Lohnherstellung und REACH-Verordnung
Klarstellungen der Europäischen Chemikalienagentur
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Die Europäische Chemikalienagentur ECHA hat kürzlich das Merkblatt „Lohnhersteller unter der REACH-Verordnung“ veröffentlicht. Es enthält Hinweise und Erläuterungen dazu, welche Bestimmungen der REACH-Verordnung bei der Lohnherstellung von chemischen Produkten von Bedeutung sein können.
Wichtig ist die Klarstellung, dass bei der Herstellung von Stoffen im Wege einer Lohnfertigung eine allfällige Registrierungspflicht für den Stoff den Lohnhersteller trifft. Die Aufteilung der Registrierungskosten, der administrativen Lasten etc. für die Registrierung zwischen dem Lohnhersteller und seinem Auftraggeber kann allerdings vertraglich frei zwischen diesen beiden Partnern geregelt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, dass der Auftraggeber beispielsweise als Vertreter des Registrierungspflichtigen in einem Forum zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) auftritt.
Der Lohnhersteller eines Stoffes muss gegebenenfalls auch Beschränkungen oder Verbote beachten, die diesen Stoff betreffen. Wenn die Erstellung eines Sicherheitsdatenblattes für die in Lohnfertigung hergestellten Stoffe oder Gemische erforderlich ist, ist ebenfalls der Lohnhersteller formal für die Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes verantwortlich.
Die Verträge zwischen Lohnhersteller und ihren Auftraggebern sollten jedenfalls gerne Regelungen darüber enthalten, wer zum Beispiel für die Bereitstellung von Informationen und Daten zur Erfüllung von Anforderungen nach der REACH-Verordnung verantwortlich ist. Interessenten können das Merkblatt auf der Internetseite der ECHA abrufen.
Stand: 26.01.2021