CE Kennzeichnung auf einem elektronischem Gerät
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CE - Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/2748 in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung

Bestimmungen zur Sicherstellung krisenrelevanter Waren und Dienstleistungen

Lesedauer: 1 Minute

25.04.2025

Inhaltsverzeichnis

    Mit ABl. L, 2025/90332, vom 22.4.2025 wurde die Verordnung (EU) 2024/2748 berichtigt: 

    1. Seite 12, Artikel 2 Nummer 2 in Bezug auf Artikel 43d Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/424:  

    Anstatt:
    „(6) Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II konform.“ 

    muss es heißen:
    „(6) Sofern kein hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass die Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die unter die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen fallen, eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen, gelten abweichend von Artikel 43a Absatz 3 Unterabsatz 1 in Verkehr gebrachte Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die diesen Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, auch nach dem Außerkrafttreten oder der Aufhebung eines gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakts und dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II konform.“  

    1. Seite 13, Artikel 3 Nummer 2 in Bezug auf Artikel 41a Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425: 

    Anstatt:
    „Artikel 41d Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.“  

    muss es heißen: 
    „Artikel 41c Absatz 7 der vorliegenden Verordnung gilt jedoch während des Notfallmodus für den Binnenmarkt sowie nach seinem Auslaufen oder seiner Deaktivierung.“ 

    Die Berichtigung wurde am 22. April 2025 im Amtsblatt der Europäischen Union kundgemacht. 

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