Europaschutzgebiet „Unteres Traun- und Almtal“
Bestehendes Vogelschutzgebiet Untere Traun wird Großteils auch FFH-Schutzgebiet
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Das bestehende Vogelschutzgebiet „Untere Traun“ wird mit Teilflächen zusätzlich FFH-Schutzgebiet. Diese Teilflächen werden als Europaschutzgebiet „Unteres Traun- und Almtal“ benannt. Mit der Ausweisung zum Europaschutzgebiet wird das Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ in den Gemeinden Wels, Gschwandt, Laakirchen, Ohlsdorf, Roitham, Desselbrunn, Rüstorf, Bad Wimsbach-Neydharting, Edt bei Lambach, Fischlham, Gunskirchen, Stadl-Paura, Steinerkirchen an der Traun, Steinhaus zusätzlich gemäß FFH-Richtlinie geschützt. Das FFH-Gebiet liegt innerhalb des bestehenden Vogelschutzgebietes Untere Traun. Zum bestehenden Vogelschutzgebiet (Gebietskennung AT3113000, ca. 2.310 ha) werden neben den 12 Vogelarten noch 23 Zugvogelarten als Schutzgüter genannt. Zum FFH-Schutzgebiet, das innerhalb des bestehenden Vogelschutzgebietes liegt und ca. 1.250 ha umfasst, werden 18 Lebensraumtypen und 14 geschützte Tier- und Pflanzenarten als Schutzgut ausgewiesen.
Das FFH-Gebiet (Gebietskennung AT 3139000) ist geprägt durch verschiedene Waldlebenstypen wie Hang- und Auwälder sowie dem Flussgebiet der Traun. Das Gebiet ist charakterisiert durch eine Vielzahl an Sonderlebensräumen, etwa Kalk-Schuttfluren und Kalkfelsen in der Traunschlucht oder verschiedene Kleingewässertypen in den Auen bis zu Halbtrockenrasen in den Heißländen. Geschützt werden 14 vorkommende Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie. Darunter sind Fischotter, Biber, Alpenkammmolch, Gelbbauchunke, Huchen, Perlfisch, Scharlachroter Plattkäfer, verschiedene Fledermausarten und eines der bedeutendsten außeralpinen Vorkommen des Frauenschuhs in Österreich.
Zu den Lebensraumtypen werden, um den Erhaltungszustand nicht zu verschlechtern, Pflegemaßnahmen verordnet (§ 6) bzw. erlaubte Tätigkeite (§ 4) gewährt. Die Zone A umfasst die Flächen der Naturschutzgebiete Kuhschellenrase am Wirt am Berg, Almauen und Fischlhamer Au. Gewerblich relevant ist in Zone C der erlaubte Abbau von Bodenmaterialien. Die Umsetzung von Pflege- bzw. Managementmaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands soll vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den Grundeigentümern bzw. nutzungsberechtigten Personen erfolgen.
Die Verordnung wurde am 29. April 2024 kundgemacht und tritt mit 30. April 2024 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung Europaschutzgebiet „Untere Traun“ (LGBl. Nr. 37/2011 idF LGBl. Nr. 68/2019) außer Kraft.
Links:
- LGBl. Nr. 35/2024 – Europaschutzgebiet Unteres Traun- und Almtal (samt Pläne)
- OÖ Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001
- Naturschutzdatenbank FFH-Gebiet AT 3139000
- Naturschutzdatenbank Vogelschutzgebiet AT 3113000
- Infoseite des Landes OÖ zum Thema Naturschutz und Landschaft
- FFH-Richtlinie
- Vogelschutzrichtlinie
- Durchführungsbeschluss (EU) 2024/433 zur kontinentalen biogeografischen Region