassistenz vier Jahre. Die Ausbildungsvorschriften werden so aufeinander angestimmt, dass in den ersten drei Lehrjahren dieselben Inhalte vermittelt werden und beide Berufsbilder in den ersten drei Jahren wechselseitig zur Gänze anrechenbar sind. Es ist daher z.B. möglich, mit der Lehre zur Pflegeassistenz zu beginnen und bei Interesse später in die Lehre zur Pflegefachassistenz umzusteigen. Die Lehre bietet jungen Menschen direkt nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht – mit Beginn der 10. Schulstufe – die Möglichkeit, mit einer Berufsausbildung zu beginnen. Während der Lehrausbildung zur Pflegeassistenz und zur Pflegefachassistenz werden die Auszubildenden altersadäquat stufenweise und nach einem strukturierten Ausbildungsplan an die Qualifikationen herangeführt.
Karriereperspektiven Pflegeassistenz (PA) / Pflegefachassistenz (PFA)
Die beiden Lehrausbildungen in den Pflegeassistenzberufen schließen mit der jeweiligen Lehrabschlussprüfung ab, die auch den Berufszugang zu den entsprechenden Pflegeberufen umfasst. Weiterbildungsinteressierte Fachkräfte können in weiterer Folge z.B. (berufsbegleitend) an der Fachhochschule die Qualifikation der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege erwerben.
Für Betriebe
Für Lehrlinge
FAQs zur Pflegelehre
Fragen aus dem Webinar „Umsetzung der Pflegelehre in Gesundheitsbetrieben“ vom 28.08.2023
Ausbilder und Ausbilderinnen
In § 3 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung mit Verweis auf § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass für je drei Lehrlinge ein im Lehrbetrieb beschäftigte/r Ausbil-der/in zu bestellen ist. Zu den zeitlichen Anforderungen s. oben bei den Fragen 2 und 3.
Das Verhältnis 1:3 (Ausbilder/in zu Lehrling) gilt für alle Lehrlinge im Lehrbe-trieb, unabhängig vom jeweiligen Lehrjahr, in dem sich der Lehrling befindet. Das heißt, wenn Sie im Jahr 2023 beginnen, einen Lehrling auszubilden, im Jahr 2024 einen weiteren Lehrling aufnehmen und im Jahr 2025 wieder ein neues Lehrverhältnis eingehen, bilden Sie im Jahr 2025 insgesamt drei Lehrlinge in unterschiedlichen Ausbildungsstufen aus. Diese drei Lehrlinge dürfen von einem Ausbilder betreut werden. Sollte im Jahr 2026 ein weiterer Lehrling hinzukom-men und der erste Lehrling absolviert die vierjährige Lehre zur PFA, dann wür-den Sie eine/n zusätzliche/n Ausbilder/in benötigen, um das vorgegebene Ver-hältnis 1:3 einzuhalten.
§ 3a BAG Verfahren
Mögliche Ablehnungsgründe sind mangelnde Berechtigungen zur Ausübung der zu vermittelnden Tätigkeiten (z.B. Kuranstalten ohne medizinisch-pflegerischer Versorgung), Nicht-Verfügbarkeit von Ausbildungspersonal oder der erforderli-chen Infrastruktur.
Kompetenzen, für die im eigenen Unternehmen die Ausbildungsvoraussetzungen fehlen, können als Ausbildungsverbünde im Rahmen von Kooperationsvereinba-rungen vermittelt werden. Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid gemäß § 3a BAG hinsichtlich der betroffenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufs-bildes festzulegen.
Üblicherweise erfolgt nach erstmaliger Antragsstellung keine Ablehnung. In der Regel werden noch zu erfüllende Auflagen mitgeteilt und wenn diese erfüllt werden, kann ein positiver Bescheid ausgestellt werden.
Lehrlingseinkommen
Das Lehrlingseinkommen ist in den Kollektivverträgen festgelegt und muss vom Lehrbetrieb entrichtet werden. Das Lehrlingseinkommen steigt in jedem Lehr-jahr an und beträgt im letzten Lehrjahr durchschnittlich etwa 80 % des ersten Fachkräftegehalts.
Ob sich die Verbundunternehmen am Lehrlingseinkommen beteiligen, ist Ver-einbarungssache.
Berufsschule - mit BMBWF abstimmen.
Mindestalter
Medizinisch-pflegerische Maßnahmen an Patienten/innen und Klienten/innen dürfen erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres ausgeführt werden.
Gemäß § 6 der Ausbildungsverordnungen können medizinisch-pflegerische Maß-nahmen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres des Lehrlings nur in Form von Simulationen ausgeübt werden.
Praktische Ausbildungsmaßnahmen, die (ausschließlich) der Erreichung von so-zialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden. Diese Kompeten-zen müssen auf die auf die Erhöhung der Lebensqualität und insbesondere die soziale Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (z.B. Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsfüh-rung).
Ausbildungsverbund (Kooperationsvereinbarungen)
- Im Rahmen der Lehrausbildung findet die praktische Ausbildung im Lehrbe-trieb/Ausbildungsbetrieb als verantwortliche Ausbildungseinrichtung statt. Kann der Lehrbetrieb nicht alle Bereiche selbst abdecken, ist bereits vor Aufnahme eines Lehrlings ein Ausbildungsverbund mit anderen Einrichtun-gen zu vereinbaren.
- Gemäß § 7 Ausbildungsordnungen („Mindestanforderungen“) hat der Lehr-betrieb, sofern er nicht selbst über die Voraussetzungen zur Ausbildung der nachstehenden Kompetenzbereiche betreffend Pflegeassistenz verfügt, die jeweils entsprechenden Kompetenzen in Kooperation mit einer dafür geeig-neten Einrichtung wie folgt zu vermitteln:
- Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pfle-gen“ muss zumindest 160 Stunden betragen.
- Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
- Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 240 Stunden betragen.
- Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
- Weiters hat der Lehrbetrieb zu gewährleisten, dass seine Lehrlinge (auch) in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Men-schen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulan-ten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen er-werben können.
Entsprechende Kooperationen (Ausbildungsverbünde) sind vom Lehrbetrieb ei-genständig vorzusehen und werden im Bescheid gemäß § 3a BAG angeführt.
Allgemein
- Die Lehrvertragspartner können nach allgemeiner Regelung gemäß § 13 Abs. 2 BAG vereinbaren, vorangegangene fachbezogene Ausbildungs-zeiten, u.a. in einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule, auf die Lehr-zeit anzurechnen (max. bis zur 2/3 der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit). Die Anrechnung ist von der Lehrlingsstelle im Zuge der Eintragung des Lehr-vertrages zu bewilligen. Sie hat dazu eine Stellungnahme des Landes-Be-rufsausbildungsbeirates einzuholen.
- Bei (teilweiser) Absolvierung einer fachbezogenen berufsbildenden mittle-ren oder höheren Schule können zurückgelegte Ausbildungszeiten (max. bis zur Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit) nach Vereinbarung der Lehrvertragspartner ebenfalls angerechnet werden (§ 28 Abs. 3 BAG).
Zur österreichweit einheitlichen Abwicklung ist eine entsprechende Richtlinie der Lehrlingsstellen in Vorbereitung.