Person mit blauem Helm hält Hand an Manometer und blickt darauf
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Novelle zum Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz

Verweis auf inhaltliche Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes

Lesedauer: 1 Minute

28.05.2024

Unternehmen, die Heizungsanlagen, Klimaanlagen und sonstige Gasanlagen errichten, betreiben und überprüfen. 

Der Nationalrat hat am 15. Dezember 2023 das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWG) beschlossen. Mit diesem Bundesgesetz soll das bereits auf Grund des Ölkesseleinbau­verbotsgesetzes (ÖKEVG 2019) bestehende Verbot für Wärme­bereitstellungs­anlagen auf Basis von fossilem Öl und Kohle auf sämtliche Anlagen ausgeweitet werden, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden können. 

Die dazu notwendige landesrechtliche Begleit­regelung werden mit der Neufassung des § 18 Abs. 2a Oö. LuftREnTG geschaffen. Diese Bestimmung hat bisher in eigenständiger Weise bereits vor der Erlassung des ÖKEVG 2019 die Errichtung von Feuerstätten für flüssige fossile und/oder für feste fossile Brennstoffe in Neubauten verboten. Mit dem nunmehrigen generellen Verweis auf die inhaltlichen Vorgaben des EWG soll unmissverständlich angeordnet werden, dass die Verbote dieses Bundesgesetzes in allen in Betracht kommenden Verfahren auf Grund des Oö. LuftREnTG zu vollziehen sind, also gegebenen­falls von der Behörde etwa Bewilligungen gemäß § 19 leg. cit. zu versagen und angezeigte Vorhaben gemäß § 21 leg. cit. zu untersagen sind. Auch Abnahme­befunde müssten von den dazu berechtigten Überprüfungs­organen verweigert werden (vgl. § 22 Abs. 2 Oö. LuftREnTG). 

Änderungen im Detail:

  • § 18 Abs. 2a lautet:
    „(2a) Im Zusammenhang mit der Errichtung von Heizungsanlagen gelten die Vorgaben des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWG), BGBl. I Nr. 8/2024, als Bestimmungen dieses Landesgesetzes.“
  • § 47 Abs. 2 Z 4a lautet:
    „4a.     Feuerstätten entgegen § 18 Abs. 2a errichtet,“ 

Die Oö. LuftREnTG-Novelle 2024 wurde am 28. Mai 2024 kundgemacht und tritt am 29. Mai 2024 in Kraft. 

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