POP - Stockholmer Übereinkommen – Zurücknahme der Nichtannahme hinsichtlich Dicofol durch Japan
Änderung Anlage A (Beschlusses SC-9/11) somit per 24.10.2023 in Kraft getreten
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Das Stockholmer Übereinkommen (StF: BGBl. III Nr. 158/2004) über persistente organische Schadstoffe (POPs) ist ein internationales Übereinkommen über Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen für POPs.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Japan die gemäß Art. 22 Abs. 3 lit. b des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe (BGBl. III Nr. 158/2004, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 210/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 71/2024) am 12. November 2020 notifizierte Nichtannahme der Änderung der Anlage A hinsichtlich der Listung von Dicofol (Beschluss SC-9/11) zurückgenommen.
Die Änderung der Anlage A aufgrund des Beschlusses SC-9/11 (BGBl. III Nr. 226/2020) ist nach Zurücknahme der Notifikation für Japan mit 24. Oktober 2023 in Kraft getreten.
Die Kundmachung wurde am 31. Mai 2024 ausgegeben und tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Betroffen sind Unternehmen, die persistente organische Stoffe (POPs) herstellen, importieren oder exportieren.
Links
- Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe
- REACH-VO (EG) Nr. 1907/2006
- Abfall-RL 2008/98/EG
- Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe samt Anlagen und Erklärung StF: BGBl. III Nr. 158/2004
- Protokoll zu persistenten organischen Schadstoffen
- BMK-Info zur POP-VO
- BMK-Info zum Stockholmer Übereinkommen