Gläserne Weltkugel ist auf einem moosigen Untergrund einer Wiese in einem Wald platziert, im Hintergrund zeigt sich ein grünes Bokeh, in der Glaskugel spiegeln sich Bäume
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EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten

Änderung der Verordnung 2019/331/EU und Berichtigung

Lesedauer: 4 Minuten

14.09.2024

Die Verordnung 2019/331/EU wurde im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten geändert. Details dazu siehe Verordnung (EU) 2024/873 selbst.

Des Weiteren wurden einzelne Punkte dieser Verordnung bereits wieder geändert. Folgende Zusammenfassung:

Seite 1, Erwägungsgrund 2 Satz 2:
Anstatt:
„Da für diese Anlagen keine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie besteht, sollte Wärme, die von diesen Anlagen an andere Anlagen geliefert wird, für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) nicht berücksichtigt werden.“
muss es heißen:
„Da für diese Anlagen keine Pflicht zur Abgabe von Zertifikaten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2003/87/EG besteht, sollte Wärme, die von diesen Anlagen an andere Anlagen geliefert wird, für die Zwecke der kostenlosen Zuteilung im Rahmen des Emissionshandelssystems der Europäischen Union (EU-EHS) nicht berücksichtigt werden.“

Seite 3, Erwägungsgrund 21 Satz 1:
Anstatt: „Um weitere Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu schaffen, wurde in Artikel 10a Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eine Bestimmung über die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgenommen, die ergänzt werden muss.“
muss es heißen:
„Um weitere Anreize zur Verringerung der Treibhausgasemissionen zu schaffen, wurde in Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG eine Bestimmung über die Konditionalität für die kostenlose Zuteilung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgenommen, die ergänzt werden muss.“

Seite 6, Erwägungsgrund 40 letzter Satz:
Anstatt: „Für neue Marktteilnehmer, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung am oder nach dem 1. Januar 2024 eingereicht haben, sollten die Änderungen dieser Verordnung in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 gelten, während in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung gilt.“
muss es heißen: „Für neue Marktteilnehmer, die ihre Anträge auf kostenlose Zuteilung am oder nach dem 1. Januar 2024 eingereicht haben, sollten die Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 gelten, während in Bezug auf Zuteilungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2023 die Verordnung in ihrer am 31. Dezember 2023 anwendbaren Fassung gilt.“

Seite 29, Anhang III Nummer 3 Buchstabe b, Änderung von Abschnitt 2.3 Buchstabe f in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331:
Anstatt: „f) Energie-Input aus Brennstoffen, die Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);“
muss es heißen: „f) Energie-Input aus Brennstoffen, der Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark zugeordnet wird (aufgeschlüsselt nach Anlagenteilen mit Brennstoff-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für die das nicht der Fall ist), sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden;“

Seite 29, Anhang III Nummer 3 Buchstabe f, Änderung von Abschnitt 2.3 Buchstabe p in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331:
Anstatt: „p) Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet werden (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für das nicht der Fall ist, sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden);“
muss es heißen: „p) Nettomenge der messbaren Wärme, die Anlagenteilen mit Wärme-Benchmark zugeordnet wird (aufgeschlüsselt nach Fernwärmeanlagenteilen mit Wärme-Benchmark, für die ein Verlagerungsrisiko besteht, und solchen, für die das nicht der Fall ist), sowie jeweils die entsprechenden Mengen, die bei der Herstellung von in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren verbraucht werden;“. 

Die Verordnung 2024/873/EU wurde am 4.4.2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 betreffen.

Jedoch gilt Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 Buchstaben a und b, Nummer 4 Buchstabe c Ziffer ii und Nummer 4 Buchstabe d Ziffern i, ii und iv sowie Nummern 6 und 7, 10 und 11, 16 und 17 für Zuteilungen, die den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026 betreffen, an neue Marktteilnehmer, deren Anträge bis zum 31. Dezember 2023 eingereicht wurden, sowie für Bestandsanlagen.

Die Berichtigung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/90242 am 17. April 2024 kundgemacht. 

Betroffen sind jene Unternehmen, die am Handel mit Treibhausgas-Emissionszertifikaten teilnehmen. 

 

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