Zwei blaue Metallfässer mit roten quadratischen Stickern: Schwarzes Symbol einer Flamme, Schriftzug Flammable Liquid 3 und weiße quadratische Sticker mit Phiolen, die Flüssigkeit auf Hand & Baum tropfen sowie Fisch & blattloser Baum
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Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023

Anpassungen bei Abständen und Fristen

Lesedauer: 14 Minuten

11.06.2024

Mit BGBl. II Nr. 141/2024 wurde am 4. Juni 2024 die Änderung der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 kundgemacht. Sie tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.

Die nachstehenden Ausführungen beinhalten jene Bereiche der VbF 2023, die von der Änderung betroffen sind. Die Änderungen sind fett und kursiv dargestellt.


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Gas
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1 Sicherheitsschränke:

Sicherheitsschränke müssen mit einer Be- und Entlüftung ausgestattet sein, die bei geschlossenen Schranktüren einen mindestens 10-fachen Luftwechsel bewirkt.

  • Entlüftung muss mechanisch ausgeführt sein:
    -> bei geöffneter Schranktüre ständig in Betrieb sein
    -> muss direkt ins Freie führen
  • zugehörige Lüftungsleitungen müssen feuerbeständig ausgeführt sein
    -> sofern die Zu- und Abluftöffnungen nicht so eingerichtet sind, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen

Es ist davon abweichend eine mit einem Filter zur Aufnahme von Kohlenwasserstoffen versehene Lüftung als Abluftführung in den Aufstellungsraum zulässig, wenn Lagermengen mit:

§12 (1) Z4 lit a:

       -> Gefahrenkategorie 1 höchstens 50 l
       -> Gefahrenkategorie 2 höchstens 100 l
       -> In Summe (GK1 + GF2) nicht mehr als 100 l

betragen. 

2 Oberirdische Lagerung – Lagermengen

§ 33 (1)

§ 33 (3) Z3

§ 33 (4) Z3

  • In der Tabelle wird die Überschrift hinsichtlich „Ort“ auf „Lagerungsart“ geändert.
  • Absatz (1) gilt sinngemäß für:
    • Arbeitsstätten, Auswärtige Arbeitsstellen oder Baustellen im Sinne des ASchG
    • Tabellenziffer 1 (je Brandabschnitt in Gebäuden [mit Ausnahme von Lagerräumen und Lagergebäuden], außerhalb von Sicherheitsschränken in Arbeits- Verkaufs- oder Vorratsräumen) gilt auch bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Vorratscontainern auf Baustellen und in auswärtigen Arbeitsstellen.
    • Tabellenziffer 9 im Freien in ortsbeweglichen Behältern auf ausreichend dichtem Untergrund, witterungsgeschützt und wenn das Auslaufen auf unbefestigten Boden verhindert wird [für die gesamte Betriebsanlage]
      • dürfen bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Kategorie 2 nach (1) ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.
      • dürfen bei Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Kategorie 3 nach (1) ausschließlich bruchfeste Behälter verwendet werden.

3 Oberirdische Lager – Bemessung der Schutzstreifen 

§ 35 (2) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1,2 oder 3 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

  • bei bis zu 1 000 l: 5 m,
  • bei mehr als 1 000 l bis zu 10 000 l: von 5 m auf 10 m ansteigend,
  • bei mehr als 10 000 l bis zu 100 000 l: von 10 m auf 30 m ansteigend,
  • bei mehr als 100 000 l: 30 m. 

§ 35 (3) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 müssen folgende Schutzstreifen eingehalten sein:

  • bis zu 40 000 l: 3 m
  • bei über 40 000 l: 5 m 

§ 35 (4) Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 mit solchen der Gefahrenkategorie 4 muss die Breite des Schutzstreifens nach der Menge an brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1, 2 oder 3 bemessen werden. 

4 Tankstellen

4.1 Abgabeeinrichtungen

§ 38 (3) Zwischen Abgabeeinrichtungen für Ottokraftstoffe und

        1. Öffnungen von Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen, muss ein Abstand von mindestens 5 m,

        4. Gebäuden aus nicht brennbaren Baustoffen muss ein Abstand von mindestens 8 m eingehalten werden. 

§ 39 (3) Abgabeeinrichtungen für Gasöle als Betriebsmittel für Kraftfahrzeuge oder zu Heizzwecken dürfen in Räumen unter folgenden Voraussetzungen aufgestellt werden:

       4. der Gebäudeteil, in dem sich die Abgabeeinrichtung befindet, muss aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. 

5 Übergangsbestimmungen I – folgende Bestimmungen gelten nicht 

§ 49 (1) Für bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen, für Eisenbahnanlagen und Bodeneinrichtungen, mit deren Bau vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurde, und für vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Rohrleitungsanlagen gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen und Ausnahmen:

  1. Folgende Bestimmungen gelten nicht:

5.1 Technische Ausführung – oberirdische Lagerbehälter

§ 7 (2): wird nicht mehr ausgenommen (Oberirdische einwandige Lagerbehälter müssen so aufgestellt sein, dass sie seitlich allseits begehbar sind. Abweichend davon müssen bei Lagerungen von Gasölen bis zu einer Menge von 5 000 l mindestens zwei Seiten des Lagerbehälters auf einer Breite von jeweils mindestens 50 cm begehbar sein, die nicht begehbaren Seiten müssen zumindest einsehbar sein; dies gilt auch bei einer Reihenaufstellung mit kommunizierender Entnahme (Behälterbatterie).)

§ 7 (4): Der Füllanschluss oberirdischer Lagerbehälter muss bei Aufstellung in Räumen außerhalb des Aufstellungsraumes liegen; ausgenommen hiervon sind Lagerbehälter für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 4 bis zu einer Lagermenge von 5 000 l.

5.2 Technische Ausführung – unterirdische Lagerbehälter

§ 8 (2) Z 2: Domschächte müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

2. die lichte Weite der Domschächte muss mindestens 0,2 m größer als die Einstiegsöffnung sein;

5.3 Technische Ausführung – Rohrleitungen zum Füllen und Entleeren von Behältern

§ 10 (2): Verbindungen von Rohrleitungen müssen längskraftschlüssig ausgeführt sein. Lösbare Verbindungen dürfen nur in für Kontrollen zugänglichen Bereichen ausgeführt sein. An Rohrleitungen und Rohrleitungsteilen, die nicht einsehbar sind, sind lösbare Verbindungen unzulässig; dies gilt nicht für ausschließlich Dämpfe führende Leitungen.

5.4 Grundsätze – explosionsfähige Atmosphäre

§ 14: (1): Als explosionsgefährdet gilt jener räumliche Bereich in und um Behälter, Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten, in dem bei bestimmungsgemäßem Betrieb das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre nicht ausgeschlossen werden kann.

(2) Bei brennbaren Flüssigkeiten ist das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kriterien des § 3 Abs. 2 Z 1 oder Z 2 VEXAT vorliegen.

(3) Für die Einstufung explosionsgefährdeter Bereiche ist § 12 Abs. 1 Z 1 VEXAT mit der Maßgabe heranzuziehen, dass sich die Bereiche auf den bestimmungsgemäßen Betrieb beziehen.

5.5 Ausmaße explosionsgefährdeter Bereiche

§ 15: Sofern und soweit im Explosionsschutzkonzept keine unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalles begründeten abweichenden Festlegungen getroffen werden, gelten für die explosionsgefährdeten Bereiche die in den §§ 16 bis 19 festgelegten Ausmaße.

5.6 Explosionsgefährdete Bereiche – Lagerbehälter, Rohrleitungen und Armaturen

§ 16: (1) Innerhalb von Lagerbehältern, Rohrleitungen und Armaturen zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt Zone 0. Wenn der Behälter mit einer Inertisierung und einer Überwachung ausgestattet ist, ist je nach Ausführung der Inertisierung eine andere Zone zulässig.

(2) Um Lagerbehälter im Freien gilt:

  1. keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die technisch dicht sind;
  2. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
  3. Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.

(3) Um Lagerbehälter in Räumen gilt

  1. keine Zone um Verbindungen und Einrichtungen, die auf Dauer technisch dicht sind;
  2. Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen bis zum Boden;
  3. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um nicht technisch dichte Einrichtungen bis zum Boden (zB Probenahmestellen, Peilöffnungen);
  4. Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,8 m über deren Oberkante und allseits im Abstand von 0,2 m um die Wanne bis zum Boden.

(4) Um unterirdische Lagerbehälter gilt

  1. Zone 1 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
  2. Zone 2 im Inneren von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen;
  3. Zone 2 um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte allseits horizontal bis zu einem Abstand von 2,0 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche;
  4. keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Domschächten, Pumpenschächten und Verteilerschächten;
  5. keine Zone um geöffnete Domschächte, Pumpenschächte und Verteilerschächte mit Einrichtungen in technisch dichter Ausführung außerhalb des Wirkbereiches von Abgabeeinrichtungen bzw. Fülleinrichtungen.

(5) Um Rohrleitungen, Armaturen und sonstige Anlagenteile gilt:

  1. keine Zone bei auf Dauer technisch dichter Ausführung;
  2. keine Zone bei Anordnung im Freien und technisch dichter Ausführung;
  3. Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 1 m um technisch dichte Verbindungen in Räumen bis zum Boden.

5.7 Explosionsgefährdete Bereiche – Lüftungseinrichtungen, Abgabeeinrichtungen, Füllstellen und Pumpen

§ 17: (1) Um Lüftungseinrichtungen gilt:

  1. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m und Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Mündungen von Entlüftungseinrichtungen von oberirdischen Lagerbehältern bis zum Boden; wenn die Zone die Kontur des Behälters berührt, müssen die Zonen von der Kontur aus bemessen werden
  2. Zone 1 im Radius von 0,5 m um die Mündung von Entlüftungsöffnungen von unterirdischen Lagerbehältern.

(2) Um Füllstellen (Füllschächte, Füllschränke, Füllanschlüsse) gilt

  1. Zone 1 im Inneren von Füllschächten und Füllschränken;
  2. keine Zone um geschlossene Abdeckungen von Füllschächten;
  3. Zone 2 allseits in einem Abstand von 0,2 m um geschlossene Füllschränke im Freien;
  4. Zone 2 horizontal bis zu einem Abstand von 2 m und bis zu einer Höhe von 0,8 m über Erdgleiche um geöffnete Füllschächte und um die Öffnung von Füllschränken;
  5. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 1 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung im Freien;
  6. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 2 m um Füllanschlüsse bis zum Boden bei Anordnung in Räumen;
  7. Zone 1 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um die Kupplungshälften von Schlauchkupplungen, wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird;
  8. Zone 2 allseits bis zu einem Abstand von 0,5 m um Kupplungshälften, wenn diese im getrennten Zustand technisch dicht sind (zB Trockenkupplungen), wobei sich der explosionsgefährdete Bereich über das gesamte Ausmaß der Fläche erstreckt, die während des Hantierens von den Kupplungshälften überstrichen wird. 

§ 18: (1) Um ortsbewegliche Behälter im Freien zur ausschließlich passiven Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt: Zone 2 im Inneren einer Auffangwanne bis zu einer Höhe von 0,2 m über deren Oberkante.

(2) Um ortsbewegliche Behälter in Lagerräumen zur ausschließlich passiven Lagerung gilt:

  1. Zone 2 im ganzen Raum bei natürlicher Lüftung bei einem Rauminhalt von höchstens 100 m3;
  2. Zone 2 bei einem Rauminhalt von mehr als 100 m3 bei natürlicher Lüftung bis zu einer Höhe von 0,5 m über die höchste Lagerhöhe, mindestens jedoch bis zu einer Höhe von 1,5 m;
  3. keine Zone bei Vorhandensein einer ständig in Betrieb befindlichen und überwachten mechanischen Lüftung, durch die ein mindestens zweifacher Luftwechsel bewirkt wird.

5.8 Explosionsgefährdete Bereiche – Manipulationsstellen und Sicherheitsschränke

§ 19: (1) Um Manipulationsstellen in Lagerräumen und in Vorratsräumen für die aktive Lagerung gilt: bis zu einem Raumvolumen von 100 m3 Zone 1 für den gesamten Raum und Zone 2 in einem Abstand von 1 m um Öffnungen dieser Räume zu angrenzenden Nachbarräumen; bei größeren Räumen ist nach den Umständen des Einzelfalles eine andere Zone zulässig.
(2) Bei Sicherheitsschränken gilt: keine Zone im Inneren der Schränke, wenn die Funktion der mechanischen Lüftung überwacht wird, sonst Zone 2 im Inneren der Schränke einschließlich der Absaugleitung bis ins Freie. 

5.9 Ausführung explosionsgefährdeter Bereiche

§ 20: (1) In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein. Potentielle Zündquellen müssen vermieden oder auf das unbedingt notwendige Ausmaß beschränkt werden. Es dürfen nur die für den Betrieb unbedingt erforderlichen Arbeitsmittel verwendet werden. Sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, müssen elektrische Anlagen, elektrische und mechanische Geräte mit potentiellen Zündquellen, soweit es möglich ist, außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche angeordnet werden oder für die Verwendung innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche entsprechend der jeweiligen Zone geeignet sein.

(2) In der Zone 2 dürfen nicht für die Zone geeignete Geräte und Betriebsmittel eingesetzt werden, wenn eine fest installierte Gaswarneinrichtung installiert und sichergestellt ist, dass

  1. die Gaswarneinrichtung mit den zugehörigen Kontroll- und Regeleinrichtungen den gesamten betroffenen Bereich überwachen kann,
  2. spätestens bei Erreichen von 20 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) automatisch optisch und akustisch Alarm gegeben wird und in Räumen eine mechanische Lüftung, die für Zone 1 geeignet sein muss, automatisch in Betrieb genommen wird,
  3. spätestens bei Erreichen von 40 % der Unteren Explosionsgrenze (UEG) die nicht für die jeweilige Zone geeigneten Geräte und Betriebsmittel unverzüglich automatisch abgeschaltet werden, alle fest installierten Zündquellen unwirksam gemacht und mobile Zündquellen unverzüglich entfernt werden sowie die mechanische Lüftung weiterhin in Betrieb bleibt und
  4. eine Fehlfunktion der Gaswarneinrichtung angezeigt wird.

(3) Im Gefahrenfall notwendige Einrichtungen, wie Sicherheits- und Fluchtwegbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, Alarmeinrichtungen, mechanische Lüftungen, müssen immer für die jeweilige Zone geeignet sein.

5.10 Technische Ausführung – Erdungs- und Blitzschutzanlage

§ 21 (4) Z 2: 2. folgende Bestandteile der Betriebsanlage müssen mit einem Blitzschutzsystem ausgestattet sein, das sicherstellt, dass mindestens 95 % der Einschläge sicher abgeleitet werden:

a) Gebäudeteile, in denen sich Lagerräume oder oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2 befinden und
b) freistehende oberirdische Lagerbehälter für insgesamt mehr als 5 000 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 oder 2;

5.11 Erstmalige Prüfung

§ 25: (1) Die erstmalige Prüfung muss in der Erbringung des Nachweises bestehen, dass die dieser Verordnung unterliegenden Anlagen und Einrichtungen den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen; dem entsprechend muss die erstmalige Prüfung umfassen:

  1. die Prüfung auf ordnungsgemäße Aufstellung (einschließlich Materialeignung und Ausführung) oder auf ordnungsgemäßen Einbau;
  2. die Prüfung von Lagerbehältern auf Dichtheit und von Rohrleitungen und Armaturen auf Festigkeit und Dichtheit gemäß § 23;
  3. die Prüfung auf Eignung und Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen und Leckanzeigesysteme;
  4. die Prüfung der Eignung der Maßnahmen zum Explosionsschutz (Umsetzung des Explosionsschutzkonzepts, Eignung der verwendeten Geräte und Schutzsysteme für die jeweilige Zone).

(2) Bei der erstmaligen Prüfung müssen dem Prüfer folgende Nachweise vorgelegt werden

  1.  Ausführungsnachweise (zB Einbau, Verlegung, fotografische Dokumentation der Eignung von nach dem Einbau nicht mehr zugänglichen Einrichtungen),
  2. Dichtheitsatteste,
  3. Materialeignungsnachweise,
  4. Nachweise zu mechanischen Daten, wie zB Standfestigkeit und Auftriebssicherheit,
  5. Nachweis über die ordnungsgemäße Ausführung der elektrischen Anlage und Betriebsmittel sowie der Erdungsanlage und des Blitzschutzsystems,
  6. Nachweis über die Einhaltung der Maßnahmen zum Explosionsschutz einschließlich Nachweisen über die Eignung und Funktionsfähigkeit mechanischer Lüftungsanlagen zur Vermeidung explosionsfähiger Atmosphären,
  7. Nachweise über die Eignung und die Funktionsfähigkeit wesentlicher Sicherheitseinrichtungen (zB des Leckanzeigesystems, der Überfüllsicherung, der elektronischen Inhaltsanzeige, der Gaswarneinrichtung, der Schließeinrichtung von Sicherheitsschränken und der Funktionsfähigkeit eines Aktivkohlefilters bei Sicherheitsschränken).

5.12 Tankstellen:

5.12.1 Abgabeeinrichtung – grundlegende Anforderungen

§ 38 (3) Z 2: 2.Türöffnungen in Gebäuden gemäß Z 1, die der einzige Fluchtweg aus dem Gebäude sind, muss ein Abstand von mindestens 8 m eingehalten werden.

§ 38 (3) Z 3: 3.Öffnungen zu tiefer gelegenen Bereichen, wie Räumen, Kellern, Gruben und Schächten, durch die Dampf-Luft-Gemische hindurchtreten können, muss ein Abstand von mindestens 8 m eingehalten werden, 

5.12.2 Zapfsäulen und Zapfgeräte

§ 40 (4): (4) Sind Zapfsäulen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche oder allgemein genützten Flächen, wie zB Verkehrsflächen, aufgestellt, muss an der Begrenzung zu diesen Flächen eine ausreichend dichte Wand (zB Mauer, Glaswand, Blechwand) in einer Höhe von mindestens 1 m und einer Länge im Ausmaß der Länge des Zapfschlauches vorhanden sein.

5.13 Füllstellen

5.13.1 Füllstellen für Transportfahrzeuge und ortsbewegliche Behälter (Füllanlagen)

§ 44 (3) zweiter Satz: Die Abstellfläche muss jedenfalls das Ausmaß des Wirkbereiches betragen, der über die waagrechte Verbindung zwischen den Anschlüssen am Fahrzeug und dem Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m nach allen Seiten bemessen sein muss. Die hiefür vorgesehenen Boden- und Auffangflächen müssen ausreichend dicht und beständig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein. Sie müssen so geneigt sein, dass sich ausfließende brennbare Flüssigkeiten nicht auf Manipulationsflächen, Flucht- oder Verkehrswegen ansammeln können.

§ 44 (4) letzter Satz: wenn Schnellschlusseinrichtungen ohne Selbsthaltung oder Überfüllsicherungen oder Überlaufsicherungen am Füllanschluss vorhanden sind, darf das Auffangvolumen entsprechend der bis zum Wirksamwerden dieser Maßnahmen erforderlichen Zeit verringert werden.

§ 44 (6) letzter Satz: Der Betrieb der Füllanlage darf nur möglich sein, wenn die Absaugung wirksam ist. Die Absaugung muss nach Ende des Abfüllvorganges mindestens 15 Minuten in Betrieb bleiben.

5.13.2 Füllstellen an Tankstellen

§ 45 (2) zweiter Satz: Die Abstellfläche muss mindestens den Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung umfassen.

§ 45 (4): (4) Füllstellen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge und Füllstellen für Gasöle zu Heizzwecken müssen als konstruktiv getrennte Einrichtungen ausgeführt sein.

6 Übergangsbestimmungen II – Neue Fristen

§ 49 (1)

2. Lagerbehälter müssen in Abhängigkeit von ihrem Herstellungsjahr dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z1 und Z5 bis zu folgenden Terminen entsprechen:

a) Herstellung bis 1985: Entsprechung bis 31.12.2025,
b) Herstellung 1986 bis 1990: Entsprechung bis 31.12.2030,
c) Herstellung 1991 bis 1995: Entsprechung bis 31.12.2035,
d) Herstellung nach 1995: Entsprechung bis 31.12.2040.

Wenn für einen Lagerbehälter bis spätestens 31.Dezember 2025 eine positive Prüfbescheinigung über eine nicht vor dem 1. Jänner 2025 durchgeführte Dichtheitsprüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt, muss der Lagerbehälter abweichend von lit. a dem § 6 Abs. 4 letzter Satz und dem § 8 Abs. 2 Z 1 und Z 5 bis spätestens 31. Dezember 2027 entsprechen; dieser Entsprechungstermin verlängert sich auf spätestens 31. Dezember 2029, wenn für den Lagerbehälter eine weitere positive Prüfbescheinigung über eine frühestens am 1. Jänner 2027 durchgeführte Prüfung gemäß § 23 Z 3 vorliegt.

5. Mechanische Überfüllsicherungen müssen im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 nicht geprüft werden. 

6. Abweichend von § 35 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 5 000 l; bei mehr als 5 000 l bis zu 10 000 l ein Schutzstreifen von 10 m. 

7. Abweichend von § 35 Abs. 3 gilt: kein Schutzstreifen bis zu 200 000 l. 

8. Abweichend von § 36 Abs. 2 dürfen Gasöle in oberirdischen Lagerbehältern insgesamt bis zu einer Menge von 12 000 l, bei Betriebstankstellen insgesamt bis zu einer Menge von 20 000 l, gelagert werden. 

9. Füllstellen an Tankstellen müssen dem § 45 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten der Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten 2023 (Verordnung über brennbare Flüssigkeiten 2023 – VbF 2023), BGBl. II Nr. 45/2023, entsprechen. 

10. Rohrleitungen müssen dem § 10 Abs. 3 spätestens nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen; keiner Anpassung bedürfen Rohrleitungen in Überschubrohren für Gasöle zur Versorgung von Heizungsanlagen.

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