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Oö. Natur- und Landschaftsschutzrechtsnovelle 2024

Neue Vorgaben zur Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen

Lesedauer: 1 Minute

22.07.2024

Mit 18.7.2024 wurde die Novelle zum OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 veröffentlicht.

Wesentliche Änderungen durch diese Gesetzesänderung sind: 

  • Aufnahme einer Kollisionsregel zwischen anzeige- und bewilligungspflichtigen Tatbeständen im Oö. NSchG 2001 (§ 6 Abs. 8)
  • Anpassung der Regelung zur Ausnahme von der Anzeigepflicht gemäß § 7 Abs. 3 Oö. NSchG 2001. Damit besteht nun eine Handhabe gegen ein offensichtlich falsches fachliches Urteil eines Bausachverständigen. Damit fließt das Erkenntnis LVwG-552744/2/FP in das Oö. NSchG 2001 ein.
  • Adaptierung der Regelung zur Präklusion sowie Schaffung eines Antragsrechts auf Durchführung eines Screenings. Dies dient der Defizitbereinigung aus der Umsetzung der Aarhus-Konvention.
  • Umsetzung der RED III (§ 34a - Erneuerbare-Energie-Anlagen) mittels Implementierung von Regelungen zur Interessensabwägung sowie zur Verfahrensbeschleunigung
  • Deregulierung des Erfordernisses der Vorlage eines rechtswirksamen Flächenwidmungsplans
  • Verwaltungsvereinfachung durch Schaffung der Möglichkeit der Fristverlängerung hinsichtlich artenschutzrechtlicher Ausnahmebewilligungen im Oö. § 44 Abs. 1 NSchG 2001.
  • Ausweitung der Beteiligungsregelung nach § 7 Oö. NSchG 2001 auf die Oö. Landesregierung bei bezirksübergreifenden Vorhaben als Naturschutzbehörde (§ 48 Abs. 2)
  • Einführung einer Regelung zum rechtmäßigen Bestand für Anlagen der kritischen Infrastruktur (§ 57a)
  • Zitatanpassungen im Oö. Nationalparkgesetz und im Oö. Umwelthaftungsgesetz auf Grund der Neuerlassung des Oö. Jagdgesetzes 2024. 

Die Novelle wurde am 18. Juli 2024 kundgemacht und tritt am 19. Juli 2024 in Kraft. Die neuen Vorgaben betreffend Beschleunigung des Ausbaus von Erneuerbare-Energie-Anlagen (§ 34a Abs. 4 und 5 Oö. NSchG 2001 in der Fassung des Art. I Z 9) sind auf Verfahren, die am Tag des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. 

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