Jugendlicher
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Pflegelehre

LEHRE für Assistenzberufe in der Pflege

Lesedauer: 13 Minuten

02.10.2024

Ab Herbst 2023 wird in Vorarlberg der Beruf der Pflegeassistenz und der Pflegefachassistenz als Lehre (duale Ausbildung) angeboten.

Pflegelehre

Die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen wird in Österreich bisher nur in schulischer Form mit Praxisanteilen in Pflegeinrichtungen angeboten. Die bestehenden Bildungsmöglichkeiten werden um die berufspraktische Ausbildungsform der Lehre mit den Lernorten Betrieb (Pflegeeinrichtungen) und Berufsschule ergänzt. Interessierte junge Menschen sollen die Qualifikationen zukünftig auch unmittelbar in den Pflegeinrichtungen nach aktuellen Qualitätsstandards erlernen können. Betrieb und Berufsschule ergänzen einander und vermitteln aufeinander abgestimmte Ausbildungsinhalte. Nach dem Lehrabschluss bietet die Lehre den neuen Fachkräften einen unmittelbaren Berufseinstieg in den ausbildenden Betrieben.

Die Lehrausbildung zur Pflegeassistenz wird drei Jahre dauern, die Lehrausbildung zur Pflegefachassistenz vier Jahre. Die Ausbildungsvorschriften werden so aufeinander angestimmt, dass in den ersten drei Lehrjahren dieselben Inhalte vermittelt werden und beide Berufsbilder in den ersten drei Jahren wechselseitig zur Gänze anrechenbar sind. Es ist daher z.B. möglich, mit der Lehre zur Pflegeassistenz zu beginnen und bei Interesse später in die Lehre zur Pflegefachassistenz umzusteigen. Die Lehre bietet jungen Menschen direkt nach Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht – mit Beginn der 10. Schulstufe – die Möglichkeit, mit einer Berufsausbildung zu beginnen. Während der Lehrausbildung zur Pflegeassistenz und zur Pflegefachassistenz werden die Auszubildenden altersadäquat stufenweise und nach einem strukturierten Ausbildungsplan an die Qualifikationen herangeführt.

Karriereperspektiven Pflegeassistenz (PA) / Pflegefachassistenz (PFA)

Die beiden Lehrausbildungen in den Pflegeassistenzberufen schließen mit der jeweiligen Lehrabschlussprüfung ab, die auch den Berufszugang zu den entsprechenden Pflegeberufen umfasst. Weiterbildungsinteressierte Fachkräfte können in weiterer Folge z.B. (berufsbegleitend) an der Fachhochschule die Qualifikation der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege erwerben.

Gratik Lehrjahre Pflegelehre
© Land Vorarlberg

Für Betriebe


Für Lehrlinge


FAQs zur Pflegelehre

Fragen aus dem Webinar „Umsetzung der Pflegelehre in Gesundheitsbetrieben“ vom 28.08.2023

Ausbilder und Ausbilderinnen

Ausbilder/innen müssen dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Kranken-pflege angehören und die Weiterbildung „Praxisanleitung“ (§ 64 GuKG) absol-viert haben. Die positive Absolvierung der Weiterbildung „Praxisanleitung“ ist mit der Ausbilderprüfung und dem Ausbilderkurs gemäß § 29h Abs. 1 BAG gleichgehalten.

Eine ausdrückliche Verpflichtung zur Vollzeitarbeit sieht das Berufsausbildungs-bildungsgesetz zwar nicht vor. Der/die Ausbilder/in muss im Unternehmen aber in fachlich entsprechender Weise und in ausreichendem Umfang tätig sein, da-mit der Lehrbetrieb die Ausbildungsverpflichtung erfüllen kann.

Der/die Ausbilder/in muss unter Berücksichtigung von Art und Umfang der sons-tigen Arbeitsverpflichtung ausreichend Zeit haben, die Lehrlinge in seinem Ver-antwortungsbereich im erforderlichen Umfang gemäß den Vorgaben der jeweili-gen Ausbildungsordnung auszubilden. Der Lehrbetrieb hat das dafür erforderli-che Zeitausmaß selbstverantwortlich festzulegen. Ein /eine zuständige/r Aus-bilder/in muss in jedem Fall für den Lehrling während der gesamten Arbeitszeit für alle Fragen erreichbar und verfügbar sein.

Ja. Die 18-monatige Übergangsfrist (§ 2 Abs. 8 BAG) ist aufgrund der besonde-ren Erfordernisse der Ausbildung in der Gesundheits- und Krankenpflege ausge-schlossen (§ 35b Abs. 2 BAG).

Ja. Die Weiterbildung Praxisanleitung beinhaltet auch die in der Ausbilderprü-fung nachzuweisenden pädagogisch-didaktischen sowie ausbildungsrechtlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Sobald der Lehrbetrieb über die Kündigung des Ausbilders / der Ausbilderin in-formiert wird, hat er unverzüglich für eine/n Nachfolger/in zu bestellen. Die 18-monatige Übergangsfrist (§ 2 Abs. 9 BAG) gilt nicht (§ 35b Abs. 2 BAG).

In § 3 Abs. 2 der Ausbildungsverordnung mit Verweis auf § 8 Abs. 12 BAG wird festgelegt, dass für je drei Lehrlinge ein im Lehrbetrieb beschäftigte/r Ausbil-der/in zu bestellen ist. Zu den zeitlichen Anforderungen s. oben bei den Fragen 2 und 3.

Das Verhältnis 1:3 (Ausbilder/in zu Lehrling) gilt für alle Lehrlinge im Lehrbe-trieb, unabhängig vom jeweiligen Lehrjahr, in dem sich der Lehrling befindet. Das heißt, wenn Sie im Jahr 2023 beginnen, einen Lehrling auszubilden, im Jahr 2024 einen weiteren Lehrling aufnehmen und im Jahr 2025 wieder ein neues Lehrverhältnis eingehen, bilden Sie im Jahr 2025 insgesamt drei Lehrlinge in unterschiedlichen Ausbildungsstufen aus. Diese drei Lehrlinge dürfen von einem Ausbilder betreut werden. Sollte im Jahr 2026 ein weiterer Lehrling hinzukom-men und der erste Lehrling absolviert die vierjährige Lehre zur PFA, dann wür-den Sie eine/n zusätzliche/n Ausbilder/in benötigen, um das vorgegebene Ver-hältnis 1:3 einzuhalten.

§ 3a BAG Verfahren

Da für den Erlass der Feststellungsbescheide gemäß § 3a BAG die Lehrlingsstel-len der Wirtschaftskammern der Bundesländer zuständig sind, kann die Dauer, abhängig von der Zahl der Anträge und der Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen, von Bundesland zu Bundesland variieren. Es empfiehlt sich daher, sich direkt bei der jeweiligen Lehrlingsstelle im Vorfeld zu erkundigen. Die An-sprechpersonen finden Sie auf der jeweiligen Website.

Ja. Für die Ausbildung von Lehrlingen in den Pflegeassistenzberufen ist ein ei-gener Bescheid zu beantragen, an dem auch ein vom Landeshauptmann zu no-minierender Sachverständiger aus dem Bereich der Pflegeausbildung mitwirkt. Dabei wird überprüft, ob die Einrichtung die im Berufsbild festgelegten Anfor-derungen und Auflagen für die Ausbildung erfüllen kann. Ein Bescheid gem. § 3a BAG ist nicht erforderlich, wenn Lehrlinge (eines anderen Lehrbetriebes) im Rahmen eines Ausbildungsverbundes ausgebildet werden. In diesem Fall muss der entsendende Lehrbetrieb über den Bescheid gemäß § 3a BAG verfügen.

Mögliche Ablehnungsgründe sind mangelnde Berechtigungen zur Ausübung der zu vermittelnden Tätigkeiten (z.B. Kuranstalten ohne medizinisch-pflegerischer Versorgung), Nicht-Verfügbarkeit von Ausbildungspersonal oder der erforderli-chen Infrastruktur.

Kompetenzen, für die im eigenen Unternehmen die Ausbildungsvoraussetzungen fehlen, können als Ausbildungsverbünde im Rahmen von Kooperationsvereinba-rungen vermittelt werden. Die ergänzende Ausbildung ist im Bescheid gemäß § 3a BAG hinsichtlich der betroffenen Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufs-bildes festzulegen.

Üblicherweise erfolgt nach erstmaliger Antragsstellung keine Ablehnung. In der Regel werden noch zu erfüllende Auflagen mitgeteilt und wenn diese erfüllt werden, kann ein positiver Bescheid ausgestellt werden.

Die Ausbildungsordnungen treten mit 1. September 2023 in Kraft. Ein Antrag gemäß § 3a BAG kann bereits nach Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) gestellt werden.

Lehrlingseinkommen

Der Begriff Lehrlingseinkommen umfasst das Entgelt, das Lehrlinge zu erhalten haben. Der Lehrbetrieb hat den Lehrling gemäß des im Kollektivvertrag festge-legten Entgelts zu entlohnen.

Das Lehrlingseinkommen ist in den Kollektivverträgen festgelegt und muss vom Lehrbetrieb entrichtet werden. Das Lehrlingseinkommen steigt in jedem Lehr-jahr an und beträgt im letzten Lehrjahr durchschnittlich etwa 80 % des ersten Fachkräftegehalts.

Ob sich die Verbundunternehmen am Lehrlingseinkommen beteiligen, ist Ver-einbarungssache.

 Berufsschule - mit BMBWF abstimmen.

Nach aktuellem Stand sind folgende vier Berufsschulstandorte geplant: Nieder-österreich, Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg.

Nein. Das ist aber auch bei anderen Lehrberufen nicht der Fall. Derzeit ist schwer zu schätzen, wie viele Lehrlinge sich in den ersten Jahren für den neuen Lehrberuf entscheiden werden. Daher ist davon auszugehen, dass an den vier Standorten (NÖ, OÖ, T, Vlbg.) geblockter Unterricht stattfindet. Für die Unter-bringung der Lehrlinge stehen in manchen Bundesländern Berufsschulinternate zur Verfügung. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer Ihres Bundeslandes.

Mindestalter

Medizinisch-pflegerische Maßnahmen an Patienten/innen und Klienten/innen dürfen erst nach Vollendung des 17. Lebensjahres ausgeführt werden.

Gemäß § 6 der Ausbildungsverordnungen können medizinisch-pflegerische Maß-nahmen bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres des Lehrlings nur in Form von Simulationen ausgeübt werden.

Praktische Ausbildungsmaßnahmen, die (ausschließlich) der Erreichung von so-zialen und kommunikativen Kompetenzen dienen, können vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Patientenkontakt vorgenommen werden. Diese Kompeten-zen müssen auf die auf die Erhöhung der Lebensqualität und insbesondere die soziale Teilhabe von institutionell gepflegten und betreuten Personen abzielen (z.B. Mitgestaltung der Tagesstruktur, lebensnahe Beschäftigung, Gesprächsfüh-rung).

Lehrlinge, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können zur Ausbildung wäh-rend der Nachtzeit herangezogen werden. Nachtdienste in zwei aufeinanderfol-genden Nächten sind nicht zulässig.

 Ausbildungsverbund (Kooperationsvereinbarungen)

  • Im Rahmen der Lehrausbildung findet die praktische Ausbildung im Lehrbe-trieb/Ausbildungsbetrieb als verantwortliche Ausbildungseinrichtung statt. Kann der Lehrbetrieb nicht alle Bereiche selbst abdecken, ist bereits vor Aufnahme eines Lehrlings ein Ausbildungsverbund mit anderen Einrichtun-gen zu vereinbaren.
  • Gemäß § 7 Ausbildungsordnungen („Mindestanforderungen“) hat der Lehr-betrieb, sofern er nicht selbst über die Voraussetzungen zur Ausbildung der nachstehenden Kompetenzbereiche betreffend Pflegeassistenz verfügt, die jeweils entsprechenden Kompetenzen in Kooperation mit einer dafür geeig-neten Einrichtung wie folgt zu vermitteln:
    • Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Krankenhaus pfle-gen“ muss zumindest 160 Stunden betragen.
    • Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen mit Behinderungen in unterschiedlichen Settings pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
    • Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen im Pflege(wohn)heim pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 240 Stunden betragen.
    • Die Ausbildung im Kompetenzbereich „Menschen zu Hause pflegen“ muss zumindest ein Ausmaß von 120 Stunden betragen.
  • Weiters hat der Lehrbetrieb zu gewährleisten, dass seine Lehrlinge (auch) in der Pflege von hochbetagten Menschen, Menschen mit Behinderung, Men-schen mit palliativem Betreuungsbedarf, chronisch kranken Menschen und akut kranken Menschen im Rahmen der entsprechenden mobilen, ambulan-ten, teilstationären oder stationären Versorgungsformen Kompetenzen er-werben können.

Entsprechende Kooperationen (Ausbildungsverbünde) sind vom Lehrbetrieb ei-genständig vorzusehen und werden im Bescheid gemäß § 3a BAG angeführt.

Für die Inhalte der Kooperationsvereinbarung des Ausbildungsverbundes (Kos-ten, Organisation etc.) gibt es keine gesetzliche Regelung. Es steht Ihnen somit frei, die Kooperation individuell zu gestalten. Der Lehrbetrieb trägt die Verant-wortung für die Vermittlung der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte und muss sich davon überzeugen können, dass diese von den Kooperationspart-nern vermittelt werden und für eine lückenlose Dokumentation gemäß Ausbil-dungsverordnung gesorgt wird.

Allgemein

Die Ausbildungsordnungen treten mit 1.9.2023 in Kraft.

Die „integrative Berufsbildung“ in Form verlängerter Lehrzeit oder als Teilqua-lifizierung sind auch bei der Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen möglich. Eine Teilqualifizierung vermittelt nach allgemeinen Regeln keinen Lehrab-schluss (sondern einen Abschluss als Teilqualifikation) und somit keine entspre-chende Berufsberechtigung als Pflegeassistenz oder Pflegefachassistenz.

  • Die Lehrvertragspartner können nach allgemeiner Regelung gemäß § 13 Abs. 2 BAG vereinbaren, vorangegangene fachbezogene Ausbildungs-zeiten, u.a. in einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule, auf die Lehr-zeit anzurechnen (max. bis zur 2/3 der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit). Die Anrechnung ist von der Lehrlingsstelle im Zuge der Eintragung des Lehr-vertrages zu bewilligen. Sie hat dazu eine Stellungnahme des Landes-Be-rufsausbildungsbeirates einzuholen.
  • Bei (teilweiser) Absolvierung einer fachbezogenen berufsbildenden mittle-ren oder höheren Schule können zurückgelegte Ausbildungszeiten (max. bis zur Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Lehrzeit) nach Vereinbarung der Lehrvertragspartner ebenfalls angerechnet werden (§ 28 Abs. 3 BAG).

Zur österreichweit einheitlichen Abwicklung ist eine entsprechende Richtlinie der Lehrlingsstellen in Vorbereitung.

Ein Verband kann selbst kein Lehrbetrieb werden, aber die Mitglieder des Ver-bandes können einen Antrag gemäß § 3a BAG stellen.

In der Regel ist von einer Stunde pro Monat für mehrere Lehrlinge auszugehen. Ein Muster für die Dokumentation wird im Rahmen des Ausbildungshandbuches zur Verfügung gestellt werden.

Der Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses zu Beginn des ersten Lehrjahres (in der Re-gel im Laufe des ersten Halbjahres) ist in den Ausbildungsordnungen vorgesehen. Die entsprechenden Inhalte sind daher vom Lehrbetrieb zu vermitteln oder anderweitig zu organisieren.

Der Pflegeschlüssel ist in jedem Bundesland unterschiedlich geregelt. Derzeit hat noch kein Bundesland die Lehrlinge mit einberechnet, einige Bundesländer arbeiten jedoch an einem Modell.