Anpassungen bei Genehmigungsfreistellungen
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Mit BGBl. II Nr. 172/2018 wurde eine Änderung der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung verlautbart. Sie ist seit 7. Juli 2018 in Kraft und betrifft Unternehmen, die unter die Betriebsarten der Genehmigungsfreistellung fallen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Neu aufgenommen wurden Dentalstudios und gewerbliche zahntechnische Labors, Beherbergungsbetriebe mit höchstens 30 Gästebetten, Eissalons, Übernahmestellen von Textilien für Textilreiniger und Wäschebügler, Rechenzentren, Betriebsanlagen innerhalb von Eisenbahnanlagen, Flugplätzen, Häfen und Krankenanstalten, sowie bestimmte Betriebsanlagen innerhalb einer rechtkräftig genehmigten Gesamtanlage gemäß § 356e Abs. 1 GewO 1994. gelegen sind.
Sonstige Änderungen betreffen Einzelhandelsbetriebe mit einer Betriebsfläche von bis zu 600 m² (statt bisher bis zu 200 m²) und Schneidereien mit haushaltsähnlichen Nähmaschinen wurden in § 1 Z. 5 ergänzt. Der Einzelhandel mit Lebensmittel kann nun auch vom Geltungsbereich der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung bei Einhaltung der Voraussetzungen erfasst sein.
Stand: 06.01.2021